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Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
Thema gesperrt
74 Beiträge • Seite 5 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5

Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon take_it_1999 » Sa Dez 31, 2022 18:27

Hallo,

also ich bin schon durch den Zoll gegangen und habe ca. 100 Seiten Papierkram vorlegen müssen.

Das Problem, dass wir ein grenzwertiger Betrieb vor dem Finanzamt sind. Es ist immer fraglich ob wir zum Hobby zählen oder nicht. Aber bitte hier keine Diskussion über dieses Thema. Fakt ist somit hatte ich keine Chance auf einen Einheitswertbescheid dem Zoll vorzulegen. Aber die Bedingungen für ein LOF-Kennzeichen ist, Teilnahme am Landwirtschaftlichen Warenverkehr. D.h. man muss Einnahmen im LOF-Bereich haben. Also nur Kartoffeln für den Eigenverbrauch anzubauen ist grenzwertig, sondern es müssen auch Einnahmen da sein. Dies war seinerzeit etwas schwierig aber da hat der passive Teil des Betriebes geholfen, wo ich Pachteinnahmen generiert haben. Dito hat die Betriebsprämie auch als Einnahme gezählt und als Teilnahme am Landwirtschaftlichen Warenverkehr.

Aber ich glaube ich habe dies vor 6 Jahren durch gemacht, könnte also heute etwas leicht anders sein.

@Yogibaer:
Klugscheissermodus: PKW-Anhänger sind in der EU technisch auf 100 km/h ausgelegt. Nur dürfen diese nach der deutschen Straßenverkehrsordnung nur 80 km/h fahren. Da man die 100 km/h nach EU-Recht hat braucht man kein rundes Geschwindigkeitsschild zu führen. Wenn der Anhänger aber nur für 80 km/h technisch vorgesehen ist, dann muss man auch ein 80 km/h Schild führen obwohl man in der BRD nicht schneller fahren darf. Achtung dieser Text hat nix mit der deutschen 100 km/h Regelung zu tun
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon freddy55 » Sa Dez 31, 2022 18:33

Es gibt ja auch keine "Landwirtschaftliche Zugmaschine" sondern nur Zugmaschine mit LOF Zweck, also nur der Verwendungszweck ist entscheidend, und so ist es auch beim Anhänger, es gibt keinen zulassungsfreien Anhänger, sondern bei Erfüllung des Verwendungszweck ist der Anhänger zulassungsfrei, bzw. bezieht seine Zulassung über die Zugmaschine, vor allem den Versicherungschutz, das vergessen die meisten.



.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Sa Dez 31, 2022 18:45

Sorry, wenn ich jetzt noch weiter abschweife:
Aber der Versicherungsfall für einen Anhänger tritt nur äußerst selten ein solange er in einem verkehrs- u. betriebssicheren Zustand und nicht überladen ist.
Und die lof Anhänger sind dann über die Betriebshsftpflicht versichert, sofern der Halter eine abgeschlossen hat.

Aber wer unberechtigt oder zu schnell mit 25er Anhängern erwischt wird, hat dann auch oft" Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz" in der Anzeige stehen, weil dafür scheinbar höhere Strafen möglich sind als "...gegen die FZV". :oops:
Bauer aus Leidenschaft für Land und Wald...
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon egnaz » Sa Dez 31, 2022 18:49

Hier mal ein Gerichtsurteil zu der Frage was ein Lof Betrieb nach kfz Steuerrecht ist.
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/kr ... rstbetrieb
Gruß Eckhard
egnaz
 
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » So Jan 01, 2023 0:53

egnaz hat geschrieben:Die StZVO ist gar nicht mehr zuständig, sondern die FZV.
Wo steht denn, dass die BG nach FZV entscheiden darf, was ein Lof Betrieb ist. Dann wären mindestens alle Betriebe ab 0,25ha Lof Fläche auch Lof Betriebe.
Der Träger der BG, die Svlfg, legt z.B. bei der Krankenversicherung und der Alterskasse ganz andere Größen für einen Lof Betrieb zu Grunde.
Und das Finanzamt, die Agrarbehörden und die Statistikbehörden haben auch alle ihre eigenen Definitionen.


Wie kommst Du auf das schmale Brett?
Es geht nicht um die Steuerrechtliche Frage, ist das so schwer zu begreifen? Du kannst landw. Maschinen auch ohne grünes Nummernschild betreiben.... :roll:

Das Urteil bestätigt übrigens prinzipell meine Aussagen. Es geht sogar noch weiter, nämlich das der Threadstarter durchaus eine gute Chance hätte. mit seinem halben Hektar Kartoffeln, ein grünes Nummernschild erlangen zu können, meine ursprügliche Aussage vom halben hektar Acker, Wald oder Wiese war also nicht falsch.

