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Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zweck

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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242 Beiträge • Seite 16 von 17 • 1 ... 13, 14, 15, 16, 17
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Badener » Di Jan 13, 2015 9:56

@Role

Wenn Lohnarbeiten für LoF- Betriebe durchgeführt werden, dann kann man auch mit grüner Nummer fahren.
Was ich allerdings nicht verstehe, wenn Brennholzgewinnung und verkauf kein Forstwirtschaftlicher Zweck ist, was ist es denn dann?
Vorrausgesetzt ich mache im eigenen Wald holz? Und/Oder beheize meine Hofstelle damit?

Grüße
Zu fällen einen schönen Baum, braucht es eine halbe Stunde kaum.
Zu wachsen bis man ihn bewundert, braucht er - bedenke es - ein Jahrhundert.

"Froh schlägt das Herz im Reisekittel, vorausgesetzt man hat die Mittel."
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Di Jan 13, 2015 10:48

Wird Holz im eigenen Betrieb geerntet und verkauft, egal in welcher Verarbeitungsstufe, ist das forstwirtschaftliche Urproduktion und kann demnach mit einen grünen Nummernschild überallhin transportiert werden. Werden im Betrieb zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus dem zugekauften Holz ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Betriebes oder 51 500 € nachhaltig übersteigt. Und jetzt kann es zur Haarspalterei kommen. Zugekauftes Holz als Stock-, Stamm- oder Industrieholz, das im Rahmen des Erzeugungsprozesses = Brennholzherstellung verwendet wird, ist nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen. Demnach müßte ebenfalls das grüne Nummernschild möglich sein, denn alles was zur Gewinnerzielung beiträgt dient ja letztendlich dem lof-Betrieb. Ein Steuerberater der sich auch im landwirtschaftlichen Bereich auskennt wäre der beste Ansprechpartner für diese Angelegenheit.
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Di Jan 13, 2015 11:09

yogibaer hat geschrieben: Ein Steuerberater der sich auch im landwirtschaftlichen Bereich auskennt wäre der beste Ansprechpartner für diese Angelegenheit.
Gruß Yogi


Da hast du vollkommen recht.
Anscheinend glauben hier welche mich würde das nicht betreffen weil ich das hier klarstellen möchte.
Von wegen, mich trifft das genau so,nur ich habe den CE und es würde nur das grüne Kennzeichen betreffen.
So a zeug hald zum Holz machen.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Di Jan 13, 2015 11:31

@Role, Dich betrifft es auch. Dein CE- Schein ist bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet und wird danach nur nach positiver verkehrsmedizinischer Untersuchung auf jeweils 5 Jahre verlängert. Der T-Schein jedoch wird unbefristet erteilt.
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Di Jan 13, 2015 11:53

@ Yogibär
Da hast du wieder recht. :wink:
Hab aber noch ein paar jahre Zeit. :)
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Di Jan 13, 2015 12:09

Role77 hat geschrieben:@ Yogibär
Da hast du wieder recht. :wink:
Hab aber noch ein paar jahre Zeit. :)

Kommando zurück! :?
Ich muß ja bereits alle 5 Jahre zum Doc! :shock: :lol:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon fiatag » Di Jan 13, 2015 12:29

Was ist eigentlich bei jemanden der nur Mopedführerschein hat, denn dort ist ja die L dabei. Da würden ja die 3,5t von der B nicht greifen. Was manche bei dem Thema mit einbringen.

Grüsse
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Di Jan 13, 2015 12:58

Der Berechtigungsschein zum Führen eines Mopeds bis 45km/h Höchstgeschwindigkeit oder bis 50cm³ Hubraum ist keine Fahrerlaubnis im Sinne der FeV in Deutschland.
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Unimog 411 » Di Jan 13, 2015 14:10

Hallo yogi,

das verwechselst Du mit der Prüfbescheinigung für Mofa bzw. Kleinkraftrad bis max. 25 km/h.- das ist keine Fahrerlaubnis.
Die Kl. AM ist eine vollwertige FE gemäss FEV.
Klasse AM war früher Kl. M bzw. "BRD-"Kl. 4 oder "DDR"-Kl. 3 und schliesst die Kl. L mit ein. --diese Aussage ist falsch!!--
So muss es richtig heissen (Dank Hinweis von Jupiter6x6):
Klasse AM war früher Kl. M bzw. "BRD-"Kl. 4 oder "DDR"-Kl. 3. Nur die alten Klassen "BRD-"Kl. 4 oder "DDR"-Kl. 3 schliessen die Kl. L mit ein.

