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Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zweck

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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242 Beiträge • Seite 11 von 17 • 1 ... 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 ... 17
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon frank1973 » Mi Jan 07, 2015 7:17

Unimog 411 hat geschrieben:ich nochmal

Ich weiss garnicht was hier immernoch rumdiskutiert wird - eigentlich steht doch alles klar in der Fahrerlaubnis Verordnung drin.
(ohne die jetzt noch geltenden Besitzstandsregelungen für einzelne Personen)
FEV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.

Und da finde ich keinen Punkt für Privatleute, die ihr Brennholz aus den Wald holen.
Das von "sek1986" angesprochene "neue Gesetz" seit 2009 ist aber kein Gesetz/Verordnung, sondern nur eine Klarstellung des BMVBS bezüglich der FE Kl. T, dass die in der FEV § 6 Abs. 5 aufgeführten Betriebe (Landwirte, Lohnunternehmer) keine Klasse CE benötigen, wenn sie Transporte von gewerblich eingestufter Biomasse (land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse) oder Bedarfsgütern (u. a. Gärreste, Dung) befördern. siehe hier
Gilt also auch nicht für Privatleute!


Hallo Kugelblitz (und die anderen, die meinen die Kl. L reicht für private Fahrten aus)
lasst Euch im eigenen Interesse (wie schon öfters erwähnt) die mündlichen Aussagen von Polizei, Führerscheinstelle, Fahrlehrer ect. schriftlich - am besten mit Verweis auf die betreffenden §§ - geben. Damit Ihr im Falle eines Falls etwas in der Hand habt. Hier gehts es ja nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine handfeste Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), die mit Freiheitsstrafe bis zu einen Jahr bestraft werden kann.

@Unimog411 ich hab den Punkt gefunden.
Man kommt hier nicht auf einen gemeinsamen Nenner weil genau in der Fahrerlaubnisverordnung NICHTS genau beschrieben ist,bzw. viel Platz für interpretation und Spekulation lässt.
Unter 5.1.steht doch ganz klar BETRIEB von Forstwirtschaft.Wenn ich nun Brennholz aus dem Wald hole was betreibe ich dann?Gastwirtschaft oder was?
Es gibt 3 Dinge die im Leben zählen:Schnelle Trecker,schnelle Mahlzeiten und schnelle Frauen. https://www.youtube.com/watch?v=toyN81wZzLw
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mi Jan 07, 2015 7:41

Das ist auch nicht richtig.
Mir hat das der Vater unserer Nachbarin der Finanzbeamter ist so erklärt:
Alles was in den Umsatz des lof Betriebes fällt, gehört zu lof. Alles andere nicht.
Kannst du Reparaturen am Wohnhaus zur lof Steuererklärung hinzufügen? Genau so wird das Brennholz für den Eigenbedarf behandelt. Was verkauft wird ist wieder was anderes.

Wir hatten das Thema weil ich Holz für sie gefahren habe, also Steuerhinterziehung gemacht habe. :oops:
So eng sieht das keiner mit den Kennzeichen meinte er.
Wie das mit dem Führerschein nun gesehen wird weiß ich nicht, rein rechtlich wäre es so.
So a zeug hald zum Holz machen.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon eifel844xl » Mi Jan 07, 2015 8:57

Sehr langwieriges Thema...

Hinter dem Begriff "BETRIEB" im Gesetzestext ist ja auch nicht unbedingt und zwangsläufig ein Unternehmen zu sehen. Man kann nunmal auch als Privatmann, oder -frau, Grünlandpflege, Ackerbau und Viehzucht betreiben, oder eben auch eine Waldbewirtschaftung, ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben, oder Beiträge an eine Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Meine Meinung zu diesem Thema: Eine europaweit gültige Fahrerlaubnis müsste sich doch eigentlich auf einen bestimmten Fahrzeugtyp beziehen und nicht darauf, ob jemand ein Gewerbe, oder hier einen LoF-Betrieb, angemeldet hat. Durch die Farbe des Kennzeichens verändert sich die Bauart des Fahrzeuges schließlich nicht.
Ein TÜV-Mann meinte mal zu mir, der LoF-Verwendungszweck eines Traktors ergäbe sich bereits durch seine Bauart...
Soweit die heiligen Worte... :prost:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon kuddel-84 » Mi Jan 07, 2015 9:46

Hallo,
ich les ja eigentlich nur mit, hab mich jetzt auch mal schlau gemacht, wie es für meinen Fall aussieht.

Trecker ist ein Deutz D40 (3000kg zgG)
Anhänger (4000kg zgG)
keine Landwirtschaft angemeldet, Trecker und Hänger mit schwarzem Nummernschild, Führerschein (B, BE) 2002 gemacht.

