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Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zweck

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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242 Beiträge • Seite 10 von 17 • 1 ... 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 ... 17
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Di Jan 06, 2015 21:47

Ach Fahrer380 das gilt nicht für alle. :lol:
Ich war Kraftfahrer und büßte mich allerlei auseinander setzten,aber so einen Schwachsinn hab ich noch nicht gehört.
Is ja wurscht,man weiß jetzt was man von den Beiträgen der beiden halten soll.

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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Rübezahl » Di Jan 06, 2015 21:52

Der T Führerschein gilt nur für LOFT Nutzen, denn genau aus diesem Grund wurde die Änderung des Gesetzes erstellt bezüglich des Transports der Güter wie z.B. zur Biogasanlage...

Hat das Fahrzeug schwarze Kennzeichen oder grüne, ist es egal, solange es im LOF Einsatz ist, darfst du es mit dem T fahren, sonst nicht.

VG

Lukas
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon fahrer380 » Di Jan 06, 2015 21:56

Rübezahl hat geschrieben:Hat das Fahrzeug schwarze Kennzeichen oder grüne, ist es egal, solange es im LOF Einsatz ist, darfst du es mit dem T fahren, sonst nicht.

VG

Lukas


Eben, jetzt gilt eigentlich "nur" noch die Frage zu klären: Wenn jemand ohne eigenen Betrieb für sich selbst Holz ausm Wald fährt ob das LoF-Nutzung ist oder nicht. So wie ich das jetzt sehe NEIN, also reicht der L/T nicht aus da der NUR für LoF-Nutzung erlaubt ist, auch wenns ein Traktor mit RW ist ;)
Zählt das dennoch als LoF-Nutzung wär's ja kein Thema, nur ist das wohl unklar, vielleicht sogar eine Grauzone der Rechtsprechung?
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Di Jan 06, 2015 21:59

@Rübezahl
Ist es ja, hat auch keiner das Gegenteil behauptet!

@rolle
abwarten und Tee trinken, diese eine Sache sollten wir noch klarstellen...

@fahrer380
genau so wird es sein, definiere mal zwischen nich und LoF, wenn es die selbe Arbeit ist :wink:
Zuletzt geändert von Kugelblitz am Di Jan 06, 2015 22:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Rübezahl » Di Jan 06, 2015 21:59

Es ist definitiv keine LOF Nutzung, auch wenn es nie jemand prüfen wird...

Wenn er Brennholz aus seinem Wald abfährt, z.B. nach einem Pflegehieb, dann wiederum schon, aber dann hat er ja auch BG zu zahlen wenn er Wald hat....das ist Paragraphenreiterei...:-)
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon sek1986 » Di Jan 06, 2015 22:02

Role77 hat geschrieben:Ach Fahrer380 das gilt nicht für alle. :lol:
Ich war Kraftfahrer und büßte mich allerlei auseinander setzten,aber so einen Schwachsinn hab ich noch nicht gehört.
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Klasse alt BE hat keine Begrenzung gehabt. Siehe auch hier im Link da steht nur größer als 750 kg. Das Maximale Anhängergewicht hat was mit dem Zugfahrzeug zu tun.

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/c ... lassen.png
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon fahrer380 » Di Jan 06, 2015 22:07

Das mit der BE-Neuregelung ist ein echter Tritt in die Weichteile für mich. Seit ungefährt zwei Jahren will ich den BE nachmachen und war bisher zu Faul mich drum zu kümmern :oops: und jezt muss ich lesen dass wenn ich den jetzt mache ich den BE mit Begrenzung bekommen werde - das ist doch alles Mist.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Di Jan 06, 2015 22:12

Es geht hier um die FeV. Laßt mal alle anderen Gesetze außen vor. Es handelt sich um einen Trecker mit Rückewagen = landwirtschaftliche Zugmaschine, damit wird Holz aus dem Wald gefahren = Ernte, oder ist das etwa kein forstwirtschaftlicher Zweck?
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon sek1986 » Di Jan 06, 2015 22:19

Doch Yogi ist es. Dies habe ich vor ca 2 oder 3 Seiten auch geschrieben mit diesem Neuen Gesetz von 2009 ist es erlaubt Land und Forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu Transportieren. Einzig was mich etwas stutzig macht ist die Aussage das es nun für Gewerbe erlaubt ist.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Di Jan 06, 2015 22:45

Damit eine lof Nutzung gegeben ist muß ich
...einen Voll-oder Nebenerwerbs lof Betrieb haben
...Lohnarbeitern für einen lof Betrieb durchführen
...lof Güter für einen lof Betrieb transportieren

Deshalb greift beim TE Ersteller lof nicht da er für sich Privat das Holz fährt.
Ebenso verhält es sich eigentlich wenn das transportierte Holz nicht in die Einahmen des lof Betriebes kommt, sprich Brennholz Verkauf, sondern in der eigenen Heizung landet. Das kann man aber wohl niemanden nachweisen.

