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Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer tun

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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61 Beiträge • Seite 3 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Seven-fifty » Mo Aug 24, 2020 18:11

Hallo,
das mit dem "so steht´s aber in den Paragraphen" ist ja alles recht und schön...............

aber hat sich schon mal irgendwer überlegt was denn wäre, würden alle "Kleinen" ihre Trecker abmelden und nicht mehr (zumindest ein Jahr lang) nutzen ???? Was wäre denn dann mit der "Landschaftspflege" auch im Sinne von vorbeugender Brandbekämpfung durch rechtzeitiges Mähen/Mulchen von Wiesen etc.? (Ob dann nicht sehr sehr viele -jetzt noch bewirtschaftete/gepflegte- Grundstückchen, welche sich für "professionellen Ackerbau" nicht rentieren, "verbuschen" "verwildern" und zu "illegalen Müllhalden" verkommen würden?

Ich denke dass es in vielen "Amtsstuben" nicht angekommen ist, welchen "Wert" die unzähligen "Kleinen" haben - die eben aus "Spaß an der Freud´" das eine oder andere Grundstück "beackern". Natürlich wenn der Trecker nur für "Spaßfahrten" da sein sollte - das wäre dann schon fraglich. Aber solange "nebenbei" mal die eine oder andere Fahrt für (z.B.) das Grüngut der betagten Nachbarschaft anfällt - wem ist dadurch denn tatsächlich ein "Schaden" entstanden?

"Früher" pflegte man zu sagen: "Nicht päpstlicher sein als der Papst.............." = aber damals hatte eben jede(r) irgendeinen "Bezug" zur Natur - nicht nur theoretisch sondern ganz praktisch durch Hilfsdienste bei der Kartoffelernte (ja, auch wenn es heute viele nicht mehr wissen - es gab eine Zeit, da war Kartoffelanbau eine "Pflicht"/"Selbstverständlichkeit" auf jedem landwirtschaftlichen Betrieb......... ein Bauer, der seine Kartoffeln kaufen muss = eine Schande und undenkbar!!!! Ebenso wie eigene Milch oder Schweinefleisch "Gesetz" waren!)

"Heute" habe ich immer mehr den Eindruck dass "alles verboten" was ich nicht selbst habe............... ("Neidfaktor"?????)

Ich bin froh, dass ich schon so alt bin............

Viele Grüße an Euch alle -- bleibt gesund und munter
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Barbicane » Mo Aug 24, 2020 18:13

Ein normaler Viehanhänger ist nicht steuerbefreit, deshalb kann man damit machen was man will.

Ein Anhänger zur Tierbeförderung für Sportzwecke hingegen ist zweckgebunden steuerfrei.
Daher darf man damit nix anderes anstellen.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon meyenburg1975 » Mo Aug 24, 2020 18:16

Mein (und nicht nur meiner) normaler Viehanhänger ist steuerbefreit. Bau- und Anmeldejahr 2005 in etwa.
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Barbicane » Mo Aug 24, 2020 18:29

meyenburg1975 hat geschrieben:Mein (und nicht nur meiner) normaler Viehanhänger ist steuerbefreit. Bau- und Anmeldejahr 2005 in etwa.


Was für eine Fahrzeugart steht genau im Schein?

Ist der auf Landwirtschaft angemeldet und damit LoF Anhänger?
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon meyenburg1975 » Mo Aug 24, 2020 18:59

Der ist auf Landwirtschaft angemeldet, genaue Bezeichnung müsste ich erst nachsehen.
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Barbicane » Mo Aug 24, 2020 19:29

meyenburg1975 hat geschrieben:Der ist auf Landwirtschaft angemeldet, genaue Bezeichnung müsste ich erst nachsehen.


Damit hast ja deine Zweckbindung und Grund für's grüne Kennzeichen.
Couch auf'n Wertstoffhof fahren oder sowas fällt damit aus.
Landwirtschaftliche Fahrten aller Art sind damit erlaubt.

