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Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zweck

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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242 Beiträge • Seite 13 von 17 • 1 ... 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Mi Jan 07, 2015 21:40

Ich habs nur so weitergegeben, wie Sie es mir gesagt hatte.
Wenn jemand meint, ich Lüge...ist es seine Sache!

Wenn einer es aus erster Quelle Wissen will, soll er sich überzeugen:

Fahrerlaubnisbehörde@Stadt-Brandenburg.de
Tel.03381/583252

Ihre Mail: (ich kopiere die jetzt einfach hir rein)

Sehr geehrter Herr ....... :wink: ,



ich möchte Sie bitten, sich bei mir telefonisch zu melden. Meine Tel.-Nr. 03381/58 32 52.






Mit freundlichem Gruß

Gabriel

Sachbearbeiterin

Stadt Brandenburg an der Havel
Die Oberbürgermeisterin
Fachbereich V
Ordnung und Sicherheit
Friedrich-Franz-Str. 19
14770x Brandenburg an der Havel
Telefon: 03381/ 58-3270
Telefax: 03381/ 58-3220

Internet: http://www.stadt-brandenburg.de ( http://www.stadt-brandenburg.de/ )
„Im Impressum auf http://www.stadt-brandenburg.de ( http://www.stadt-brandenburg.de/ )ist der Empfang und Versand von elektronischen
Nachrichten geregelt.“
Kugelblitz
 
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Mi Jan 07, 2015 22:08

Noch mal ein Auszug aus: § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.


Der Betrieb oder betreibe ich etwas (Satzanfang und groß geschrieben)...eindeutig zweideutig:?:
Lohnunternehmen ist klar :!:
Um etwas zu betreiben, brauche ich kein Gewerbe und auch keinen angemeldeten "Betrieb"
Das mir der Führerschein beim Privaten Holztransport flöten geht, steht nirgends.

Eventuell ist es wirklich eine nicht geregelte Gesetzeslücke....kann man auffassen wie man will :gewitter:

Edit: Quelle vergessen :lol: http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?par
Kugelblitz
 
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Unimog 411 » Mi Jan 07, 2015 23:12

Hallo Kugelblitz,

Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen ist also klar.

Genauso klar ist
Betrieb von ... Forstwirtschaft...
Forstwirtschaft ist nämlich ein Wirtschaftszeig der Urproduktion, in den Holz aus den Wald entnommen und wieder aufgeforstet wird.
Und privater Holztransport gehört nicht zur Forstwirtschaft.

Ja, leider ist in der FEV keine seperate Definition von lof zufinden - aber glaube mir in Fall der Fälle wird der Richter in den anderen Gesetzen schon was finden. Z. B. im § 24 des Umsatzsteuergesetzes
...(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;...

und diese Aufzählung ist doch ziemlich ähnlich, der aus der FEV. Demnach ist Forstwirtschaft wiederum ein forstwirtschaftlicher Betrieb und somit auch wieder von der BG erfasst. Man kann sich aber (bei kleineren Flächen) von der BG befreien lassen und das zählt dann als Liebhaberei.

Ich muss Dir allerdings recht geben, es ist blöd geschrieben und damit verdienen die Rechtsanwälte ihr Brot. :wink:

Das beste wird sein man streicht die FE Kl. L und T einfach wieder und jeder musst denn jenachdem was er fahren will, die entsprechende FE haben (BE, C1E und sogar CE), damit ist ja alles abgedeckt.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Heuer » Mi Jan 07, 2015 23:53

yogibaer hat geschrieben:Was wäre wenn?
Ein Landwirt, 1950 geboren, hat vor 1970 die Pkw- Fahrerlaubnis gemacht, fährt bis dato mit der Klasse L einen Trecker über 3,5t zGG mit Anhänger über 5t zGG. Er wird ja nun in diesem Jahr Rentner hat aber keinen Betriebsnachfolger und verkauft deshalb seine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzfläche bis unterhalb der Größe die er für eine Weiterführung des Betriebes laut Alterskasse und Bg benötigt. Also hat er keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr. Muß er auf seine alten Tage noch einen Führerschein der C-Klasse erwerben um das Holz zu ernten oder seine Kartoffeln von 0,x ha nach Hause zu fahren?
Gruß Yogi

