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Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
Thema gesperrt
74 Beiträge • Seite 2 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5

Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Do Dez 29, 2022 23:36

038Magnum hat geschrieben:
tyr hat geschrieben:
Anhänger bis 25kmh brauchen ebenfalls keine Zulassung. Das Kennzeichen ist nur ein Folgekennzeichen. Die Versicherung des Hängers oder des Anbaugerätes läuft über die Zugmaschine.


Das stimmt so auch nur für LoF-Betriebe. Der TE kommt nicht drum herum, den Anhänger zuzulassen.

Alles was von und für Deinen Hof transportier wird, ist LoF.


Der TE hat keinen LoF-Betrieb. Somit ist auch das hinfällig.


Auch ein Hobbybetrieb ist vor der STVO eine Landwirtschaft. Er hat geshrieben, er baut auf einem halben Hektar Kartoffeln an, also betreibt er Landwirtschaft. selbst wenn er nur ein Schaf hat, ist es Landwirtschaft.
Hobby, Neben- Vollerwerb sind steuerrechtliche Einordnungen, die nichts mit der STVO zu tun haben.
Zuletzt geändert von tyr am Do Dez 29, 2022 23:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon 038Magnum » Do Dez 29, 2022 23:36

tyr hat geschrieben:Die STVO interessiert sich nicht für...


Es geht um die StVZO.


Fährt er das Holz zu seinem Hof, ist es LoF. Fähst er es zu einem Kollegen mit Landwirtschaft, ist es auch Lof.


Und nochmal: er hat keinen LoF-Betrieb.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Do Dez 29, 2022 23:40

038Magnum hat geschrieben:
tyr hat geschrieben:Die STVO interessiert sich nicht für...


Es geht um die StVZO.


Klugscheißer



Und nochmal: er hat keinen LoF-Betrieb.


Sobals er Feld, wald oder wiese bewirtschaftet hat er einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Wie das Finanzamt das einstuft, ist bei Zulassungsfragen der Zugmaschine unerheblich.
25km/h hänger sind grundsätzlich zulassungsfrei, egal ob das ein LoF- Hänger, der olle Bauwagen der maurerfirma oder der Klowagen für die Feste der freiwilligen Feuerwehr.
Er muss nur deutlich las 25km/h gekennzeichnet sein. LoF oder nicht ist nur interssant, wenn er das Grüne Nummernschild, also die Steuerbefreiung für die Zugmaschine bekommt.
Nur dort muss man dann aufpassen, was man wohin fährt, udn für wen man fährt, weil man sonst, zumindest theoretisch, die Steuerbefreiung verliert.
in der Praxis muss man schon arg übertreiben, damits überhaupt jemandem auffällt.
Zuletzt geändert von tyr am Do Dez 29, 2022 23:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Do Dez 29, 2022 23:58

Müssen wir das wirklich mehrmals pro Jahr in neuen Fäden aufdröseln?
Der landwirtschaftliche Zweck für einen zulassungsfreien Anhänger ist bei Produkten bis zur 1. Verarbeitungsstufe oder zu deren Erzeugung notwendigen Betriebsmitteln/- stoffen gegeben, wenn im Auftrag eines lof Betriebes gefahren wird und die Fahrt entweder im lof Betrieb beginnt oder endet.
Wenn der TE auch nur 1 Zentner Kartoffeln oder sonstige Produkte nachweisbar dem Warenverkehr zuführt, hat er einen lw. Betrieb.
Ob es wirklich Sinn macht, den Status lw. Betrieb, mit BG, Steuererklärung etc. unbedingt erlangen zu wollen, oder einen ordentlichen Anhänger zuzulassen, möge der TE an seinen Zahlen selbst nachrechnen!

@tyr liegt da beim Brennholz falsch.
Wenn es aus fremden Waldbesitz nur für den Eigenbedarf befördert wird, dann bleibt es eine zulassungspflichtige Privatfahrt!
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 0:02

Da hätt ich gern den Gesetzestext dazu.
es geht nicht um die Steuerrechtliche geschichte, also das grüne Nummernschild.

