Aktuelle Zeit: Fr Apr 19, 2024 8:36
kontofux hat geschrieben:Wenn die Kuh ein Mensch gewesen wäre.......
Landstraße birgt andersartige Gefahrenpotentiale denn Siedlungsverkehr.
Darum berufen sich Richter gerne mal auf Paragraph 1 der StVO.
Haarwild ginge, aber wohin so schnell mit der Kuh?
Grüße aus Selkirk
Neuland79 hat geschrieben:Am Wochenende bin ich mit 70km/h auf einer Landstraße eine leichte Kurve gefahren, als plötzlich eine Kuh vor mir auf der Straße stand. Zum Glück war sie auf der linken Fahrbahn und hat sich sofort entschieden umzudrehen und nicht geradeaus über meine Straßenseite zu fliehen. Denn das hätte sie nicht geschafft, es waren ca. 2s bis zum theoretischen Aufprall. Da ich keine Zeit hatte, einen Landwirt suchen zu gehen, habs ich der Polizei gemeldet. Mich würde jetzt interessieren, was bei einem Schaden passiert wäre. Zählt das als Wildunfall oder seid ihr Landwirte versichert oder bleibt man auf dem Schaden sitzen?
T5060 hat geschrieben:Bei einem Tier das zum Erwerbseinkommen des Halters beiträgt gilt der Haftungsausschluss des §833 (2) BGB, bei allen anderen Tieren haftet grundsätzlich der Halter für jeden durch das Tier verursachte Schaden.
§ 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der [b]Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist,[/b] und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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