Da ich Deine Meinung sehr schätze korrigiere ich Dich Yogibär, nur ungern. :D
Aber Du irrst. Alterskasse und BG und Finanzamt, Privilegierung fürs Bauen im Aussenbereich und Führerschein sind hier völlig unterschiedliche Paar Schuhe!
Wenn auch hier in anderen Themen immer wieder haarsträubende Theorien aufgestellt werden, bzw. wer die Geschichte von Tiniburlys "Betrieb" verfolgt hat, weiß was ich meine................
Absolute Kurzversion für Begriffsstutzige, oder nicht mit dem Thema Landwirtschaft vertraute.
Ich fange mal mit der Alterskasse an, auch wenn ich jetzt etwas off-topic werde:
Beitragspflichtig zur Alterskasse ist grundsätzlich jeder der einen Betrieb mit einer fiktiven Existenzgrundlage betreibt. Die Grenzen wurden mehrfach geändert, waren Flächenwertabhängig und beim Wald erheblich höher als bei der Ldw. aber sagen wir mal grob über den Daumen ~ 8ha LN oder 30ha Forst. (Wer es genauer will, bitte in der Satzung der SVLFG nachschlagen). Wie gesagt Beitragspflichtig. Wenn er Rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, besteht eine Befreiungsmöglichkeit. (Nur auf Antrag, nicht automatisch). Ist Landwirt (wenn evtl. auch nur Nebenerwerb) für: die Alterskasse, evtl. Landw. Krankenkasse, BG-Beitrag. Fürs Finanzamt oder ALLB (Bauen im Aussenbereich nur bedingt)
BG-Leistung: nur wenn Unfalltätigkeit von (LoF)wirtschaftlichem Wert. Führerschein: nur wenn LoF-Fahrt.


Wenn er Altersrente bezieht, muß er zum Tage des Altersgeldbezuges (Antrag) seine Flächen durch Verpachten oder Verkauf so reduzieren, das sie höchstens 1/4 der Bezugsgröße betragen, also höchstens ~ 2ha LN oder 7,~ha Wald, sonst gibt es kein Altersgeld. Aber natürlich kann er noch LoF Produkte erzeugen, z.B. Holz verkaufen, bzw. sein im eigenen Wald erzeugtes Brennholz heimfahren, ist ja LoF-Fahrt. :lol: Auch Getreide in die Mühle fahren, Äpfel für Apfelsaft ernten und fahren, selbst eine Abfindungsbrennerei betreiben. Er behält auch die Grüne Nr. (Wobei die Zollverwaltung hier jetzt differenziert)
Landwirt hundert pro nur noch: nur noch für LAK als Rentenbezieher. BG-Beitrag, LKK; als Rentner versichert; wenn früher LKK-pflichtig, Führerschein; bei LoF-Fahrten, Finanzamt (hier gibt es natürlich Bagatellgrenzen, Freibeträge genannt).
Dasselbe gilt für jeden Bewirtschafter (Pächter oder Eigentümer) Land- oder Forstwirtschaltlicher Fläche, egal wie groß, bezüglich BG-Beitrag und Finanzamt (hier gibt es natürlich Bagatellgrenzen, Freibeträge genannt)
BG-Leistung: nur wenn Unfalltätigkeit von (LoF)wirtschaftlichem Wert. Führerschein: nur wenn LoF-Fahrt.
AllB => kein Landwirt
Einen >>Privaten Wald- oder Landwirtschaftsflächenbesitzer<< gibt es für BG-Beitrag (ausser Befreiungsmöglichkeit nach SGB 7), LOF-Transporte, Finanzamt (wenn Freibeträge überschritten, bzw vor Erbfall keine Betriebsaufgabe erklärt) BG-Leistung (wenn versicherte Tätigkeit; soll heißen LoF-Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert) nicht!

Dein Ldw-Rentner braucht im Normalfall eh keinen C-Führerschein, da er ja seinen alten 3er umschreiben ließ. Und in seinem Alter ja nur mit dem Einachshänger rumfährt. :lol:

Solange das Holz im eigenen Wald geschlagen wird, bzw. die Kartoffeln auf dem eigenen Feld angebaut werden,eigene Bäume geschnitten werden, ist es LoF Tätigkeit. Sagen zumindest die Sozialgerichte. Beim Führerschein sehe ich dieselbe Argumentation.
BG-Leistung sagt: Waldpflege Brennholz schlagen und rausfahren im eigenen Wald ist immer versicherte Tätigkeit, da Waldpflege zum Werterhalt erforderlich. Brennholz-Weiterverarbeitung ist nur versichert wenn zum Verkauf bestimmt. (Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert).
Kartoffelernte, Obsternte ist nur versichert wenn auch verkauft wird. (Verkaufsbeleg; und wenn auch nur 5 oder 10 Euro; aufheben)
Beim Führerschein sehe ich dieselbe Argumentation.

