Unimog 411 hat geschrieben:ich nochmal
Ich weiss garnicht was hier immernoch rumdiskutiert wird - eigentlich steht doch alles klar in der Fahrerlaubnis Verordnung drin.
(ohne die jetzt noch geltenden Besitzstandsregelungen für einzelne Personen)FEV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.
Und da finde ich keinen Punkt für Privatleute, die ihr Brennholz aus den Wald holen.
Das von "sek1986" angesprochene "neue Gesetz" seit 2009 ist aber kein Gesetz/Verordnung, sondern nur eine Klarstellung des BMVBS bezüglich der FE Kl. T, dass die in der FEV § 6 Abs. 5 aufgeführten Betriebe (Landwirte, Lohnunternehmer) keine Klasse CE benötigen, wenn sie Transporte von gewerblich eingestufter Biomasse (land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse) oder Bedarfsgütern (u. a. Gärreste, Dung) befördern. siehe hier
Gilt also auch nicht für Privatleute!
Hallo Kugelblitz (und die anderen, die meinen die Kl. L reicht für private Fahrten aus)
lasst Euch im eigenen Interesse (wie schon öfters erwähnt) die mündlichen Aussagen von Polizei, Führerscheinstelle, Fahrlehrer ect. schriftlich - am besten mit Verweis auf die betreffenden §§ - geben. Damit Ihr im Falle eines Falls etwas in der Hand habt. Hier gehts es ja nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine handfeste Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), die mit Freiheitsstrafe bis zu einen Jahr bestraft werden kann.
@Unimog411 ich hab den Punkt gefunden.
Man kommt hier nicht auf einen gemeinsamen Nenner weil genau in der Fahrerlaubnisverordnung NICHTS genau beschrieben ist,bzw. viel Platz für interpretation und Spekulation lässt.
Unter 5.1.steht doch ganz klar BETRIEB von Forstwirtschaft.Wenn ich nun Brennholz aus dem Wald hole was betreibe ich dann?Gastwirtschaft oder was?

