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Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zweck

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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242 Beiträge • Seite 12 von 17 • 1 ... 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 ... 17
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mi Jan 07, 2015 15:48

Ich geh hier niemanden an den Kragen.
Mir hat das ein Polizist und jetzt auch noch der Leiter der Führerscheistelle Cham so gesagt.
Desweiteren wurde bei meinen Kraftfahrer Weiterbildungen immer wieder auf diese Thema eingegangen.
Ich war mir jetzt aber echt nicht sicher, habe deshalb da angerufen weil es ja bei mir auch jemanden betrifft und wollte absolut sicher gehen.
Ich glaube auch nicht das du 10 verschiedene Antworten bekommst, weil der Gesetzestext eindeutig ist.
Es gibt jetzt 3 möglichkeiten:
1. Kugelblitz hat da nie angerufen.
2. Die Frau hat sich nicht ausgekannt.
3. Die Frau hat sich ausgekannt aber der Kugelblitz wollte seine falsche Aussage nicht zugeben.

ICHbin mir jetzt sicher,und das ist gut so. :prost:

@ Yogibär
Nein, weil er sowieso den C1E hat wenn er so lange den Führerschein hat.
So a zeug hald zum Holz machen.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Djup-i-sverige » Mi Jan 07, 2015 15:52

Role,
darfst schon glauben, das die dir je nach Amt (bzw. Person) was anderes Erzählen,
ich hatte das auch schon beim TUEV ,damals noch in Deutschland.
Da hab ich an einem Tag (zu verschiedenen Tageszeiten) 4 verschiedene "Meinungen" zur TUEVbarkeit (HU) eines Fahrzeuges bekommen.
(Einmal den TUEV Bescheid eines Kunden, und dreimal hingefahren) :regen:
Do not go gentle into that good night / Rage, rage against the dying of the light
Wer die AFD wählt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren.
Der Golf von Mexiko bleibt der Golf von Mexiko und wenn sich Orangehäutchen auf den Kopf stellt.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Mi Jan 07, 2015 15:54

Role77 hat geschrieben:Ich geh hier niemanden an den Kragen.
Mir hat das ein Polizist und jetzt auch noch der Leiter der Führerscheistelle Cham so gesagt.
Desweiteren wurde bei meinen Kraftfahrer Weiterbildungen immer wieder auf diese Thema eingegangen.
Ich war mir jetzt aber echt nicht sicher, habe deshalb da angerufen weil es ja bei mir auch jemanden betrifft und wollte absolut sicher gehen.
Ich glaube auch nicht das du 10 verschiedene Antworten bekommst, weil der Gesetzestext eindeutig ist.
Es gibt jetzt 3 möglichkeiten:
1. Kugelblitz hat da nie angerufen.
2. Die Frau hat sich nicht ausgekannt.
3. Die Frau hat sich ausgekannt aber der Kugelblitz wollte seine falsche Aussage nicht zugeben.

ICHbin mir jetzt sicher,und das ist gut so. :prost:

@ Yogibär
Nein, weil er sowieso den C1E hat wenn er so lange den Führerschein hat.


Einem andern Lügen unterstellen ist auch nicht die feine englische :mrgreen: :mrgreen:
Woher willst Du wissen ob Dein Chamer Sheriff Recht hat ??
Nur weil Du das jetzt behauptest ??
Ich habe Dir ein paar ein Beispiel gegeben wie das von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausgelegt wird.
Aber wahrscheinlich bin ich auch nur ein Lügner, welcher sich Geschichten aus dem Hut zaubert. :roll: :roll:
Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes setzt,
es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Mi Jan 07, 2015 15:56

Djup-i-sverige hat geschrieben:Role,
darfst schon glauben, das die dir je nach Amt (bzw. Person) was anderes Erzählen,
ich hatte das auch schon beim TUEV ,damals noch in Deutschland.
Da hab ich an einem Tag (zu verschiedenen Tageszeiten) 4 verschiedene "Meinungen" zur TUEVbarkeit (HU) eines Fahrzeuges bekommen.
(Einmal den TUEV Bescheid eines Kunden, und dreimal hingefahren) :regen:


