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Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
Thema gesperrt
74 Beiträge • Seite 4 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5

Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » Sa Dez 31, 2022 10:39

Also mal komplett von vorn:

1.) Traktor grün
Um den Traktor mit grünem Kennzeichen zuzulassen, verlangt das zuständige Zollamt i.d.R. den Nachweis
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch BG-Bescheid und/oder Einkommenssteuerbescheid.
D.h. es muss erkennbar sein, dass "gewirtschaftet" wird und nicht als "Hobby gespielt" wird. Wenn also im
Einkommensteuerbescheid Gewinne oder Verluste aus Land- + Forst ausgewiesen werden, ist das ein Indiz
für "wirtschaften" und den Anspruch auf Steuerbefreiung und ein grünes Kennzeichen.

Die Zulassungsstellen in den einzelnen Bundesländern haben, wie bereits von Anderen zuvor dargelegt,
unterschiedliche Vorgehen.

Wenn der Traktor nicht land-/forstwirtschaftlich genutzt wird, sondern z.B. gewerblich für einen Kohlehandel
oder hobbymäßig als Urlaubszugfahrzeug zum ziehen des Wohnwagens, ist dass, falls man ein grünes
Kennzeichen verwendet, dem Finanzamt und der Versicherung anzuzeigen, die dann über KFZ-Steuer und
Zusatzversicherungsbeiträge entscheiden. In diesen Fällen geht die "25 km/h-zulassungsfreier-Anhänger-
Regelung" nicht.

Es gibt viele Altfälle, wo vor ca. 20 - 30 Jahren der Traktor zugelassen wurde. Damals wurde noch nicht so
genau geschaut. Hier kann beim Fahrzeugwechsel das Problem auftreten, dass das grüne Kennzeichen
verloren geht.

2. der zulassungsfreie land-/forstw. 25 km/h Anhänger
2.a.) Muss, wenn er nach dem 01.07.1961 in Verkehr genommen wurde, eine ABE haben, die in Kopie während
der Fahrt mitzuführen ist.
2.b.) Muss, wenn er vor dem 01.07.1961 in Betrieb genommen wurde, sich im unveränderten Originalzustand
befinden, damit er keine ABE benötigt. In diesem unveränderten Originalzustand befinden sich diese alten
Anhänger i.d.R. nicht, da üblicherweise daran verändert (Reifengröße usw.) und geschweißt wurde.
2.c.) Der zulassungsfreie land-/forstw. 25 km/h Anhänger ist nur zu land-/forstw. Zwecken möglich. Und nicht
zu privaten Spaß oder gewerblichen Zwecken.

3. die Kugelkopfanhängevorrichtung
Die gesamte Kugelkopfanhängevorrichtung muss eine ABE haben oder vom TÜV abgenommen sein.
Auch bei 25 km/h. Nicht nur der Kugelkopf! Ein ABE-Kugelkopf an der Ackerschiene oder an der Seilwinde ist
i.d.R. nicht zulässig. Die gesamte Anhängung am Traktor muss ABE oder TÜV haben.



Wenn jetzt irgendeiner an meinen Ausführen etwas zu scheißen hat, belege er das bitte mit belastbaren
Nachweisen oder halte einfach die Klappe.
Obelix
 
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon xyz » Sa Dez 31, 2022 14:15

hobbymäßig als Urlaubszugfahrzeug zum ziehen des Wohnwagens, ist dass, falls man ein grünes
Kennzeichen verwendet, dem Finanzamt

dem Finanzamt? Nicht dem Zoll der seit ein paar Jahren für die KFZ Steuer zuständig ist?
xyz
 
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon egnaz » Sa Dez 31, 2022 14:38

Obelix hat geschrieben:Also mal komplett von vorn:

1.) Traktor grün
Um den Traktor mit grünem Kennzeichen zuzulassen, verlangt das zuständige Zollamt i.d.R. den Nachweis
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch BG-Bescheid und/oder Einkommenssteuerbescheid.
D.h. es muss erkennbar sein, dass "gewirtschaftet" wird und nicht als "Hobby gespielt" wird. Wenn also im
Einkommensteuerbescheid Gewinne oder Verluste aus Land- + Forst ausgewiesen werden, ist das ein Indiz
für "wirtschaften" und den Anspruch auf Steuerbefreiung und ein grünes Kennzeichen.

Die Zulassungsstellen in den einzelnen Bundesländern haben, wie bereits von Anderen zuvor dargelegt,
unterschiedliche Vorgehen.