Außer in der Beschreibung steht noch was von "Sportzwecken", dann geht nur das.
Zuletzt geändert von Barbicane am Mo Aug 24, 2020 20:32, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Ecoboost » Mo Aug 24, 2020 19:40

Servus,

tja die grüne Nummer bereitet nur Kummer.
Als unser Nachbar sein altes Haus Abrissfertig machte wurden so einige Kipper voll mit Schrott, alten Haushaltsgeräten usw. zur Entsorgung mit unseren Kippergespann gefahren.
Aufgehalten wurde er dabei nie, da muss man halt auch etwas Redegewandt sein und im Falle des Falles denen gleich ein wenig den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Verstehe ehrlich gesagt nicht wie kleinkariert hier es zum Teil abgeht!? Polizeiliche Kontrollen an Schleppern finden bei uns erst meist auch nur dann statt wenn einer bewusst hingehängt wurde oder dies im Zuge der Unfallschadenermittlungen nötig ist.
Und ich muss doch auch nicht bewusst so laden, dass man dass von außen gleich so ohne weiteres Einblicken kann was ich transportiere wenn ich in Zweifacher Ausfertigung "grün" unterwegs bin.
Ach so, meines Wissens ist der Transport von Ladung im Frontlader ebenfalls nicht erlaubt wenn damit öffentliche Straßen gefahren werden. Wenn man es so offensichtlich macht gerät man halt schneller ins Visier.

Gruß

Ecoboost
Wenn eine Frau schweigt soll man sie nicht unterbrechen. :roll:
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Sturmwind42 » Mo Aug 24, 2020 20:21

landwirt 100 hat geschrieben:Das war legal, da du ja auf Weisung gehandelt hast. Hier geht es um Gefahrenstellen beseitigen, evtl Menschenleben retten etc.
Muss dich enttäuschen ! Die Pkws waren soweit im Graben /Böschung dass die nichts und niemanden behindert haben . Diese PKWs waren m M keine Gefahrenstelle . Ernsthaft verletzt war da auch niemand .

Gerad fällt mir noch ein , ich war schon auf Anruf eines Feuerwehrkommandanten mit grüner Nummer an einem 40 km/h Frontladerschlepper auf der Autobahn um die Ladung eines umgestürtzten LKWs in Container umzuladen. Die Autobahn war natürlich gesperrt , ich bin auf der Rettungsgasse rein und in Gegenrichtung wieder raus, man haben da die Leut geschaut , als wär ich ein Ufo .

Das hat kein Polizist angeordnet , es waren aber viele davon anwesend , da hat keiner was dagegen gesagt .


Anderer Fall rutschte bei Schneeglätte ein Mülllaster mit den zwei rechten Rädern in einen Graben. Der Fahrer bat um Hilfe . Hab ihm gesagt er solle das Lenkrad nur leicht einschlagen, dann steigt der LKW wieder auf dir Straße wenn ich daran ziehe . Leider hat der Fahrer das nicht beherzigt , ich denke der war kurz vorher noch Eseltreiber in der Türkei , hier aber dann auf dem 18 oder 20 Tonner .
Jedenfalls drohte dann der LKw noch mehr mit Schieflage und der mittlerweile eingetroffene Disponent der Müllfirma , holte ein Abschleppunternehmen dazu . Man hat der Abschleppunternehmer sich aufgeführt weil ich da eine Rausschleppversuch unternommen habe . Es hat auch nicht geduldet dass ich mit meinem Schlepper mit helfe . Der hat eigens einen zweiten LKW seiner Firma angefordert , dasss es richtig Geld kostet .
Er wollte mich anzeigen, hätte er auch , wäre der Disponent nicht in sein Gewissen geprescht .

Warum ich das erzähle ? Weil man mit sowas die Arbeit einer ganz anderen Branche weg nimmt .
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon meyenburg1975 » Mo Aug 24, 2020 20:59

Barbicane hat geschrieben:
meyenburg1975 hat geschrieben:Der ist auf Landwirtschaft angemeldet, genaue Bezeichnung müsste ich erst nachsehen.


Damit hast ja deine Zweckbindung und Grund für's grüne Kennzeichen.
Couch auf'n Wertstoffhof fahren oder sowas fällt damit aus.
Landwirtschaftliche Fahrten aller Art sind damit erlaubt.

Außer in der Beschreibung steht noch was von "Sportzwecken", dann geht nur das.


Sportanhänger sind ja noch wieder was anderes, die sind sogar versicherungsbefreit. Das ist meiner natürlich nicht. Und die dürfen ausschließlich für den vorbestimmten sportlichen Zweck genutzt werden, wenn sie mit grüner Nummer gefahren werden.
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Paule1 » Mo Aug 24, 2020 22:17

Alles Erbsenzähler und Neidische Klugscheißer, welche da immer an der "Grünen" Schlepper Nummer rumnörgeln.