Brennholz schlagen, - heimfahren nicht aus dem eigenen Wald (Staats-, Gemeinde-, Körperschafts-, Privatwald, Obst nur zum Eigenbedarf erzeugt, Kartoffel nur zum Eigenbedarf erzeugt, oder jeweils für Eigenbedarf gekauft, ======>Keine BG Leistung, keine Steuern, keine LoF-Fahrt.
Fazit: L- oder T-Führerschein evtl.vorhanden, gültig, aber nicht relevant, da keine LoF Fahrt! :mrgreen: :gewitter:
Warum hole ich hier soweit aus? Damit evtl. mal verstanden wird was mit LoF Fahrt, oder LoF-Tätigkeit gemeint ist.
So jetzt könnt ihr den Kopf schütteln, mich Beschimpfen oder einen Rechtsanwalt beauftragen, aber das hab ich mit viel Mühe zusammengestellt. Fragen gerne per PN. Falls für Unbelehrbare erforderlich, reiche ich Quellen/Rechtsgrundlagen gerne nach :mrgreen:

Guat N'aacht
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Pflanzmeister » Do Jan 08, 2015 6:23

Jetzt noch eine Frage:
Ich habe einen lof, habe grüne steuerbefreite Nummer, (erst in 2014 wieder neu vom Zoll zugeteilt). Ich erwirtschafte Einkünfte aus dem Wald.
Frage:
Darf ich jetzt mein eigenes Brennholz legal heim fahren?
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Simmer21 » Do Jan 08, 2015 6:52

Ja.
Siehe post über deinem.
Du fährst ja auch futter (gras, heu, getreide) nach hause was nicht verkauft wird sondern an die tiere geht.

Nochmal nen wort zur tätigkeit von wirtschaftlichem wert. Ich würde da drunter auch brennholzweiterverarbeitung für eigenbedarf sehen. Diese tätigkeit hat ja für mich/ meinen betrieb einen konkreten wirtschaftlichen wert. Sonnst müsste ich mir ja brennstoff kaufen.

Wenn die wirtschaftliche tätigkeit natürlich aus sicht des staates gesehen wird, ist klar, dass dieser nicht im geringsten an brennholzmacherei interessiert sein kann, da keine steuerabgaben für fossile brennstoffe abfallen...
Also prinzip linke tasche-rechte tasche, sprich sich selber sein eigenes brennholz verkaufen;-);-);-)
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon frank1973 » Do Jan 08, 2015 7:14

Role77 hat geschrieben:Auf meine Frage ob Brennholz Transport für Eigenbedarf lof ist meinte er ich solle im Finanzamt anrufen, die wüßten wie es definiert wird.
Geht es nicht genau hierum? Der oder die Zwecke für was der L u. T Schein eingesetzt werden dürfen ist doch klar oder nicht,bei der Diskussion geht´s doch darum oder der Private Holztransport mit dem L o. T gemacht werden darf.Wenn ich nun an die Erfahrungen denke die einige User hier bei der Zuteilung oder Beantragung einer grünen Nummer denke gehe ich davon aus daß dem einen Finanzamt nach der Private Holztransport erlaubt ist und dem anderen nach wiederum nicht.Fazit:
frank1973 hat geschrieben:
Unimog 411 hat geschrieben: ist leider so das man von Führerscheinstellen, Polizei usw. oft falsche Auskünfte bekommt - will man die Auskünfte schriftlich, müssen sie erst selber recherchieren.
Und genau das ist das Problem,in Deutschland mit der Deutschen Bürokratie so kompliziert daß noch nicht mal die Gesetzeshüter oder Ämter eine hieb und Stichfeste Auskunft geben können.Würds da echt mal gerne auf zwei Gerichtsverhandlungen ankommen lassen,da gibts bestimmt zwei Urteile und damit meine ich nicht die höhe einer eventuellen Strafe.
Es gibt 3 Dinge die im Leben zählen:Schnelle Trecker,schnelle Mahlzeiten und schnelle Frauen. https://www.youtube.com/watch?v=toyN81wZzLw
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Seven-fifty » Do Jan 08, 2015 8:01

Mensch, Mensch!!!!

