kannst mal hier lesen:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fac ... start.html
Grundsätzlich dürfen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (ÜNB und VNB) nach entflechtungsrechtlichen Vorgaben keine Energiespeicheranlagen in ihrem Eigentum haben, diese errichten, verwalten und betreiben. Ausnahmsweise ist ihnen dies unter anderem dann erlaubt, wenn die Bundesnetzagentur hierfür auf Antrag eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
hier nochmal ein blogbeitrag von BBH zu der problematik:
https://www.bbh-blog.de/alle-themen/ein ... dingungen/
europarechtlich ist diese richtlinie entscheident:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32019L0944
Art. 36 I bzw. 54 I EltRL stellen den Grundsatz auf, dass Netzbetreiber nicht Eigentümer von
Speicheranlagen sein dürfen