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.


(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

2.
folgende Arten von Anhängern:

a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Fr Dez 30, 2022 0:33

Wo ist dann der Transport des privaten Brennholzes " ... und nur für luf Zwecke verwendet wird...."? :?:
Da sind wir wieder bei der gleichen Geschichte wie beim der lw.BG, die das Brennholz zu Recht aus ihrer Haftung ausschließt!
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon rostiger-nagel » Fr Dez 30, 2022 3:23

OK also die Kartoffeln sind für den Eigengebrauch. Denke nicht das da so viel rumkommt das es sich lohnt als Kleingewerbe was zu verkaufen, den der monatliche Eigenverbrauch liegt bei knapp 30kg Kartoffeln im Monat daher möchte ich diese auch gerne anbauen. Beim Brennholz sieht es wieder anders aus, da würde es sich fast lohnen das Holz zu spalten trocknen und lagern und bei rest feuchte x zu verkaufen. Aber selbst dafür denke ich werde ich die wenigsten Zeit haben. Also schau ich nach Anhänger die zugelassen werden können.

OK also zählt der Kartoffelroder nicht als Anhänger sondern als "Anbaugerät" Dan wäre das ja schonmal geklärt.

Zum Thema 25km/h Schild am Anhänger. Wenn ich mir einen Pkw Anhänger kaufe für an den t4 Pritsche. ( Wenn zugelassen dann soll er auch am Pkw oder t4 nutzbar sein.) Das müsste sobald der Schlepper ihn zieht ja das Schild drann, reicht das aus wenn das Schild " klappbar" ist oder soll ich es wie es die franzosen machen den 25er drauf und den 80er? Die haben am lkw oder auch an den Traktor Anhänger je nach Ausführung 25,40,60,80,90 drauf als Sticker. Oder besser das ganze als steck Schild oder Klappschild Anbringen?

Also bis hier hin Mal danke für die Hilfreiche Auskunft.

Die fragen kommen eben deshalb auf weil ich so wenig wie möglich falsch machen möchte. Den in D heißt es ja immer noch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon yogibaer » Fr Dez 30, 2022 4:06

In der Regel sind alle PKW-Anhänger mindestens mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugelassen. Ist an deinen Traktor eine Anhängerkupplung mit Betriebserlaubnis nach EU-Norm angebaut darfst du, bei deinen Fahrerlaubnisklassen, das Gaspedal bis zum Boden durchtreten. Es sei denn, die Zugmaschine schafft mehr wie 80 Sachen. Somit brauchst du weder ein Schild mit 25 noch eins mit 80 anzupappen.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 8:13

rostiger-nagel hat geschrieben:OK also die Kartoffeln sind für den Eigengebrauch. Denke nicht das da so viel rumkommt das es sich lohnt als Kleingewerbe was zu verkaufen, den der monatliche Eigenverbrauch liegt bei knapp 30kg Kartoffeln im Monat daher möchte ich diese auch gerne anbauen. Beim Brennholz sieht es wieder anders aus, da würde es sich fast lohnen das Holz zu spalten trocknen und lagern und bei rest feuchte x zu verkaufen. Aber selbst dafür denke ich werde ich die wenigsten Zeit haben. Also schau ich nach Anhänger die zugelassen werden können.

OK also zählt der Kartoffelroder nicht als Anhänger sondern als "Anbaugerät" Dan wäre das ja schonmal geklärt.

Zum Thema 25km/h Schild am Anhänger. Wenn ich mir einen Pkw Anhänger kaufe für an den t4 Pritsche. ( Wenn zugelassen dann soll er auch am Pkw oder t4 nutzbar sein.) Das müsste sobald der Schlepper ihn zieht ja das Schild drann, reicht das aus wenn das Schild " klappbar" ist oder soll ich es wie es die franzosen machen den 25er drauf und den 80er? Die haben am lkw oder auch an den Traktor Anhänger je nach Ausführung 25,40,60,80,90 drauf als Sticker. Oder besser das ganze als steck Schild oder Klappschild Anbringen?