So, möchte ich nun Brennholz aus unserem Wald holen fällt das nicht unter LoF, also kann ich mich bei einer Kontrolle nicht auf FS L oder T berufen.
Aber ich habe ja noch den BE. Zugfahrzeug aus Klasse B (unter 3500kg zgG) hab ich, Anhänger mit 4000 kg zgG darf ich fahren, da ich den Führerschein vor 2013 gemacht habe. Ab 2013 dürfen mit BE nur noch Hänger mit 3500kg zgG gefahren werden, FS vor 2013 darf der Zug nicht schwerer als 12T sein. Beantrage ich einen neuen FS bekomme ich hinter die BE die Schlüsselzahl 79.06,um die alten Beschränkungen kenntlich zu machen. Nachtragen lassen muss man die Schlüsselzahl nicht.

So, sieht es bei mir aus. Vielleicht trifft es so ja auch noch für mehrere zu. Nachgefragt habe ich beim Landkreis Osnabrück.

Gruß Jan
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Rübezahl » Mi Jan 07, 2015 9:58

Es geht bei der Frage, ob es nun LOF Nutzen ist oder nicht um die Priviligierung, die die Landwirtschaft auch im Straßenverkehr genießt. Wie sonst kann ein Anhänger, der nicht angemeldet ist, auf öffentlichen Straßeb bewegt werden.

Wir können mit unserer Fachsimplerei viel hin nd her diskutieren. Letzten Endes ist es so, dass ich noch nicht erlebt habe, dass die Rennleitung nach dem LOF-Nutzen gefragt hat, es sei denn, es ist etwas passiert. Im Zweifel, muss man den Beamten vor Ort keinerlei Auskunft geben, da man sich ja sonst selbst belasten würde. NAch der Kontrolle und der möglicher Weise folgenden Anzeige müsste man sich dann eben anwaltlich beraten lassen.

Natürlich steigt das Risiko, wenn man Brennholz mit einem Traktor mit grünen Kennzeichen an einen Finanzbeamten lieferst und das noch ohne Rechnung...;-)

VG

Lukas
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mi Jan 07, 2015 10:21

@Rübezahl
Ich hab nix geliefert sondern nur gefahren.
Die haben einen eigenen Wald.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon rima0900 » Mi Jan 07, 2015 10:41

Das was Role sagt, passt aber irgendwie nicht damit zusammen:

Thirty hat geschrieben:Hallo,

Mich hat das Thema mit der Führerscheinklasse "B" und dem fahren von Schleppern jeglicher Art ziemlich beschäftigt, seit dem im Internet (nicht nur hier) die Meinung herrscht, dass man mit dieser Führerscheinklassen und einem schwarzen Kennzeichen nur bis 3,5t fahren darf.

Ich bin bei der Bundesbereitschaftspolizei und habe, da es nicht in unserer Zuständigkeit liegt, jetzt bei mehreren Quellen nachgefragt.

In der Führerscheinverordnung steht ja folgendes:


Zugmaschinen (nationale Klasse)

die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden


Dieses UND FÜR SOLCHE ZWECKE EINGESETZT WERDEN, lässt viele Leute denken das sie in der Pflicht stehen die Land oder Forstwirtschaft nachzuweisen. Dem ist nicht so!
Es wird in der Verordnung nur aufgezählt was alles möglich ist, sprich, man darf lof Fahrzeuge fahren, auch wenn sie Landwirtschaftlichem Zweck dienen.
Mir wurde auch gesagt, dass es nicht gerade schlau formuliert ist, aber es steht dort halt auch nicht "und AUCH für solche zwecke eingesetzt werden."
Es darf also solo ein Schlepper mit der Klasse B bis 40 Km/h gefahren werden, Gewicht egal.

Ich muss zugeben ich habe es bis dahin auch anders verstanden, aber wenn ich an meine Einsatzrechtstunden und der ganzen StPO, StGB, etc. denke, kann ich es mir gut so vorstellen..

Meine Quellen sind die Polizeiinspektion Waldfischbach-Burgalben sowie Verkehrsrechtlehrer der Bundespolizei Aus-und Fortbildungszentren Walsrode, sowie Heimerzheim.

Die weiteren Auflagen (25 Km/h mit Anhänger) bleiben der Klasse L natürlich erhalten.

Bei Fragen dazu würde ich auf die PI Waldfischbach verweisen, da diese mir sagten, dass sie sich damit massiv beschäftigt haben, da sie im vergangenen Jahr zwei Unfälle diesbezüglich bearbeiten mussten.