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Für die Zugmaschine kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in Anspruch genommen werden, weil der Steuerpflichtige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, in dem er das Fahrzeug ausschließlich verwendete.

Für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs können dabei nach Auffassung des FG die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugrechtliche Bestimmung bestehen. Da eine Gewinnerzielungsabsicht sowie eine Mindestgröße dem FG zufolge nicht erforderlich ist, können ebenfalls Liebhabereibetriebe für die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Trotz der Tatsache, dass keine Mindestgröße vorliegen muss, kann die Größe und die Art der Bewirtschaftung als Anhaltspunkt dafür genommen werden, ob eine private Gartenbewirtschaftung überschritten ist. Die Finanzverwaltung geht dabei aus Gründen der Vereinfachung davon aus, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt weniger als 3.000 m² betragen.
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/kr ... rstbetrieb

Deswegen ist die meiste Förderfähigkeit auch auf eine Untergrenze von 0,3ha begrenzt
Die landw. Sozialversicherungen (kranken- udn Alterskassen) legen überhaupt keine Mindesgrößengrenzen fest, sondern richten sich auschließlich nach der landwirschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Einkommenshöhe. Übersteigt die landwirtschaftliche die außerlandwirtschaftliche Einkommenshöhe wird man in der landw. Sozialversicherung beitragspflichtig.... gibt deswegen bei nebenerwerbsbetrieben immer mal richtig Ärger...
Nimm das Recht weg, was ist der Staat noch anderes als eine große Räuberbande. (Augustino von Hippo, 354 bis 430)
Unbedingter Gehorsam setzt bei den Gehorchenden Unkenntnis voraus.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » So Jan 01, 2023 9:02

egnaz hat geschrieben:Hier mal ein Gerichtsurteil zu der Frage was ein Lof Betrieb nach kfz Steuerrecht ist.
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/kr ... rstbetrieb


Na damit kann man mal was anfangen.
Das klärt die Anforderungen für "landwirtschaftliche Betriebe", welche dadurch nicht besonders hoch sind, und damit auch den Rest.

Abschließend kann man sagen dass die Anforderungen für die Steuerbefreiung der Zugmaschine die selben sind, wie für das Halten eines zulassungsfreien 25km/h Anhängers.
Wer das Recht auf ein grünes Kennzeichen hat, darf auch so einen Hänger besitzen.
(Natürlich auch wenn er die Steuerbefreiung der Zugmaschine aus anderen Gründen nicht in Anspruch nimmt)
Alles andere würde auch keinen Sinn machen, weil beides eben rein für Bauern gedacht ist.

Amen
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » So Jan 01, 2023 9:09

tyr hat geschrieben: ... Die landw. Sozialversicherungen (kranken- udn Alterskassen) legen überhaupt keine Mindesgrößengrenzen fest, sondern richten sich auschließlich nach der landwirschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Einkommenshöhe. Übersteigt die landwirtschaftliche die außerlandwirtschaftliche Einkommenshöhe wird man in der landw. Sozialversicherung beitragspflichtig.... gibt deswegen bei nebenerwerbsbetrieben immer mal richtig Ärger...

Oh Mann! Kannst Du es nicht einfach lassen mit dem posten Deines Halbwissens?

Wir sprechen von Deutschland und der SVLFG.

natürlich gibt es Mindestgrenzen:
https://www.svlfg.de/versicherte-personen-alterskasse

natürlich spielt das Einkommen auch ein Indiz, aber nicht das einzige:
Die SVLFG schaut auch, wo Du selbst tatsächlich die meiste Arbeitszeit für aufwendest.
Dafür gibt es Arbeitswerte.

natürlich gibt es bei Nebenerwerbsbetrieben schon mal richtig Ärger:
Weil die betroffenen Personen sich nicht bei der SVLFG oder nicht beim Verband beraten lassen.
Weil sie Regelungen nicht verstehen und in Ihrem Sinne bauernschlau umdeuten.
Weil die Betroffenen Ihren Sachverhalt nicht vollständig und korrekt auf den Tisch legen.
Dann knallt es halt schon mal richtig, rückwirkend und mit enormen Nachzahlungen.
Das kommt aber daher, dass bestehende Regelungen nicht beachtet wurden oder betriebliche
sowie persönliche Veränderungen nicht beraten lassen wurden.
Das Schlimme ist, dass die Beratung nicht wahrgenommen wird, obwohl sie i.d.R. kostenlos ist.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » So Jan 01, 2023 12:23

Barbicane hat geschrieben:
egnaz hat geschrieben:Hier mal ein Gerichtsurteil zu der Frage was ein Lof Betrieb nach kfz Steuerrecht ist.
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/kr ... rstbetrieb


Na damit kann man mal was anfangen.
Das klärt die Anforderungen für "landwirtschaftliche Betriebe", welche dadurch nicht besonders hoch sind, und damit auch den Rest.