Du lügst bestimmt auch :wink: :wink:
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es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mi Jan 07, 2015 16:04

Ja des is völlig sinnlos hier was zu schreiben.
Habe gerade geschrieben das ich das von einem Polizisten und auf Schulungen genau so gehört habe!!!!
Die sagen alle was falsches,oder???
Wenn einer hier schreibt der Schnee ist Weiß,dann schreiben mindestens 15 Leute" Nein das kann man so nicht sagen!! :klug: "
Ich habe niemanden der Lüge bezichtigt, das das mal klar ist!! :evil:

Ich werde mich jetzt hier ausklinken und das Feld an all die übergeben,die eh alles besser Wissen.
Wenn von mir jemand was möchte, muß er mir hald eine PN schreiben!

In diesem Sinne, links schaun,rechts schaun,Wiederschaun!!!
:mrgreen:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Mi Jan 07, 2015 16:07

Role77 hat geschrieben:Ja des is völlig sinnlos hier was zu schreiben.
Habe gerade geschrieben das ich das von einem Polizisten und auf Schulungen genau so gehört habe!!!!
Die sagen alle was falsches,oder???
Wenn einer hier schreibt der Schnee ist Weiß,dann schreiben mindestens 15 Leute" Nein das kann man so nicht sagen!! :klug: "
Ich habe niemanden der Lüge bezichtigt, das das mal klar ist!! :evil:

Ich werde mich jetzt hier ausklinken und das Feld an all die übergeben,die eh alles besser Wissen.
Wenn von mir jemand was möchte, muß er mir hald eine PN schreiben!

In diesem Sinne, links schaun,rechts schaun,Wiederschaun!!!
:mrgreen:


Deinen Text könnte jetzt Kugelblitz 1 zu 1 übernehmen :prost: :prost:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon yogibaer » Mi Jan 07, 2015 16:31

Role77 hat geschrieben:@ Yogibär
Nein, weil er sowieso den C1E hat wenn er so lange den Führerschein hat.

Den C1E hat er eben nicht mehr aber der L besteht weiter, weil er die Fleppe schon so lange hat.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon waelder » Mi Jan 07, 2015 17:02

Hallo

Ich glaube nicht das Kugelblitz lügt die gute Frau wird im das so mitgeteilt haben :klug:

Du bekommst auch eine grüne Nummer obwohl du keinen m2 Wald oder Wiese hast du must ZB, nur für die Stadt im Wald Lohnarbeiten machen!
„Integration ist eine Bringschuld des Eingewanderten“
Wer sich nicht Integriert muss wieder gehen
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Milchtrinker » Mi Jan 07, 2015 17:06

... ein harmonisches Miteinander in einer europaweiten Gemeinschaft, mit gleichen Gesetzten !!!

... 10 Anfragen bei 10 Leitenden Behörden ... und wirklich min. 8 verschiedene Meinungen ... und dazwischen, der kleine Hanswurst, mit seinem 40 PS- Schlepper, der die Gesetzte gefälligst richtig lesen soll, wenn er einen Wagen Holz heimfahren möchte !!!

... ein Hoch auf die Bürokratie - wir kommen !!!


