zum großen Teil weltfremd und nicht praxistauglich ist !
Habe gehofft, dass ich in der aktuellen Wochenblatt Ausgabe etwas dazu lesen kann. Leider war dies nicht der Fall.
Grüße und schönen Feiertag für die Kollegen in Bayern, Baden Württemberg & ?
Aktuelle Zeit: Mi Nov 12, 2025 15:07
gaugruzi hat geschrieben:Vielen Dank "difra" für die Erläuterung. Ich glaube da sind wir Landwirte uns einig, dass diese Vorschriften
zum großen Teil weltfremd und nicht praxistauglich ist !
240236 hat geschrieben:Gilt bei Gölz 8 nicht das einarbeitungsverbot bis zum 15.01?
Ackersau hat geschrieben:Die Zwischenfrucht zur Erfüllung der 4 % Stilllegung wurde ja im Antrag 2024 auch so codiert. Dann ist Mulchen erlaubt, aber alles, wo in den Boden eingegriffen wird ist bis 15.02.2025 verboten
Und zu dem :Es wird nix so heiß gegessen.... Ich würde mich an die Auflagen halten. Die Satelitenüberwachung ist schon sehr ausgefeilt. Ich bin da letztes Jahr mit 2000 m² Stilllegung 591, die ich zu früh gemulcht hatte aufgefallen.
Wo steht das mit der frühen und späten Aussat?Stoapfälzer hat geschrieben:Nach meiner Kenntnis gilt Stilllegung bis 31.12
Umbruch in gelben und rotem Gebiet für früh anbauende Kulturen (Sommergerste ...)ab 16.01 und für späte Kulturen (Mais ...) 16.02 ggf muss man noch das pflugverbot für Reihenkulturen im Frühjahr auf Wasser K2 im Auge haben.
240236 hat geschrieben:Wo steht das mit der frühen und späten Aussat?Stoapfälzer hat geschrieben:Nach meiner Kenntnis gilt Stilllegung bis 31.12
Umbruch in gelben und rotem Gebiet für früh anbauende Kulturen (Sommergerste ...)ab 16.01 und für späte Kulturen (Mais ...) 16.02 ggf muss man noch das pflugverbot für Reihenkulturen im Frühjahr auf Wasser K2 im Auge haben.
Mann oh Mann, mittlerweile blickt man nicht mehr durch

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