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Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zweck

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Holder A55 » Fr Jan 09, 2015 23:26

Ich habe hier nochmal einen ganz guten Link mit einer Zusammenfassung und Beispielen über die Klasse BE gefunden: klick

Besonders interessant finde ich, dass ich mit der Klasse BE (vor dem 19.01.2013 erworben) Kombinationen über 12.000 kg fahren darf. Aktuell ist sogar die Klasse C1E auf 12.000 kg begrenzt!

Was sich mir nur noch nicht ganz erschließt, ist die Frage, ob mit der Klasse BE vor dem 19.01.2013 auch eine Zugmaschine mit zwei Anhängern gefahren werden darf, wenn dies fahrzeugrechtlich zulässig ist.

Ich zitiere aus Wikipedia "Anhänger":
Zwei Anhänger

Am 1. Januar 1938 wurde in Deutschland durch die neue StVZO eine maximale Zuglänge von 22 m erlaubt; damit konnten bis zu zwei Anhänger hinter Lkw mitgeführt werden.[Anm. 6] Am 25. November 1951 wurde die StVZO in den Vorkriegsstand zurückgesetzt (keine zwei auflaufgebremsten Anhänger) und am 1. April 1953 wurde der zweite Anhänger für Lkw verboten.

Aktuell ist das Mitführen von zwei Anhängern nur hinter Zugmaschinen erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:

- der erste Anhänger darf nicht mehr als zwei Achsen haben.
- die Gesamtlänge des Kraftwagenzugs darf 18,75 Meter nicht überschreiten. (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 StVZO)
- die zulässige Gesamtmasse beträgt maximal 40 Tonnen.

In den USA oder Australien sind heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%A4nger#Fahrerlaubnisklasse_BE

Dem zur Folge darf eine Zugmaschine bis 3,5 t zGm (z.B. ein Trecker) auch mit zwei Anhängern mit der Klasse BE (vor dem 19.01.2013 erworben) gefahren werden. Jetzt kommt das GROßE Fragezeichen :?:


Gruß
Henning
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Unimog 411 » Sa Jan 10, 2015 8:19

Hallo Henning,

hier gibt es kein grosses Fragezeichen, weil die Verordnungstexte dort eindeutig geschrieben sind.
FEV § 6 hat geschrieben:Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
– der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


Also bei der FE Kl. BE und C1E ist nur ein Anhänger zulässig.
Bei den FE Kl. CE, L und T sind mehrere Anhänger zulässig.

Das ganze aus Sicht der FEV. Das zwei Anhänger nur hinter Zugmaschinen erlaubt sind, hast Du ja schon geschrieben (StZVO § 32a Mitführen von Anhängern).
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon robs97 » Sa Jan 10, 2015 9:02

Ich hab den Lappen seit den 70er Jahren sowie den Traktor mit schwarzen Kennzeichen sowie sämtliche Führerscheine bis auf den großen mit Personenbeförderung ( Omnibus, wobei ich diesen fahren darf, allerdings nur mit 9 Pers. einschl. Fahrer ) deswegen ist das Thema für mich eigentlich nicht von Bedeutung.
Deswegen möchte ich nicht noch einmal Wirbel in diesen ganzen Thread bringen, aber wäre es nicht sinnvoll, wenn jeder der sich seiner Sache nicht sicher ist, das Ganze bei seiner Zuständigen Führerscheinstelle, LRA, Fa. zu erfragen ??
Im Fall des Falles wird sich keiner auf das Forum und den hier geschriebenen Angaben/Vermutungen/Aussagen verweisen können.
Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes setzt,
es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Holder A55 » Sa Jan 10, 2015 11:13

Unimog 411 hat geschrieben:Hallo Henning,

hier gibt es kein grosses Fragezeichen, weil die Verordnungstexte dort eindeutig geschrieben sind.
FEV § 6 hat geschrieben:Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
– der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


Also bei der FE Kl. BE und C1E ist nur ein Anhänger zulässig.
Bei den FE Kl. CE, L und T sind mehrere Anhänger zulässig.

Das ganze aus Sicht der FEV. Das zwei Anhänger nur hinter Zugmaschinen erlaubt sind, hast Du ja schon geschrieben (StZVO § 32a Mitführen von Anhängern).