Wenn der Traktor nicht land-/forstwirtschaftlich genutzt wird, sondern z.B. gewerblich für einen Kohlehandel
oder hobbymäßig als Urlaubszugfahrzeug zum ziehen des Wohnwagens, ist dass, falls man ein grünes
Kennzeichen verwendet, dem Finanzamt und der Versicherung anzuzeigen, die dann über KFZ-Steuer und
Zusatzversicherungsbeiträge entscheiden. In diesen Fällen geht die "25 km/h-zulassungsfreier-Anhänger-
Regelung" nicht.

Es gibt viele Altfälle, wo vor ca. 20 - 30 Jahren der Traktor zugelassen wurde. Damals wurde noch nicht so
genau geschaut. Hier kann beim Fahrzeugwechsel das Problem auftreten, dass das grüne Kennzeichen
verloren geht.

2. der zulassungsfreie land-/forstw. 25 km/h Anhänger
2.a.) Muss, wenn er nach dem 01.07.1961 in Verkehr genommen wurde, eine ABE haben, die in Kopie während
der Fahrt mitzuführen ist.
2.b.) Muss, wenn er vor dem 01.07.1961 in Betrieb genommen wurde, sich im unveränderten Originalzustand
befinden, damit er keine ABE benötigt. In diesem unveränderten Originalzustand befinden sich diese alten
Anhänger i.d.R. nicht, da üblicherweise daran verändert (Reifengröße usw.) und geschweißt wurde.
2.c.) Der zulassungsfreie land-/forstw. 25 km/h Anhänger ist nur zu land-/forstw. Zwecken möglich. Und nicht
zu privaten Spaß oder gewerblichen Zwecken.

3. die Kugelkopfanhängevorrichtung
Die gesamte Kugelkopfanhängevorrichtung muss eine ABE haben oder vom TÜV abgenommen sein.
Auch bei 25 km/h. Nicht nur der Kugelkopf! Ein ABE-Kugelkopf an der Ackerschiene oder an der Seilwinde ist
i.d.R. nicht zulässig. Die gesamte Anhängung am Traktor muss ABE oder TÜV haben.



Wenn jetzt irgendeiner an meinen Ausführen etwas zu scheißen hat, belege er das bitte mit belastbaren
Nachweisen oder halte einfach die Klappe.

Wo sind denn deine Belege? :mrgreen:
So weit habe ich aber nichts zu meckern, bis auf 2a. Da muss die ABE vorhanden sein, braucht aber nicht mitgeführt werden.
Gruß Eckhard
egnaz
 
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Blockbuster » Sa Dez 31, 2022 15:09

Obelix hat geschrieben:Also mal komplett von vorn:

1.) Traktor grün
Um den Traktor mit grünem Kenn2zeichen zuzulassen, verlangt das zuständige Zollamt i.d.R. den Nachweis
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch BG-Bescheid und/oder Einkommenssteuerbescheid.
D.h. es muss erkennbar sein, dass "gewirtschaftet" wird und nicht als "Hobby gespielt" wird. Wenn also im
Einkommensteuerbescheid Gewinne oder Verluste aus Land- + Forst ausgewiesen werden, ist das ein Indiz
für "wirtschaften" und den Anspruch auf Steuerbefreiung und ein grünes Kennzeichen.

Die Zulassungsstellen in den einzelnen Bundesländern haben, wie bereits von Anderen zuvor dargelegt,
unterschiedliche Vorgehen.



Bei meinem Neffen ( Bayern ) war es so ...... möglicherweise handhabt es auch jeder Sachbearbeiter anders.

Teilnahme am "wirtschaftlichen Warenverkehr" , das ist der springende Punkt!
EK- Bescheid alleine wurde nicht akzeptiert.
Steuerunterlagen Berufsgenossenschaft plus Rechnungen oder Gutschriften der letzten Jahre, welche den Warenverkehr belegen, mussten beim Zoll vorgelegt werden.
______________________________________________________________________________________________________________________
Mancher redet grosse Worte und gebraucht nur kleine Münzen
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Sa Dez 31, 2022 15:19

Bezüglich Steuerbefreiung bei Zugmaschinen spricht das Kfz Steuergesetz auch von "land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ".

Kfz Steuergesetz hat geschrieben:Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, (...)


Um so einen Betrieb nachzuweisen braucht man laut der Homepage vom Zoll.
-Beitragsbescheid der BG
-Einheitwertbescheid des Finanzamts
-Steuerbescheid

Die FZV sprich exakt den selben Wortlaut.