Also bis hier hin Mal danke für die Hilfreiche Auskunft.

Die fragen kommen eben deshalb auf weil ich so wenig wie möglich falsch machen möchte. Den in D heißt es ja immer noch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.


Es spielt keine Rolle, für was die Kartoffeln sind. Mit einem halben Hektar bis Du Beitragspflichtig in der landwirtschftlichen Berufsgenossenschaft.
Die Mitgliedschaft in der landw.BG gilt als Nachweis dafür, das Du einen landwirtschaftlichen Betrieb führst. ergo darfst Du zulassungsfreie Anhänger an Deinem Traktor miführen.
Die Grenze zur Beitragspflicht liegt irgendwo unter 2000m² Feld, Wald oder Wiese.
Wobei mir noch nie irgendein Fall zu Ohren gekommen ist, das ein Straßenpolizist den Nachweis der Existenz eines landw. Betriebes fordert. Die interssiert Geschwindigkeit, Bremsen, Licht und Ladungssicherheit, das 25km/h Schild (ganz wichtig) und Zulassung und gültiger TÜV der Zugmaschine.
Eine reguläre Zulassung solch alter landw. Anhänger dürfte eh ein Ding der Unmöglichkeit sein, der wird schon am benötigten Hauptgutachten scheitern, da für zulasungspflichtige Anhänger allein schon ander konstruktive regeln gelten dürften.
Die Ganze geschichte mit dem was wohin transportiert werden darf, ist die steuerechtliche Seite. Aber da Du kein grünes Nummernschild beantragen willst, ist das irrelevant.
Und auch da wird nichts so heiß gegessen, wie gekocht. Das Finanzamt müsste Dir ein Fehlverhalten erst mal nachweisen, und dieses führt dann auch nicht automatisch zum Verlust des Grünen Kennzeichen, sondern erst mal zu einer nachzahlung der KFZ- Steuer....
Das Thema spielt eher eine Rolle, wenn Du z.B. Lohnarbeit in Form von Winterdienst in Deiner Gemeinde erledigst, oder ähnliches. Und selbst dabei ist die rechtliche Sache nicht eindeutig, gibts hier auch glaube lange Threads drüber.

Für so etliche User hier beginnt Landwirtschaft erst bei 1000ha und einem neuem Großtraktor vor der Tür... :roll:
Zuletzt geändert von tyr am Fr Dez 30, 2022 8:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 8:21

langholzbauer hat geschrieben:Wo ist dann der Transport des privaten Brennholzes " ... und nur für luf Zwecke verwendet wird...."? :?:
Da sind wir wieder bei der gleichen Geschichte wie beim der lw.BG, die das Brennholz zu Recht aus ihrer Haftung ausschließt!


Wenn Du es zum heizen Deines Betriebes nutzt?
das sind alles schwammige Geschichten, und zumindest mir persönlich ist kein Fall bekannt, an dem sich irgendeine Behörde am Brennholztransport aufgehängt hat, weil der mit landw. Anhängern erfolgt, und damit meist auch mit grünem Nummernschild.
Du mährst verschiedene Dinge zusammen. Das Eine ist die Zuslassungsrechtliche Geschichte, das andere sind Steuer- und Versicherungsrechtliche.
Zumal es eigendlich völlig egal ist, ob die BG was aus der Haftung auschließt, bei einem Unfall mit dem Traktor ist die Fahrzeughaftpflichtversicherung zuständig.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon yogibaer » Fr Dez 30, 2022 8:58

tyr hat geschrieben:Es spielt keine Rolle, für was die Kartoffeln sind. Mit einem halben Hektar bis Du Beitragspflichtig in der landwirtschftlichen Berufsgenossenschaft...
... Die Grenze zur Beitragspflicht liegt irgendwo unter 2000m² Feld, Wald oder Wiese.