Was wir Bauern die letzten 30 Jahren mit unseren Traktoren für die Bevökerung getan haben merken sie erst wenn sie dafür in Zukunft bezahlen müssen.
:idea: Die meisten Traktorfahrten waren ohne Bezahlung :idea:
---Feuerwehr Geräte Hänger zur Übunf und Einsatz fahren
--aus dem Kirchlichem Friedhof Erde transportiert und zur Deponie geleert
--Straßengräben für Gemeinde gemäht und abgefahren
--Für Landschaftspflegeverband Hecken geschnitten und transportiert
--Im Gemeindewald mitgearbeitet
--Kirchweibaum geholt und aufgestellt
--für die Landjugend Faschingswagen gefahren
--für den Nachbar Brennholz gefahren
--Sand für Friedhof von der Sandgrube geholt
--beim Bruder und der Schwester Traktor geliehen während des Hausbauens
--Bei der Treibjagd den Hänger für Hasen gefahren
--Beim Flurumgang die Siebener und den Gemeinderat zur Flurgrenze mit Schlepper und kipper gefahren
--Beim 100jährigen Feuerwehrfest-Gesangvereinsfest-Schützenfest sowie beim 1000jährigen Gemeindefest jeweils Birken im Gemeindewaldmit Schlepper und Kippper geholt
--Beim 125jährigen Feuerwehr-Gesangsvereinsfest-Schützenfest-Kriegervereinsfest jeweils Birken im Gemeindwald mit Schlepper und Kipper geholt
--seit 30 Jahren für Kirche zu Pfingsten zwei Birken im Wald geholt
--seit 30 Jahren zu Weihnachten 3 Christbäume im Wald geholt
--seit 30 Jahren zur Konfirmation Birken im Wald geholt und Schwingbögen mit Kipper transportiert-
--Für 5 Neue Kirchenglocken Zubehör mit Kipper transportiert
--Fichtenstämme aus dem Wald zum Sägewerk gefahren und wieder geholt für Hausbau und Schneune
--Brennholz für eigene Hausheizung aus Wald geholt
--gestern den Imker Bauwagen vom Bruder aus dem Nachbargarten geholt

Bitte ergänzen was so alles wir Dummern Bauern für diese verlogen, faule und fettgefressen Gesellschaft gemacht haben um nun als die Deppen und KfZ Steuerbetrüger, Umweltvergifter und Tierschänder hingestellt zu werden.

"Ich sage Alle so leer wie Flasche"- oder macht doch Euren Drecke alleene, baut Euer Veganen Lebensmittel selber an und laßt uns endlich in Ruhe, so leben wir ihr gelebt habt mit Urlaub und Fernreisen.

Schönen Abend noch n8
„Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will. “
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Barbicane » Di Aug 25, 2020 6:10

Anscheinend ist es nicht möglich so ein Thema in diesem Forum mit fachlichen Diskussionen zu betreiben.
Macht's halt ein eigenes Thema für die "ich will mein Leid klagen" Fraktion auf.

Der Starter hat nach fachlichen und rechtlichen Dingen gefragt und jetzt wird der ganze Thread wieder zugemüllt.
Ich suche auch eher Links zu amtlichen Schreiben, Grundsatzurteilen usw., um etwas Greifbares zu haben.


Hier geht's drum was geschrieben steht und nicht wer Schuld ist und wer ne arme Sau.
Wie soll so ein Thread entstehen in dem man mal was nachlesen kann?
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Re: Was darf man genau mit einem Schlepper mit grüner Nummer

Beitragvon Barbicane » Di Aug 25, 2020 9:44

Die Ausnahmen für Feuerwehreinsätze, Brauchtum usw. stehen im Paragraph 1 in der Verordnung über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften:


1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie

1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,

für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,

zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,

von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder

auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4

verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.

(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn1.

für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,

die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und

die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.



Wenn ein Fahrzeug nach dieser Verordnung von der Zulassungsvorschrift ausgenommen ist, dann ist es automatisch laut KfzSteuergesetz für diesen Einsatz steuerbefreit (siehe Beitrag weiter oben)
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