Gruß


fahrerlaubnisverordnung-t94856.html

So wie ich es verstanden habe, soll der Zusatz "UND FÜR SOLCHE ZWECKE EINGESETZT WERDEN" um den sich hier alle streiten, nur die betreffenden Fahrzeuge beschreiben, und bezieht sich nicht auf die Tätigkeiten die der Fahrt zugrunde liegen. Z.B. ein LKW der in der Landwirtschaft eingesetzt wird, fällt ja nicht unter "Zugmaschinen die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind", sondern eben unter den Zusatz "und für solche Zwecke eingesetzt werden". So hab ich das jetzt verstanden und würde sich dann auch mit der Aussage von Thirty und Kugelblitz decken...
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Mi Jan 07, 2015 11:42

Wollte nix dazu schreiben, da mich das Ganze nicht betrifft. FS 1980
Allerdings lässt hier das Gesetz relativ viel Spielraum.
Wenn ich letztes Post inkl. Zitat von Thirty lese, dann ist mein Traktor mit schwarzem Kennzeichen doch auf jeden Fall :
Zugmaschinen die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
ein LoF Fahrzeug obwohl ich keine Land und Forstwirtschaft besitze ??

Trägt jetzt nicht zur Klärung bei, aber so lese ich das. Werde ich angehalten, kann der Sheriff es doch so auslegen, das es kein LoF Fahrzeug ist, da ich keinen LoF Berechtigung habe.
Ist ja auch klar, jeder liest bzw. interpretiert das zu seinem eigenen Vorteil :wink:

Für mich uninteressant da eh mit schwarzem NR-Schild und auch entsprechenden Führerschein.
Deswegen sind komplette Diskussionen in Foren eigentlich sinnlos.

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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Simmer21 » Mi Jan 07, 2015 13:34

Hallo,
Ich bin neu hier, ich lese schon einige Zeit im gesamten Forum mit und möchte mich in dieses Thema mal einbringen.

Gesetzestexte wurden nun schon ausreichend zitiert. Deshalb die Kernpunkte nach meinem Verständnis zusammengefasst:

Definition LoF laut paragraph 6 Fev

Betrieb von...

Wie weiter oben geschrieben fehlt hier eine eindeutige Definition für Betrieb.
Denn ich kann auch als Privatperson etwas betreiben. Evtl. sind Konkretiesierungen in Kommentaren zu Gesetzestexten zu finden.
Ich denke, dass die Definition des Begriffes hier die evtl. endgültige Lösung bringt.

2. Kernpunkt: ist Privat Brennholz für sich machen nun lof oder nicht?

Rein von der tätigkeit betrachtet ist man im wald und verwertet Bäume, also forstwirtschaft würde ich sagen.
Jetzt sagen wieder einige: aber nicht für den eigengebrauch. Jetzt stelle ich mal die gegenfrage auf: Was ist mit privat Heu machen für sich selbst? Oder Getreideanbau für eigene weiterverarbeitung, z.b. brot oder mehl?
Also warum nicht auch holz aus eigenem wald um es im winter schön warm zu haben?

Um das abschließend zu klären müsste die definition von Landwirtschaft (boden, eigene arbeitskraft...) juristisch auseinander genommen werden.
Auch hier werden wohl nur gesetzeskommentare und frühere rechtssprechung helfen.

Soweit meine sichtweise. Diese muss nicht richtig sein und ich möchte auch keine diskusion anzetteln ebenso bin ich für andere meinungen offen.
Aber wie gesagt das ganze thema wäre für mich mit der konkreten definition der beiden genannten begriffe erledigt.

Mfg
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon MF-133 » Mi Jan 07, 2015 15:18

Hallo,
für die grüne Nummer ist die Einschätzung des Finanzamtes bedeutsam. Zum lof Betrieb gehört zumindest hier die Gewinnerzielungsabsicht UND der Flächennachweis. Ein wackeliger Status kann aber jederzeit aberkannt werden ( und wird, zumindest in Ba Wü, auch).
Aus einer zu großzügigen Sicht einer Behörde ergibt sich auch kein Rechtsanspruch.
(Zu diesem Thema könnte ich jetzt noch ein paar Schoten beitragen...)

Schlussendlich noch Folgendes:

Wenn ich mir ein ausrangiertes Feuerwehrauto kaufe, hab ich dann das Privileg mit Tatüta und Blaulicht die Vorfahrtregeln zu übergehen?

Die Bauart des Fahrzeuges hat sich doch nicht geändert...nur der Status des Halters....

Privilegien, die der Bauer in Sachen Traktor hat, hängen am Bauern und nicht am Traktor.