Schreibt doch nicht immer solchen Quatsch. Die Mindestgröße zur Beitragspflicht richtet sich immer auf das, was auf der Fläche wächst oder gedeiht.
Gruß Yogi
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Fr Dez 30, 2022 12:27

tyr hat geschrieben: Anhänger bis 25kmh brauchen ebenfalls keine Zulassung. Das Kennzeichen ist nur ein Folgekennzeichen. Die Versicherung des Hängers oder des Anbaugerätes läuft über die Zugmaschine.
Die STVO unterscheidet nicht zwischen Voll- Nebenerwerb oder Hobby. Das sind rein steuerrechtliche Einordnungen.
Wichtig ist, dasan dem Anhänger sichtbar ein 25km/h Schildchen pappt. Und natürlich sollte Bremsen, so vorhanden, und Licht funktionieren.


tyr hat geschrieben: 25km/h hänger sind grundsätzlich zulassungsfrei, egal ob das ein LoF- Hänger, der olle Bauwagen der maurerfirma oder der Klowagen für die Feste der freiwilligen Feuerwehr.


tyr hat geschrieben: Auch ein Hobbybetrieb ist vor der STVO eine Landwirtschaft. Er hat geshrieben, er baut auf einem halben Hektar Kartoffeln an, also betreibt er Landwirtschaft. selbst wenn er nur ein Schaf hat, ist es Landwirtschaft.
Hobby, Neben- Vollerwerb sind steuerrechtliche Einordnungen, die nichts mit der STVO zu tun haben.


tyr hat geschrieben: Mit einem halben Hektar bis Du Beitragspflichtig in der landwirtschftlichen Berufsgenossenschaft.
Die Mitgliedschaft in der landw.BG gilt als Nachweis dafür, das Du einen landwirtschaftlichen Betrieb führst.


Erst schreibst du wiederholt dass es egal ist ob er einen richtigen landwirtschaftlichen Betrieb hat oder Hobby, danach schreibst du dass er nur einen Betrieb hat wenn er Mitglied der BG ist.

Sorry, aber deine Beiträge sind voller Fehler und der TE tut gut daran die nicht zu beachten!

Die StVO, StVZO und FZV unterscheiden sehr wohl zwischen Hobby und richtigem landwirtschaftlichen Betrieb.
Zudem gibt's bei manchen Regelungen noch "die landwirtschaftlichen Zwecke", das hat aber nicht zwangsweise mit "landwirtschaflichen Betrieben" zu tun.

Halter nicht zugelassenen 25km/h Anhänger können NUR richtige landwirtschaftliche Betriebe sein und kein reiner Selbstversorger.
Diese Anhänger benötigen übrigens auch beim Bauern eine Betriebserlaubnis (Ab Baujahr 01.07.1961).

Wenn es sich um einen Pkw Anhänger handelt, der sowieso zugelassen ist, kann man den auch hinter seinen Traktor hängen und für diese Zwecke nutzen.
Nummernschild wegschrauben und 25km/h Schild dran ist hier nicht nötig und wär auch nicht legal.

tyr hat geschrieben: Eine reguläre Zulassung solch alter landw. Anhänger dürfte eh ein Ding der Unmöglichkeit sein, der wird schon am benötigten Hauptgutachten scheitern, da für zulasungspflichtige Anhänger allein schon ander konstruktive regeln gelten dürften.


Das ist auch falsch.
Handelt es sich um einen im LoF Bereich gebräuchlichen Anhänger, benötigt dieser im Privatgebrauch auch eine Betriebserlaubnis und zusätzlich halt eine Zulassung.
Wenn die sowieso erforderliche BE vorhanden ist, kann jeder zulassen.
Die Anforderungen unterscheiden sich nicht.
Ausschlaggebend sind rein Erstzulassungsdatum bzw. Baujahr sowie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
Eine Betriebserlaubnis bekommt man über TÜV und CO., die Zulassung über die Zulassungsstelle.
Ein Geschwindigkeitsschild braucht JEDER Anhänger der für unter 100km/h gebaut ist.
Selbst ein PKW oder Lkw Anhänger darf zwar nur mit 80km/h (bzw.100) gezogen werden, ist aber für 100km/h (bzw.120) gebaut.
Drum brauchen die kein Schild. (Ausser bei Tempo 100 Zulassung).
Das erkennt man weil bei denen in den Papieren im Feld für die Geschwindigkeit ein "-" eingetragen ist und keine richtige Geschwindigkeit.
Die steht da nur drin, wenn sie technisch limitiert ist.