FZV hat geschrieben: folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (...)


(Der Zweck steht in beiden Fällen auch drin, lassen wir der Einfachheit halber weg, da unstrittig)

Warum sollte hier der Betrieb anders definiert sein?
Der Wortlaut ist exakt gleich.
Das Kfz Steuergesetz § 3 wird in beiden Fällen in Anspruch genommen, da es sich dabei auch um eine Steuerbefreiung des Anhängers handelt.
Dazu noch Kfz Versicherungsfreiheit, Entfall Zulassungspflicht, Entfall HU Pflicht.

Nach der Logik von tyr ist der Betriebsnachweis für die reine Steuerfreiheit eines Fahrzeuges komplizierter, als der Betriebsnachweis für die Steuerfreiheit eines Fahrzeuges plus zusätzlichem Entfall einiger anderer Verkehrsvorschriften.
Obwohl in beiden Fällen auch das selbe Gesetz betroffen ist.

Klingt nicht besonders logisch.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon egnaz » Sa Dez 31, 2022 16:28

Das Problem ist doch, dass es im Zusammenhang mit den Paragraphen keine eindeutige Definition des Lof Betriebes gibt.
Bei den Erfahrungen mit dem Zoll muss man berücksichtigen wann sie gemacht wurden.
Das forsche Vorgehen des Zolls zu Anfang, ist mittlerweile durch einige Gerichtsurteile zurechtgestutzt worden. Die Formulare sind aber die selben geblieben.
Ich habe auch gerade für eine Ummeldung die Steuerbefreiung beantragt. Da habe ich nur den Bg Bescheid und den Einheitswertbescheid mitgeschickt. Ich bin mal gespannt, ob sie noch mehr wissen wollen.
Gruß Eckhard
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Sa Dez 31, 2022 16:32

Es ging in dem Thread aber nicht um die Steuerbefreiung. Der TS hat eindeutig geschrieben, das er kein grünes Nummernschild beantragen will.
Es geht rein um die Bedingungen des Führen eines zulassungsfreien Anhänger an einer Zugmaschine nach den Bestimmungen der STVZO!
Und da reicht es, eine landw. Betrieb nachweisen zu können, und was die definition eines landw. betriebes ist, hab ich aus der Webseite der BG verlinkt.
Das hat NICHTS mit dem Steuerrecht zu tun!
Nimm das Recht weg, was ist der Staat noch anderes als eine große Räuberbande. (Augustino von Hippo, 354 bis 430)
Unbedingter Gehorsam setzt bei den Gehorchenden Unkenntnis voraus.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon egnaz » Sa Dez 31, 2022 16:54

Die StZVO ist gar nicht mehr zuständig, sondern die FZV.
Wo steht denn, dass die BG nach FZV entscheiden darf, was ein Lof Betrieb ist. Dann wären mindestens alle Betriebe ab 0,25ha Lof Fläche auch Lof Betriebe.
Der Träger der BG, die Svlfg, legt z.B. bei der Krankenversicherung und der Alterskasse ganz andere Größen für einen Lof Betrieb zu Grunde.
Und das Finanzamt, die Agrarbehörden und die Statistikbehörden haben auch alle ihre eigenen Definitionen.
Gruß Eckhard
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Sa Dez 31, 2022 16:58

tyr hat geschrieben:Es ging in dem Thread aber nicht um die Steuerbefreiung. Der TS hat eindeutig geschrieben, das er kein grünes Nummernschild beantragen will.
Es geht rein um die Bedingungen des Führen eines zulassungsfreien Anhänger an einer Zugmaschine nach den Bestimmungen der STVZO!
Und da reicht es, eine landw. Betrieb nachweisen zu können, und was die definition eines landw. betriebes ist, hab ich aus der Webseite der BG verlinkt.
Das hat NICHTS mit dem Steuerrecht zu tun!

"NICHTS"?
Ein nicht zulassungspflichtiger 25km/h Anhänger ist über § 3 KfzSteuergesetz auch von der Steuer befreit, die für Privatpersonen ja fällig wäre.
Gleicher § wie bei der Steuerbefreiung der Zugmaschine.

Deshalb gehört da nach FZV auch ein grünes Wiederholungskennzeichen ran, egal welche Farbe das Kennzeichen der Zugmaschine hat.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Sa Dez 31, 2022 17:36

tyr hat geschrieben:....

a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,[/u]
.....