Das ist aus einer Passage vom Gesetzestext.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon lanz1706 » Di Jan 06, 2015 22:50

Hallo,

habe mich durch die ganzen Seiten durch gekämpft, für mich besteht der Unterschied darin was ist LOF und was nicht. Diese Frage kann sich jeder für sich selbst beantworten, wenn man einen Landwirtschaftlichenbetrieb hat kann man LOF Fahrten durch führen, hat man keinen sind auch keine LOF Fahrten möglich außer man macht Fahrten für einen LOF Betrieb die aber auch gewisse Auflagen beinhalten . Auch das Befördern von Landwirtschaftlichenprodukten (Getreide, Brennholz, Stroh, Heu,) als Privatmann fällt nicht unter LOF.

Rolle das was du schreibst ist meiner Meinung nach richtig, es ist aber leider nicht das was die Leute hören wollen die nicht die richtigen Führerscheine haben. Das ganze geht so lange gut wie nichts passiert, wenn es zum Unfall kommt was ich keinem wünsche, werdet ihr mal sehen was der Richter sagt. Die Versicherungen werden sich dann ihr Geld bei euch holen, nicht wenn dann Haus und Hof verloren geht.

Kugelblitz was die Dame am Telefon dir da erzählt zweifele ich sehr stark, hatte schon selber mit diversen Behörden ( Finanzamt, Zulassungstelle, Polizei ) wegen der Anmeldung vom Traktor und meinen Anhänger zu tun und habe drei verschiedene Auskünfte bekommen. Dies wollte mir keiner Schriftlich geben, weil sich heraus stellte das sie alle drei falsch waren.
Gruß Lanz 1706
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Heuer » Di Jan 06, 2015 22:57

Menno, ihr seit verrückt! 5 Seiten seit heute Mittag um 13.00Uhr, und immer im Kreis..................... :lol:
Ich hatte ja den Königsweg beschrieben, der Waldbesitzer muß halt bescheid wissen, das Ihr das Holz in seinem Auftrag zu Euch nach Hause fahrt. Evtl. in einem (schriftlichen Kaufvertrag/Holzschein so formulieren und alles ist gut. :D
Für Kuchelblitz: Nein Dein Lappen verliert nicht seine Gültigkeit deswegen. Er gilt dann nur bei dieser Privatfahrt nicht.
Aber das ist bis jetzt eine sehr theoretische Diskussion, denke das ist noch nicht bei der Rennleitung relevant. Würde höchstens einen guten Rechtverdreher einer Haftpflichtversicherung sehr interessieren.
Guat's Nächtle zusammen
Grüße
der Heuer
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Unimog 411 » Di Jan 06, 2015 23:37

ich nochmal

Ich weiss garnicht was hier immernoch rumdiskutiert wird - eigentlich steht doch alles klar in der Fahrerlaubnis Verordnung drin.
(ohne die jetzt noch geltenden Besitzstandsregelungen für einzelne Personen)
FEV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.

Und da finde ich keinen Punkt für Privatleute, die ihr Brennholz aus den Wald holen.
Das von "sek1986" angesprochene "neue Gesetz" seit 2009 ist aber kein Gesetz/Verordnung, sondern nur eine Klarstellung des BMVBS bezüglich der FE Kl. T, dass die in der FEV § 6 Abs. 5 aufgeführten Betriebe (Landwirte, Lohnunternehmer) keine Klasse CE benötigen, wenn sie Transporte von gewerblich eingestufter Biomasse (land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse) oder Bedarfsgütern (u. a. Gärreste, Dung) befördern. siehe hier
Gilt also auch nicht für Privatleute!


Hallo Kugelblitz (und die anderen, die meinen die Kl. L reicht für private Fahrten aus)
lasst Euch im eigenen Interesse (wie schon öfters erwähnt) die mündlichen Aussagen von Polizei, Führerscheinstelle, Fahrlehrer ect. schriftlich - am besten mit Verweis auf die betreffenden §§ - geben. Damit Ihr im Falle eines Falls etwas in der Hand habt. Hier gehts es ja nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine handfeste Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), die mit Freiheitsstrafe bis zu einen Jahr bestraft werden kann.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon fiatag » Mi Jan 07, 2015 4:23

Hallo
Also wenn ich das richtig verstehe, darf ich als Privatperson nur mit leeren Anhänger herumfahren bzw. keinen Traktor fahren?

Gruss
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mi Jan 07, 2015 4:56

Danke Unimog411!
Bester Beitrag in diesem TE der alles klärt!
Anscheinend war ich zu blöde um das so kurz und knapp auf den Punkt zu bringen! :oops:

@Fiatag
Wenn du der zul. Gesamtmasse entsprechend die richtigen Führerscheine(außer L und T) hast, kannst du fahren was du möchtest als Privatmann.
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