Das ist die Fahrerlaubnisverordnung, die seit dem 19.01.13 besteht. Wer seinen BE bereits vorher gemacht hat, darf mit Anhängern über 3.500 kg fahren, z.B. einen Trecker (=Zugmaschine) mit 3,5 t zGm und Anhänger mit 5,7 t (als Beispiel, das ganze außerhalb LoF). Beim PKW ist klar, dass der nicht als Zugmaschine zählt und nur einen Anhänger ziehen darf. Aber wie ist das in diesem Fall, dürfen da auch zwei 5,7-Tonner angehängt werden und mit Klasse BE 79.06 (die Schlüsselzahl steht für Anhänger >3.500 kg und gilt für den Erwerb des BE vor dem 19.01.2013) bewegt werden? Es handelt sich bei dem Trecker ja eindeutig um eine Zugmaschine.

Gruß
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Sa Jan 10, 2015 12:22

www.fahrschule-allroad.de/downloads/anh ... g-b-be.pdf
So a zeug hald zum Holz machen.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Intrac Fan » Sa Jan 10, 2015 13:09

Role77 hat geschrieben:http://www.fahrschule-allroad.de/downloads/anhaengerregelung-b-be.pdf

:D :D :D :D

darum ist es doch überhaupt nicht gegangen.

Sorry,
ohne lof-zweck stimmt das Haargenau.
hab mich vertan.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Unimog 411 » Sa Jan 10, 2015 14:19

Holder A55 hat geschrieben:...
Das ist die Fahrerlaubnisverordnung, die seit dem 19.01.13 besteht. Wer seinen BE bereits vorher gemacht hat, darf mit Anhängern über 3.500 kg fahren, z.B. einen Trecker (=Zugmaschine) mit 3,5 t zGm und Anhänger mit 5,7 t (als Beispiel, das ganze außerhalb LoF). Beim PKW ist klar, dass der nicht als Zugmaschine zählt und nur einen Anhänger ziehen darf. Aber wie ist das in diesem Fall, dürfen da auch zwei 5,7-Tonner angehängt werden und mit Klasse BE 79.06 (die Schlüsselzahl steht für Anhänger >3.500 kg und gilt für den Erwerb des BE vor dem 19.01.2013) bewegt werden? Es handelt sich bei dem Trecker ja eindeutig um eine Zugmaschine.
...

Hallo Henning,

durch die Schlüsselzahl wird aber nur die zGM des Anhängers von 3.500 kg aufgehoben, der Rest bleibt.
FEV Anlage 9 hat geschrieben: 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Des Anhängers, also nur einer.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Mo Jan 12, 2015 19:15

Heuer hat geschrieben:Wem die 13 Seiten nicht reichen, Suche bemühen, oder z.B. hier: http://www.landtreff.de/fahrerlaubnisverordnung-t94856.html?hilit=fahrerlaubnisverordnung#p1136382


Und welche Schlussfolgerung ziehst du daraus?
Die Schlüsselnummer in meinen Schein vom Schlepper besagt, Landwirtschaftliche Zugmaschinen.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon lanz1706 » Mo Jan 12, 2015 19:52

Hallo Kugelblitz
das ist richtig, das es eine Landwirtschafliche Zugmaschine ist, du kannst nur den LOF zweck nicht erfüllen weil du keine Landwirtschaft hast. Wenn du als Privatperson mit deiner Landwirtschaftlichen Zugmaschine im Forst für dich arbeitest, fällt das nicht unter LOF zweck obwohl es Forstarbeit ist.
Gruß Lanz 1706
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Mo Jan 12, 2015 20:33

Was dann? Wenn du eine Begründung hast, schreib es.
PS. Ich hab ne grüne Nummer.
Tut aber nichts zur Sache.
Definiere mal lof.
Zuletzt geändert von Kugelblitz am Mo Jan 12, 2015 21:08, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon lanz1706 » Mo Jan 12, 2015 21:05

Hallo Kugelblitz,

das es eine Arbeit im Wald ist und dann als Forstarbeit an gegeben wird ist schon richtig, es ist aber Forstarbeit einer Privatperson und nicht die eines LOF-Betriebs. Wenn du dein Auto verkaufst, bist du ja auch kein Autohändler oder?
Das hat alles nichts mit der grünen Nummer zu tun, sei froh das du noch nicht mit deiner grünen Nummer aufgefallen bist ohne Landwirtschaft. Ich kenne einige die mussten für einige Jahre die Steuern nach bezahlen, weil sie keinen LOF-Betrieb hatten und ihnen wurde die grüner Nummer aberkannt.
Als mein Vater die Landwirtschaft aufgegeben hat, hat das Finanzamt uns mitgeteilt das unser Landwirtschaftlichen Traktoren ab sofort der Steuerpflicht unterliegen. Die Bauern die schon länger ihren Betrieb aufgegeben hatten, die haben über uns gelacht weil wir Steuern zahlen mussten und sie nicht. Da kam den der Spruch zur Geltung " Wer zu letzt Lacht ... " Jahre später sind diese schlauen Bauern auch aufgefallen und mussten die Steuern für die ganzen Jahre nachzahlen, die sie unberechtigt Steuerfrei unterwegs waren. Wir wissen auch alle das Finanzamt hält bei solchen vergehen dann natürlich richtig die Hand auf.
Gruß Lanz 1706
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Kugelblitz » Mo Jan 12, 2015 21:17

