Mit dem Inkrafttreten des geänderten Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zum 1. August 2019 gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 BayNatSchG in einer Breite
von mindestens fünf Metern von der Uferlinie das Verbot der garten- oder ackerbaulichen Nutzung entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer.
Ausgenommen sind künstliche Gewässer im Sinn von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).
Das Verbot der garten- und ackerbaulichen Nutzung lässt eine Grünlandnutzung einschließlich Düngung nach den Vorgaben der Düngeverordnung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für das Grünland, unter Beachtung der Abstandsregeln, weiterhin zu.
Woher bekomme ich die nötigen Informationen?
Bei Fragen zur Festlegung und Ausgestaltung der Gewässerrandstreifen können sich die Landwirte an das zuständige Wasserwirtschaftsamt oder die zuständige Kreisverwaltungsbehörde wenden. Um die Landwirte bei der Anlage der Gewässerrandstreifen zu unterstützen, wird derzeit ein Infoflyer erstellt. Den Inhalt stellen wir Ihnen baldmöglich zur Verfügung.
Was ist bei der Aussaat im Herbst 2019 zu beachten?
Bei der Aussaat von Winterungen ist zu beachten, dass diese Flächen nicht mehr beerntet werden dürfen, so dass jetzt bereits Randstreifen angelegt werden sollten, auch wenn die Gebietskulisse erst in einigen Wochen veröffentlicht werden wird. Stehende Pflanzen können noch abgeerntet werden und müssen nicht unreif entsorgt werden!
Welche Regelung gelten für Pachtflächen des Freistaates Bayern?
Auf Grundstücken des Freistaates Bayern, auch auf verpachteten und damit von Landwirten gepachteten Grundstücken des Freistaates Bayern, beträgt der Gewässerrandstreifen an den größeren Gewässern (Gewässer erster und zweiter Ordnung) mit Inkrafttreten des "Gesamt-gesellschaftlichen Artenschutzgesetztes" (sog. Begleitgesetz) zum 1. August 2019 gem. Art. 21 Abs. 1 BayWG zehn Meter. Dort sind neben der acker- und gartenbaulichen Nutzung zusätzlich der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und damit auch auf Grünland verboten.
Quelle:http://www.aelf-by.bayern.de/landwirtschaft/pflanzenbau/227859/index.php
Aussaat einer Winterung ist also erlaubt. Nur die Ernte möglcherweise nicht
Ich bin mal gespannt, wie und wie schnell das die Bürokraten hinbekommen.
Gruß
Wini