Danke für den Tipp, ich hab schon lange ein 07 Kennzeichen, für meine PKW, wird nächstes Jahr erweitert für paar Motorräder. So einfach und billig ist die Sache auch wieder nicht, und von wegen machen was du willst
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Aktuelle Zeit: Mo Apr 29, 2024 17:02
Barbicane hat geschrieben:Damit kann man alles machen, was man mit Oldis halt so macht..
freddy55 hat geschrieben:Hatte bisher noch nie Probleme, ich übertreib´s auch nicht, nur die Tante auf dem LRA alle 5 Jahre geht schon auf n Keks, hat immer was am Fahrtenbuch zu bemängeln.
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Barbicane hat geschrieben:Mit der 07er Nummer kann man ja nicht nur auf Treffen fahren.
Probefahrten, Überführungsfahrten, Fahrten zum Zweck der Reparatur und Wartung, Tanken, Reinigung sind abgedeckt.
Besonders die Probefahrten machen so einiges möglich.
Wem das nicht reicht, der sollte vielleicht wirklich einfach zulassen.
Barbicane hat geschrieben:Mit der 07er Nummer kann man ja nicht nur auf Treffen fahren.
Probefahrten, Überführungsfahrten, Fahrten zum Zweck der Reparatur und Wartung, Tanken, Reinigung sind abgedeckt.
Besonders die Probefahrten machen so einiges möglich.
Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende Oldtimer-Fahrzeug, wenn es ein rotes Oldtimerkennzeichen führt. Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1
Barbicane hat geschrieben:Also nach dem Wortlaut in der FZV werden keine Nachweise verlangt.
Eine Probefahrt ist auch eine Ausfahrt um zu kontrollieren, ob nach langer Standzeit noch alles funktioniert.
Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
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