Ist richtig, ich habs aber noch schwarz auf weiß, vom FA.
Zuletzt geändert von Kugelblitz am Di Jan 13, 2015 7:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon lanz1706 » Mo Jan 12, 2015 21:48

Hallo Kugelblitz,

wer oder was ist Autohandel, Auto verkaufen kannst du auch bist aber kein Autohändler,
wer oder was ist Becker, Kuchen backen kann deine Frau bestimmt auch sie ist aber kein Bäcker,
wer oder was ist Koch, Kochen kann deine Frau bestimmt auch ist aber keine Köchin,

die Liste kann man beliebig fortführen

LOF ist ein Landwirtschaftlicher oder Forstwirtschaftlicher Betrieb
Gruß Lanz 1706
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon Role77 » Mo Jan 12, 2015 21:49

@Lanz1706
Gibs auf.

Habe die Antwort eines Anwalts für Steuerrecht (der sollte es eigentlich wissen) auf die Frage was lof ist gefunden. Diese Voraussetzungen gelten für ein grünes Kennzeichen,also auch für eigene lof nutzung und gültigkeit des L Führerscheins.

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zuerst einmal muss ich Sie aufklären, dass falls Sie eine Kraftfahrzeug-Steuervergünstigung erhalten und somit ein grünes Kennzeichen bei der Zulassungsstelle beantragen.

Dann dürfen Sie den Traktor nur dafür benutzen und nicht zweckentfremdet einsetzen.
Zweckentfremdet verwenden Sie ihren Traktor, wenn Sie diesen benutzen um andere Sache zu transportieren, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienen. Dieses wollen Sie ja gerade tun.

Sollten Sie das tun würde jeder Einsatz Ihres Fahrzeuge, wofür die Sondergenehmigung nicht gilt, ein Vergehen gegen das Steuergesetz bedeuten und kann zu strafrechtliche Folgen führen.

Des Weiteren müssten Sie bei jeder anderweitigen Nutzung des Fahrzeuges mit einer Steuernachforderung rechnen.

Jetzt aber zu ihrer konkreten Frage.

Die Rechtsgrundlage für die Ausnahme zur Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist § 3 KraftStG (Kraftsteuergesetz).

Dafür muss das Fahrzeug ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe verwendet werden.

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist im steuerrechtlichen Sinne, eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.

Grundsätzlich kommt es auf die Größe der landwirtschaftlichen Fläche nicht an. Die Fläche muss nur die Größe eines größeren Hausgartens übersteigen.

Sie müssten jedoch einen landwirtschaftlichen Betrieb anmelden. Dafür ist es erforderlich, einen solchen bei ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden.

Das Finanzamt überprüft anhand Ihrer Angaben, ob es sich nicht nur um eine Liebhaberei handelt oder wirklich um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Prüfungsvoraussetzungen sind unter anderem Art des Betriebes, Grundstücks und Anbauverhältisse, Viehbestand, voraussichtlicher Gewinn, voraussichtlicher Umsatz, beschäftigen Sie Arbeitnehmer und ob Sie weitere Einkünfte haben.
Sie sehen es sind doch einige Hürden zu nehmen um einen landwirtschaftlichen Betrieb anzumelden.

Sie können es Versuchen, sollten jedoch immer im Kopf haben, dass Sie den Traktor dann nicht für Beschaffung von Brennholz verwenden dürfen, außer Sie melden es beim Finanzamt an und müssten dann wieder, die eigentlichen Steuern zahlen diese auch jetzt zahlen.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Lange-Ronneberg
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Re: Achtung Fahrerlaubnis bei Fahrten mit Hänger ohne lof Zw

Beitragvon lanz1706 » Mo Jan 12, 2015 21:57

Hallo Role,

steht ja alles wie es richtig sein muss.
Gruß Lanz 1706
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