Andere Frage, wer von euch hat die Aussagen denn in Schriftform, sodass die Aussage vor Gericht verwertbar wäre ??? :-) ??? ... darf ich raten ?
Zuletzt geändert von Milchtrinker am Mi Jan 07, 2015 17:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Unimog 411 » Mi Jan 07, 2015 17:08

Hallo yogibaer,

Du hast geschrieben, dass der Landwirt seine Fahrerlaubnis für PKW 1970 erteilt bekommen hat.
D.h. er hat aufgrund der Besitzstandsregel heute
BE 79.06 == Kfz 3,5 t zGM plus Anhänger zGM nicht beschränkt, Zuggesamtgewicht auch nicht beschränkt. unbegrenzt gültig
C1E == Kfz 7,5 t zGM plus Anhänger zGM nicht beschränkt, Zuggesamtgewicht max 12,0 t. unbegrenzt gültig
L 174 == Zugmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhänger (25 km/h), zGM von ZM und Anh. nicht begrenzt, Zuggesamtgewicht auch nicht beschränkt, keine lof-Bindung, unbegrenzt gültig

CE 79 lass ich mal weg, da über 50 J nur mit Untersuchung.

Er hat also für sein Gespannt (Trecker über 3,5t zGG mit Anhänger über 5t zGG) jetzt zwei Möglichkeiten
C1E, wenn zGM 7,5 t und Zuggewicht max 12 t, oder
L 174


@all
ich glaube auch nicht, das hier einer bewußt Lügt - ist leider so das man von Führerscheinstellen, Polizei usw. oft falsche Auskünfte bekommt - will man die Auskünfte schriftlich, müssen sie erst selber recherchieren.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon frank1973 » Mi Jan 07, 2015 17:11

Unimog 411 hat geschrieben: ist leider so das man von Führerscheinstellen, Polizei usw. oft falsche Auskünfte bekommt - will man die Auskünfte schriftlich, müssen sie erst selber recherchieren.
Und genau das ist das Problem,in Deutschland mit der Deutschen Bürokratie so kompliziert daß noch nicht mal die Gesetzeshüter oder Ämter eine hieb und Stichfeste Auskunft geben können.Würds da echt mal gerne auf zwei Gerichtsverhandlungen ankommen lassen,da gibts bestimmt zwei Urteile und damit meine ich nicht die höhe einer eventuellen Strafe.
Es gibt 3 Dinge die im Leben zählen:Schnelle Trecker,schnelle Mahlzeiten und schnelle Frauen. https://www.youtube.com/watch?v=toyN81wZzLw
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon waelder » Mi Jan 07, 2015 19:19

Hallo

Vor ein paar Jahrzehnten hatte ich auch mal ein Erlebnis der besonderen Art . :wink:
Tüv Sondereintragung

1 Prüfer alles IO .aber Blinker in eine andere Position montieren
2 Stunden später
2 Prüfer alles IO aber Blinker wieder in die Ausgansposition :roll:

Ich auf dem Tüv Hof Blinker wieder in die Ausgangsposition geschraubt :lol: und alles wurde in die Papiere eingetragen :lol: :lol:
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Motorradmanni » Mi Jan 07, 2015 21:01

Hallo zusammen,

ist ja ne richtig heiße kiste, die da angeworfen wurde.

Zu meiner Zeit als Führerscheine gemacht wurden, stellte sich dies folgendermaßen dar: Man ging in eine Fahrschule und hatte da Stunden zu absolvieren. Hier wurde einem erklärt welche Regeln es gibt und wie Sie anzuwenden sind.
Nun ging es zu einer Prüfung und das Ergebnis war entweder bejahend oder verneinend.
Anschließend ist man zusammen mit einem Fahrlehrer ein paar Stunden spazieren gefahren und der hat einem erklärt wie das entsprechende Gefährt Moped, Auto, Motorrad etc. zu bedienen ist.

Nun wieder zum Tüv der sich angeschaut hat, wie man mit dem entsprechenden Fahrzeug zurecht kommt.
Es kommt aber jetzt der Unterschied. Wie dumm hätte ich geschaut wenn mir der Prüfer den Führerschein mit folgenden Worten überreicht hätte. Viel Erfolg und gute Gesundheit im Straßenverkehr. Nun können Sie mit dem Auto auf öffentlichen Straßen fahren, aber nur mit Grünen Koffern als Gepäck. Wenn Sie rote oder blaue Koffer verwenden wollen, dann müssen Sie einen anderen Schein machen.
Es gibt doch einen Führer-Schein. Oder einen Schein der das Führen des entsprechenden Fahrzeugs aufgrund von Kenntnissen erlaubt.
Dies zeigt doch mal wie unverständlich mittlerweile unsere Gesetzte sind.