Der Kartoffelroder ist kein "angebautes Arbeitsgerät" (die werden von der Zugmaschine vom Boden gehoben und brauchen keine Papiere oder Zulassung), sondern ein "angehängtes Arbeitsgerät"(die brauchen nur bis 3t Gesamtgewicht keine Papiere und nie eine Zulassung)
Das gilt auch für Privatpersonen, der TE darf den Roder also ziehen.

Nochmal, wer einen nicht zugelassenen Anhänger mit 25km/h Schild betreibt obwohl er das nicht darf, begeht Straftaten.
"Wird keiner kontrollieren" mag zwar lange gutgehen, ist aber trotzdem ein saublöder Tipp.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 16:26

yogibaer hat geschrieben:
tyr hat geschrieben:Es spielt keine Rolle, für was die Kartoffeln sind. Mit einem halben Hektar bis Du Beitragspflichtig in der landwirtschftlichen Berufsgenossenschaft...
... Die Grenze zur Beitragspflicht liegt irgendwo unter 2000m² Feld, Wald oder Wiese.

Schreibt doch nicht immer solchen Quatsch. Die Mindestgröße zur Beitragspflicht richtet sich immer auf das, was auf der Fläche wächst oder gedeiht.
Gruß Yogi



Beitragspflichtig sind landwirtschaftliche Unternehmen.

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören. 

Ein Unternehmen liegt immer dann vor, wenn eine auf Dauer angelegte planmäßige Flächennutzung in Form von Erwerbsgartenbau, Ackerbau, Heugewinnung, Weidewirtschaft oder auch zur Erhaltung des Kulturzustandes einer landwirtschaftlichen Fläche erfolgt. Gleiches gilt für Waldnutzung im Sinne des Landesforstgesetzes.

Der Inhaber des Unternehmens muss demnach über Grund und Boden verfügen, der unter seiner Leitung genutzt wird, sei es als Eigentümer, Pächter oder in sonstiger Weise.

Auf die Größe der Grundstücke kommt es dabei nicht an. Auch die Nutzung von Kleinstflächen kann ein Unternehmen darstellen.

https://www.svlfg.de/unternehmen-landwi ... ssenschaft

Und grundsätzlich auch nicht darauf, was angebaut wird, ob ich Beitragspflichtig bin, oder nicht. Also hab ich auch unrecht, jeder kann beitragspflichtig werden, wenn er LW Flächen in irgendeiner Form nutzt...
Zuletzt geändert von tyr am Fr Dez 30, 2022 16:36, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 16:35

Barbicane hat geschrieben:[...]

Sobald er Zahlungspflichtig in die BG ist, und das ist er mit seinem Kartoffelfeld, gilt er als landw. betrieb, und darf somit zulassungsfreie Anhänger an seinem Schlepper bis 25km/h nutzen.
So steht es im Paragraph 3 der STVZO.
Ja, sie benötigen eine Betriebserlaubnis, entweder eine individuelle oder eine globale, wie es z.B. die DDR- Anhänger THK5, HW60/80, besitzen.
Aber darum ging es bislang gar nicht. Sondern um die Zulassung.
Und Du weiß doch gar nicht, was er für einen Kartoffelroder hat? Vielleicht ist er angebaut...auf keinen fall wird er, bei 0,5ha, über drei Tonnen sein... :roll:
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Fr Dez 30, 2022 16:45

Du solltest vielleicht mal die Beiträge des Fadens durchlesen, bevor Du ihn mit Deinem unbelehrbaren Halbwissen zu müllst !
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