FEV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse AM:
– Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
– Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
– dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
...


Edit: Richtigstellung durch den Hinweis von Jupiter6x6
Zuletzt geändert von Unimog 411 am Di Jan 13, 2015 22:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Di Jan 13, 2015 15:09

@Badener
Brennholzgewinnung und verkauf aus dem eigenen Wald ist mit Sicherheit lof.
Das mit dem Eigenbedarf scheint nicht so 100% klar zu sein.
Da hat Yogibaer recht. Das muß ein Fachmann klären.

@Fiatag
Ich nehme mal an dann fährt er Schwarz.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Di Jan 13, 2015 16:57

Das mit dem Eigenbedarf dürfte eigentlich klar sein denn es ist eine Naturalentnahme welche bei der Gewinnermittlung den Erlösen zugerechnet wird. Man verkauft es dann an sich Selbst. Das mit den schädlichen Warenzukauf ist tatsächlich so. Kauft ein Urproduktionsgärtner Schnittblumen oder andere Handelsware zu so muß er diese Grenzen einhalten, wenn nicht wird er zum Gewerbebetrieb erklärt. Da ja gleiches Recht für alle gilt muß es bei einen Land- oder Forstwirt genau so sein.
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon fahrer380 » Di Jan 13, 2015 17:32

Und die Diskussion geht weiter...

Wenn ich mir vorstelle ich darf auf unserem Milchviehbetrieb mit unseren Maschinen unser eigenes Holz aus dem Wald zum Heizen daheim NICHT fahren da kein C-SChein vorhanden - darf ich gar nicht dran denken. Wäre ja sehr an der Realität vorbei geregelt das ganze, ich meine mit den Maschinen geht das ja Hand in Hand, vormittags noch Heuballen aufm Kipper, drei Stunden später werden Hackschnitzel draufgeblasen und heimgefahren.
Ich hoffe die Sache mit der Brennholzgewinnung klärt sich noch endgültig auf hier.
Suche ständig Bilder und Videos von Fendt Geräteträgern 300er Baureihe (z.B. 380, 390, 395)
Bitte melden!

Geräteträger - die einzig wahren Traktoren. Alles andere sind Notlösungen ;-)
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon MF-133 » Di Jan 13, 2015 19:42

Ein Landwirt kann alle zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendigen Betriebsmittel mit dem T fahren. Brennholz für die eigene Bude halte ich für notwendig. Möglicherwiese muss er theoretisch sich selber eine Rechnung schreiben. Im übrigen muss der Landwirt ja während der Fahrt keine Rechenschaft abgeben, wie und wann er das geladende Holz innerhalb seines Betriebes weiterverwenden wird, daher 100% lof. MFG
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Jupiter6x6 » Di Jan 13, 2015 19:48

Unimog 411 hat geschrieben:Hallo yogi,

das verwechselst Du mit der Prüfbescheinigung für Mofa bzw. Kleinkraftrad bis max. 25 km/h.- das ist keine Fahrerlaubnis.
Die Kl. AM ist eine vollwertige FE gemäss FEV.
Klasse AM war früher Kl. M bzw. "BRD-"Kl. 4 oder "DDR"-Kl. 3 und schliesst die Kl. L mit ein.

FALSCH,
da nicht in §6Abs.3 FeV aufgeführt...
Klasse L ist nicht enthalten!
Gruss
Michael
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon winni406 » Di Jan 13, 2015 21:22

Hallo,

evtl. wäre es Sinnvoll dieses Thema aufzuteilen. Ich sehe quer durch die einzelnen Beiträge gelesen verschieden Fragestellungen.