Wenn ich diese Diskussionen hier sehe, kann ich sonst was...........

Inzwischen -- der wievielte Beitrag in dieser Richtung ist dass denn nun schon, einmal geht´s um die "grüne Nummer" dann um die Fahrerlaubnisklasse -- sollte doch auch der verschlafenste Trottel wachgerüttelt sein.

Aber: wenn es denn hier schon soooooo viel Klärungsbedarf gibt = sollte doch mal die "LaMa-Flotte"(=Hersteller, Händler und dergleichen) die entsprechende "Lobby" bemühen damit künftig klarsteht WER noch "Kunde" sein wird und WER nicht mehr === wegen eines PKW-Anhängers (wie hier ja auch schon gesehen) voll Brennholz hinter einem Trecker wird sich wohl kaum noch jemand einen Trecker zulegen wenn dies "richtig teuer" wird.

Und: Ist es nicht so dass der Vollerwerbs-Landwirt ohnehin ALLES über den Steuerberater ABSETZT, also auch Kfz-Steuer und -Versicherung? Wozu braucht der dann eigentlich noch "steuerbegünstigt"? Sprich: wenn dem so sein sollte kann man doch die "grüne Nummer" bzw. L oder T - Führerschein "in die Tonne kloppen". Mit der "Steuerbegünstigung" soll doch im Grunde genommen genau der "KLEIN-Bauer" animiert werden die "Landschaft zu pflegen".

Macht endlich Schluß mit diesen ewigen Diskussionen

Viele Grüße
"Seven-fifty"
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Do Jan 08, 2015 8:57

@ Heuer

Fazit: L- oder T-Führerschein evtl.vorhanden, gültig, aber nicht relevant, da keine LoF Fahrt!
Warum hole ich hier soweit aus? Damit evtl. mal verstanden wird was mit LoF Fahrt, oder LoF-Tätigkeit gemeint ist.
So jetzt könnt ihr den Kopf schütteln, mich Beschimpfen oder einen Rechtsanwalt beauftragen, aber das hab ich mit viel Mühe zusammengestellt. Fragen gerne per PN. Falls für Unbelehrbare erforderlich, reiche ich Quellen/Rechtsgrundlagen gerne nach


dann stell mal ein, ich denke das wird nicht nur mich interessieren :!:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon lanz1706 » Do Jan 08, 2015 12:35

Hallo Heuer,

dein Beitrag ist Super, den wollen nur einige nicht verstehen weil das was da geschrieben steht keiner hören will.
Gruß Lanz 1706
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Forstjunior » Do Jan 08, 2015 12:55

@heuer
ich kann deiner Argumentation leider nicht ganz folgen. Wie erklärst du dir bitte, dass Brennholzsägen den BG-Vorschriften entsprechen müssen wenn doch nur Brennholzverarbeitung zum Verkauf relevant ist. Da wäre dies ja gegenstandslos wenn nur für den Hof gesägt wird. Ich spreche hier nicht von dem Privatholzer der als Selbstwerber das Holz irgendwo geholt hat.

Weiter komm ich nochmal auf die Leistungspflicht der BG zu sprechen. Diese gilt für alle Tätigkeiten die mit dem Lof-Betrieb zu tun haben und sogar für Familienangehörige. Ich hab mir nämlich vor ein paar Jahren beim Schneeschieben am Hof mit der Heckschaufel eine Fleischwunde zugezogen, weil ich mir einen Haken des mechanischen Auslösemechanismus in die Hand gedrückt hatte. Leistung wurde nach Schilderung des SV von der normalen
Unfallversicherung abgelehnt und ich an die LSV verwiesen. Die hat die Sache erledigt.

p.s. ich weiss zwei Fehler auf einmal. Keine Schutzhandschuhe getragen und der Haken war eigentlich für die kette des Zugseiles zum Auslösen gedacht, welches aber nicht vorhanden ist.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Do Jan 08, 2015 14:01

Heuer hat geschrieben:Solange das Holz im eigenen Wald geschlagen wird, bzw. die Kartoffeln auf dem eigenen Feld angebaut werden,eigene Bäume geschnitten werden, ist es LoF Tätigkeit. Sagen zumindest die Sozialgerichte. Beim Führerschein sehe ich dieselbe Argumentation.