MFG
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mi Jan 07, 2015 15:24

So, jetzt hat mich das so wuselig gemacht,ob ich mit dem Führerschein recht habe oder nicht,das ich auf der Führerscheinstelle angerufen habe. :?
Habe den Leiter derselben am Rohr gehabt weil eine nette Dame,die ich zuerst am Tel hatte, meinte sie wäre sich nicht ganz sicher! :lol: :lol: :lol:
Habe ihm das gesagt was anscheinend Kugelblitz mitgeteilt bekommen hat.
Seine Antwort: Völliger Blödsinn! :shock:
Habe ihm auch gesagt ob man das vielleicht noch anders auslegen kann was da im Gesetztestext drin steht?
Seine Antwort: Es gibt da nix anders auszulegen.
Die Führerscheine L und T sind an Land- und Forstwitschaftliche verwendung gebunden!
Was jetzt den bestand der lof Verwendung erfüllt,könne er nicht sagen.
Auf meine Frage ob Brennholz Transport für Eigenbedarf lof ist meinte er ich solle im Finanzamt anrufen, die wüßten wie es definiert wird.
Ok, mit dem Führerschein habe ich recht. :prost:
Und was als lof Zweck definiert wird hat mir ja schon mal ein Finanzbeamter erklärt,aber ich werde dem doch nochmal nachgehen.

P. S. Das mit dem Anhänger über 3,5t bei BE mit der Kennzahl 74.05 oder so stimmt tatsächlich.
@ sek1986,das war mir echt neu! Er hat gesagt das da keine Grenzen vom Gesetz her beim Gewicht da sind,nur das Fahrzeug würde es begrenzen.

Gruß Role
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon rima0900 » Mi Jan 07, 2015 15:31

Dann haben wir jetzt 2 gegensätzliche Aussagen von 2 Zulassungsstellen :roll:

Wie findet man jetzt raus welche falsch liegt? :?
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Mi Jan 07, 2015 15:31

Role77 hat geschrieben:Habe ihm das gesagt was anscheinend Kugelblitz mitgeteilt bekommen hat.
Seine Antwort: Völliger Blödsinn! :shock:
Habe ihm auch gesagt ob man das vielleicht noch anders auslegen kann was da im Gesetztestext drin steht?
Seine Antwort: Es gibt da nix anders auszulegen.
Gruß Role


@ Role

ich will Dir Deine Aussage nicht wiederlegen oder aber die Aussage von Kugelblitz bestätigen.
Jedoch wird es so sein, wenn Du noch 10 verschiedene Ämter anruft, das wahrscheinlich 10 unterschiedliche Aussagen kommen.

Somit lohnt es auch nicht, wenn man sich im Forum gegenseitig an den Kragen geht :klug: :klug:

Kurze Geschichte: Ich hatte einen Omnibus, angemeldet als Wohnmobil, vom LRA ein Schreiben, was mich von der Benutzung des Fahrtenschreibers entbunden hat.
Am Grenzübergang nach Tschechien Aussage vom Sheriff: Was interessiert mich das Schreiben vom LRA, wir sind jetzt hier und da ist Fahrtenschreiber Vorschrift.
Ende von der Geschichte: Strafe bezahlt :shock: bzw. Wir wollten es auf eine Verhandlung ankommen lassen. Bei Nachfrage vom behandeltem Richter: Die Chancen sind gering bis nicht Vorhanden. Also lieber die paar €uronen bezahlt bevor auch noch 1 Tag Urlaub für die Verhandlung geopfert wurde.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Mi Jan 07, 2015 15:37

Was wäre wenn?
Ein Landwirt, 1950 geboren, hat vor 1970 die Pkw- Fahrerlaubnis gemacht, fährt bis dato mit der Klasse L einen Trecker über 3,5t zGG mit Anhänger über 5t zGG. Er wird ja nun in diesem Jahr Rentner hat aber keinen Betriebsnachfolger und verkauft deshalb seine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzfläche bis unterhalb der Größe die er für eine Weiterführung des Betriebes laut Alterskasse und Bg benötigt. Also hat er keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr. Muß er auf seine alten Tage noch einen Führerschein der C-Klasse erwerben um das Holz zu ernten oder seine Kartoffeln von 0,x ha nach Hause zu fahren?
Gruß Yogi
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Mi Jan 07, 2015 15:38

rima0900 hat geschrieben:Dann haben wir jetzt 2 gegensätzliche Aussagen von 2 Zulassungsstellen :roll:

Wie findet man jetzt raus welche falsch liegt? :?


Probiers mal im nördlichen Oberfranken, da bekommst Du eine 3 Aussage :lol: :lol:
Ich liefere dann die 4 aus Obb
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