@tyr hat es selbst eingestellt, kann aber leider nicht begreifen, was das ,von mir unterstrichene "nur" ausmacht bzw. bedeutet. :roll:

Wir wissen selbst, dass in nahezu jedem Betrieb auch mal andere Fahrten zwischendurch erledigt oder die 25km/h nicht immer eingehalten werden.
Aber jeder sollte sich der Rechtslage bewusst sein! :klug:
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » Sa Dez 31, 2022 17:50

Der Gesetzgeber räumt Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben auf Grund Ihrer Tätigkeit mit dem grünen
Kennzeichen steuerliche und zulassungstechnische Sondervergünstigungen ein, die der gewerbliche oder private
Kunde nicht bekommt, eben weil er gewerblich oder privat unterwegs ist und nicht land-/forstwirtschaftlich.

Diese Regelungen sind eindeutig, werden oft missbraucht und die Land- und Forstwirte sollten aufpassen, dass
die Vergünstigungen nicht auf einmal abgeschafft werden, weil sie zu viel missbraucht werden. Die immer
wieder geführten Diskussionen darum und der Missbraucht tut den Regelungen nicht gut.

Was aus steuerlicher Sicht (und nur das ist m.E. relevant) als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb zu sehen
ist, ergibt sich aus mehreren Indizien wie:
- dem BG-Bescheid
- dem letzten Einheitswertbescheid
- der Steuererklärung (mit Einkünften/Verlusten aus Land+Forst)
- der Zwangsmitgliedschaft bei der Landwirtschaftskammer
- usw.

So wie es dargelegt wurde, ist der Themenstarter derzeit nicht als Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb zu sehen, sondern
als reiner Grundstücksbesitzer, der auf seinem Grundstück einem Hobby (dem Kartoffelanbau für sich selbst) nachgeht.
Natürlich kann er den Betrieb anmelden, Kammerbeitrag, BG-Beitrag usw. zahlen und dann auch ein grünes Kennzeichen
nutzen. Das kostet aber unterm Strich wesentlich mehr, als wenn der den Anhänger privat mit schwarzem Kennzeichen
fährt.

p.s.: Ferner muss er aufpassen, dass er mit den 4 Äckern nicht die "8 ha.-Grenze" (bei Sonderkulturen auch geringer) zur
Pflichtmitgliedschaft zur landw. Alterskasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse reist.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Sa Dez 31, 2022 17:56

:prost:
Der TE hat es vermutlich schon so begriffen. :wink:
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon freddy55 » Sa Dez 31, 2022 18:02

tyr hat geschrieben:Es ging in dem Thread aber nicht um die Steuerbefreiung. Der TS hat eindeutig geschrieben, das er kein grünes Nummernschild beantragen will.
Es geht rein um die Bedingungen des Führen eines zulassungsfreien Anhänger an einer Zugmaschine nach den Bestimmungen der STVZO!
Und da reicht es, eine landw. Betrieb nachweisen zu können, und was die definition eines landw. betriebes ist, hab ich aus der Webseite der BG verlinkt.
Das hat NICHTS mit dem Steuerrecht zu tun!



Er kapiert es nicht, es reicht eben nicht einen LW Betr. zu haben, was transportiert wird ist entscheidend, und nur wenn LOF Bedingungen erfüllt sind ist die Zugmaschine LOF und somit der Anhänger zulassungsfrei. Und dann kann die Zugmaschine sogar ein schwarzes Kennzeichen haben.

-
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » Sa Dez 31, 2022 18:13

freddy55 hat geschrieben: ... Er kapiert es nicht, es reicht eben nicht einen LW Betr. zu haben, was transportiert
wird ist entscheidend, und nur wenn LOF Bedingungen erfüllt sind ist die Zugmaschine LOF und somit der
Anhänger zulassungsfrei. Und dann kann die Zugmaschine sogar ein schwarzes Kennzeichen haben. ...


Ohne "land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im steuerlichen Sinne" kann er aber m.E. den LOF-Zweck der
Fahrt nicht nachweisen und somit kommt ein "grünes 25 km/h-Folgekennzeichen" sowie die damit verbundenen
Vergünstigungen (kein TÜV usw.) nicht in Frage.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » Sa Dez 31, 2022 18:17

langholzbauer hat geschrieben: ... Der TE hat es vermutlich schon so begriffen. ...

Der umgeht die Thematik "Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb" und den damit verbundenen
Rattenschwanz bewusst. Folglich kann er auch nicht die Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Die Frage ist halt, wie lange er das noch als "privates Hobby" unterm Deckel halten kann.
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