Hallo,
sorry, ich hab mich zwar etwas in den zGG geirrt aber genau diese Konstellation habe ich mir vorgestellt. Allen Schnickschnack draußen lassen und nur die Tätigkeit in der Verbindung mit der Fahrerlaubnis sehen. Also weiterhin Klasse L ohne wenn und aber. Dem Finanzamt z. B. juckt es nur wenn ich einen Bußgeldbescheid wegen fahren ohne gültigen Führerschein von der Steuer absetzen will.
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Heuer » Do Jan 08, 2015 18:18

Forstjunior hat geschrieben:@heuer
ich kann deiner Argumentation leider nicht ganz folgen. Wie erklärst du dir bitte, dass Brennholzsägen den BG-Vorschriften entsprechen müssen wenn doch nur Brennholzverarbeitung zum Verkauf relevant ist. Da wäre dies ja gegenstandslos wenn nur für den Hof gesägt wird. Ich spreche hier nicht von dem Privatholzer der als Selbstwerber das Holz irgendwo geholt hat.

Weiter komm ich nochmal auf die Leistungspflicht der BG zu sprechen. Diese gilt für alle Tätigkeiten die mit dem Lof-Betrieb zu tun haben und sogar für Familienangehörige. Ich hab mir nämlich vor ein paar Jahren beim Schneeschieben am Hof mit der Heckschaufel eine Fleischwunde zugezogen, weil ich mir einen Haken des mechanischen Auslösemechanismus in die Hand gedrückt hatte. Leistung wurde nach Schilderung des SV von der normalen
Unfallversicherung abgelehnt und ich an die LSV verwiesen. Die hat die Sache erledigt.

p.s. ich weiss zwei Fehler auf einmal. Keine Schutzhandschuhe getragen und der Haken war eigentlich für die kette des Zugseiles zum Auslösen gedacht, welches aber nicht vorhanden ist.


Wird jetzt völlig off-topic. Irdendwann brauchen wir hier 3 Treads.
Aber zu Deiner konkreten Frage:
Vollerwerb: Haushalt ist mitversichert, also auch Brennholzbereitung für Wohnhaus.
Nebenerwerb:
Wenn das Holz zu einer "privaten Brennstelle" z.B. Wohnhaus des LoF-wirtes geht, und keine LoF-Brennstelle vorhanden ist ist die Säge oder Spaltarbeit nicht versichert.
Ist noch eine LoF_Brennstelle vorhanden, ist es versichert. LoF-Brennstelle ==>holzbeheizte Brennerei, Wasser für Kälber wird mit Holzkessel bereitet, evtl. noch einer der Kartoffeln für Schweine mit Holz kocht. Dann ist die ganze Brennholzkette versichert, auch wenn das Brennholz nicht aus dem eigenen Wald stammt und, oder auch im Nicht LoF-Haushalt verheizt wird (sogenannte Abfärbetheorie).
Wenn Brennholz aus dem eigenen Wald zum Verkauf aufbereitet wird, ist die kpl. Kette versichert.
Privatholzer als Selbstwerber nie versichert. Kommt aber auch keine BG.
Kreissäge/Spalter/Seilwinde kann für versicherte Tätigkeit (siehe oben) verwendet werden, also muß sie BG-technisch in Ordnung sein.
Beim Brennholz-Unfall kommt ein Fragebogen der BG und entsprechend dieser Angaben wird der Fall entschädigt, oder auch nicht.

Fazit: Fast so kompliziert wie die Gültigkeit eines LoF-Führerscheins. :lol: :lol:
Grüße
H
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Heuer » Do Jan 08, 2015 18:21

Kugelblitz hat geschrieben:dann stell mal ein, ich denke das wird nicht nur mich interessieren :!:

Wird aber Wochenende,
bin ja Vollzeit-Berufstätig und Nebenbei-Bauer :wink:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Heuer » Fr Jan 09, 2015 22:28

Wem die 13 Seiten nicht reichen, Suche bemühen, oder z.B. hier: http://www.landtreff.de/fahrerlaubnisverordnung-t94856.html?hilit=fahrerlaubnisverordnung#p1136382
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