Dafür gibt es aber eigentlich einen Einspruch.

Das ist das sogenannte Gesetz zur Normenklarheit bzw. Normenbestimmtheit.

Laut Wikipedia sagt das Bundesverfasungsgericht folgendes dazu:

Zitat:

„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. .....

Zitat ende

Wenn nun von einer großen Anzahl von Forumsmitgliedern, über die Auslegung der genannten Gesetztstexte diskutiert wird, kann das Gesetz nicht Normenklar sein.

Politiker aus unseren Parlamenten erlassen Gesetze, die von Heerscharen an Juristen geprüft werden. Aber auch diese werden dann sehr häufig durch das Verfassungsgericht als nicht tragbar zurückgewiesen.

Aus diesem Grund sollte die Debatte hier in Ruhe und in aller Gelassenheit geführt werden. Austausch von Meinungen sollten immer respektiert werden. Ansonsten hilft nur ein verweis auf ein abgeschlossenes Verfahren. Das schafft Tatsachen, meint man. Aber auch hier werden in den verschiedenen Instanzen die merkwürdigsten unterschiedlichen Auslegungen getroffen.

Deshalb wünsche ich allen Beteiligten etwas mehr Gelassenheit. Ist ja nichts passiert. Keiner ist zu Schaden gekommen. Sind doch nur Worte.

Auf einen ruhigen Abend
Der Manni
:prost: :prost:
Man hats nicht leicht -> aber leicht hats einen -> und wenns einen hat dann ganz bestimmt nicht leicht :-)
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon marder1 » Mi Jan 07, 2015 21:02

Hab das mal Übersetzt, der Gesetzgeber schreibt nicht umsonst von Lohnunternehmen/Unternehmen/Nebenerwerb aber das auch nicht in jedem Punkt.

Das Betreiben bezieht sich auf den "Zweck im Rahmen der Fah.....", eine Zeile drüber.

Unimog 411 hat geschrieben:(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. [u]das Betreiben[/u] von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

5. der Betrieb von einem Unternehmen


Mein CE Schein ist ca.3 Jahre alt und ich hatte zumindest bei der Theorie einen bei der T gemacht hat, deshalb sind wir drauf eingegangen. Er darf mit dem T Schein einen 20 Tonnen Anhänger mit Silo fahren aber keine 10 Tonnen Pflastersteine außer die Steine sind für Land oder Forstwirtschaft bestimmt(z.B.Holzplatz pflastern), jedoch auch nicht für dritte. Also wenn er angestellt ist darf er die Steine nur für seinen Chef fahren wenn es der Schlepper von seinem Chef ist, jedoch nicht für sich privat. Wenn es sein eigener Schlepper ist darf er die Steine nicht mit dem Schlepper für z.B.seinem Nachbarn fahren, dafür benötigt er CE.

@Role

Alles was in den Umsatz des lof Betriebes fällt, gehört zu lof.

Wenn man keinen LOF Betrieb hat kann man in diesem auch keine Steuern hinterziehen. Wenn du kein Unternehmen(was auch immer) betreibst und Geld fürs Holz fahren nimmst ist es Schwarzarbeit.
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung!
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Deutz 6806 » Mi Jan 07, 2015 21:25

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. das Betreiben von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

ENDE Es wird keiner zum Frühschoppen mit em Trekker fahren.

@Falke mach bitte zu :mrgreen:
Deutz 6806A mit FL
Mengele Ladewagen umgebaut mit Blechboden als Schutz
Scheifele Z16 mit Hydraulik Stammheber
Stihl MS 310
Dolmar 5000
Dolmar 7900 50cm
Fiskars Spaltaxt kleine ganz gross
PSA natürlich
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