Wann ist eine Transportfahrt eines Ldw. Betriebes keine Lof - Fahrt mehr?
Obwohl die meisten Landwirte eigentliche wissen das sie keine Gefälligkeitsfahrten für die Nachbarschaft durchführen dürfen, kommt es hin und wieder doch vor. So ist es eben in einer intakten Dorfgemeinschaft, zumindest insoweit keine allzugroßen Neubaugebiete vorhanden sind deren Bewohner sich evtl. für Sachen interessieren die ihnen eigentlich Scheissegal sein sollten.
Die daraus resultierenden führerscheinrechtlichen Folgen sollte man sich durchaus mal bewusst machen.

Wie kann man ( als Nichtlandwirt ) seine privaten Transportfahrten gestalten damit sie als Lof -Fahrt dargestellt werden können. Insbesondere dann wenn man Fahrzeuge bewegt für die man eigentlich keine Fahrerlaubnis hat. Und evtl. noch Anhänger mitführt die keine Zulassung haben.

Jeder der die Klasse L hat darf selbstverständlich in der Landwirtschaft arbeiten oder Nachbarschaftshilfe leisten und entsprechende Gespanne führen. Wenn es dabei zu einem Unfall kommt haftet neben dem Fahrer auch der Fahrzeughalter. Das ist dann der Landwirt mit seinem Gesamtvermögen, da kann schlimmstenfalls ein Betrieb "den Bach runter gehen". Aber mit der Klasse L ( oder auch T ) darf man die gleichen Fahrzeuge nicht zu privaten zwecken bewegen. Wie schon geschrieben wurde wer ein Auto verkauft ist deswegen noch kein Autohändler. In dem Fall will das auch keiner wegen der damit verbundenen umfangreicheren Haftung.

Wir haben im Straßenverkehr ein Plicht zur Haftplichtversicherung, ohne Versicherungsnachweis kann man erst garkein Fahrzeug zulassen. Und ich finde das ist auch gut so.
Eine Ausnahme bilden - unter anderem - Lof-Anhänger mit Folgekennzeichen.

Für jeden ist es doch der Alptraum-Gedanke schlechthin in einen Unfall mit einem Unversicherten KFZ verwickelt zu werden. Das kann ein gestohlenes - nicht zugelassenes - Fahrzeug sein. Wenn man den Unfallfahrer ermitteln kann besteht kaum Hoffnung auf ausreichend Schadenersatz.
Evtl. wird der Unfallverursacher mit Forderungen belegt die er sein Leben lang nicht abtragen kann.

Der Gedanke in einen Unfall mit einem Hobbytraktoristen verwickelt zu werden ist nicht so schlimm. Wenn der Schlepper zugelassen ist übernimmt die Vericherung die Unfallkosten. Für den Hobbytraktoristen ( ohne entprechenden Führerschein und oder einem Anhänger mit grünem Folgekennzeichen aber keiner Zulassung ) als Unfallverursacher sieht es nicht viel besser als bei dem Autodieb. Die Versicherung wird sich das Geld zurückholen. Die Gerichte werden ebenfalls tätig werden.

Vor dem Hintergrund sind die Kosten für den richtigen Führschein, die Steuer für das Gespann, die TÜV Gebühren und die evtl. Ausgaben um den "Holzantransporter" HU - fähig zu machen eigentlich überschaubar.


Wer jetzt keinen Ldw. - Betrieb hat aber ein dafür typisches Gespann betreibt sollte seine eigene Situation mal gründlich überdenken. Den Denkanstoß von Bahnwärter sollte sich jeder mal zu Herzen nehmen.
Ob man jetzt kurz drüber nachdenkt und einfach so weitermacht. Ob man sich die rechtlich unverbindliche Auskunft eines Fahrlehrers holt, dem man die Sache so darlegt wie man sie selber sieht und damit sein gewissen beruhigt. Oder ob man mit seinem Versicherungsvertreter sein Risiko deutlich abklärt und sich die Abschicherung schriftlich bestätigen lässt bleibt jedem selbst überlassen.
Jeder kann sich sein Weltbild so zurecht legen wie er will.


Mfg Winni
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