Abschließend kann man sagen dass die Anforderungen für die Steuerbefreiung der Zugmaschine die selben sind, wie für das Halten eines zulassungsfreien 25km/h Anhängers.
Wer das Recht auf ein grünes Kennzeichen hat, darf auch so einen Hänger besitzen.
(Natürlich auch wenn er die Steuerbefreiung der Zugmaschine aus anderen Gründen nicht in Anspruch nimmt)
Alles andere würde auch keinen Sinn machen, weil beides eben rein für Bauern gedacht ist.

Amen


ich weiß nicht, warum Du den Stuss immer wiederholst, das Eine hat mit dem Anderem nichts zu tun. Es ist durchaus möglich, landwirtschaftliche Zugmaschinen auch mit schwarzem Kennzeichen zu führen... und dann gilt defintiv keine Mindestgröße :roll: Mir kommen die Diskussionen immer so vor, als gönnten die, die das Steuerfreiheitsprivileg haben, es anderen Neuen nicht gönnen wollen und nur sich selber für die großen Landwirte halten^^
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon freddy55 » So Jan 01, 2023 12:43

Nein da ist kein Neid, es geht darum, daß viele Unberechtigten, od. gar die meisten, auch keine geübten Schlepperfahrer sind und meist auch nicht in der Lage das Verhalten ihres Fuhrwerks einzuschätzen. Somit kommt es mit diesen Fuhrwerken oft zu Unfällen, auch sehr schwere, was sich dann auch wieder in steigenden Versicherungsprämien wiederspiegelt. Und die dürfen wir dann überwiegend bezahlen.
Ja und bevor das angeführt wird, diese möchtegern Fahrer mit Überbreite und Tridemmulde, die hab ich genauso auf dem Schirm :mrgreen: :mrgreen:
Übrigens hab ich die Versicherungstante in der Familie und lasse mir die Unfallstatistik regelmäßig aufzeigen.

.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » So Jan 01, 2023 12:57

Nein @tyr!
Der Fehler liegt in Deiner Auslegung der selbst von Dir hier eingestellten Vorschriften für einen zulassungsfreien 25' er Anhänger.
Es wurde hier und in einigen anderen Faden schon ausreichend die Rechtslage dargestellt.
(LoF- )Zugmaschine/Ackerschlepper als Schlüsselnummer muss definitiv in der Zulassungsbescheinigung( Brief) stehen.
Ob das dann Steuerbefreit oder nicht ist, spielt keine Rolle, solange der 25'er Anhänger entsprechend nur bis 25km/h und ausschließlich lof genutzt wird!!!
So ist die Gesetzeslage.
Da ändert auch ein @tyr nichts dran.

Sonst schließe ich mich dezent @_freddy55 an.
Viel zu oft sind es eben die unteren Grenzbetriebe in diesem Thema , die mit schlechter Technik oder falscher Ausrede :roll:
In den Verkehrskontrollen auffallen und irgendwann diese gute Regelung für verantwortungsbewusste Landwirte zerstören...
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » So Jan 01, 2023 13:05

Das ist ein völlig anderes Thema, das überhaupt nicht in Frage stand... :roll:
Nimm das Recht weg, was ist der Staat noch anderes als eine große Räuberbande. (Augustino von Hippo, 354 bis 430)
Unbedingter Gehorsam setzt bei den Gehorchenden Unkenntnis voraus.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » So Jan 01, 2023 13:05

tyr hat geschrieben:
Barbicane hat geschrieben: ... Abschließend kann man sagen dass die Anforderungen für die Steuerbefreiung
der Zugmaschine die selben sind, wie für das Halten eines zulassungsfreien 25km/h Anhängers.
Wer das Recht auf ein grünes Kennzeichen hat, darf auch so einen Hänger besitzen. ...
Alles andere würde auch keinen Sinn machen, weil beides eben rein für Bauern gedacht ist. ...


ich weiß nicht, warum Du den Stuss immer wiederholst ...

Weil User "Barbicane" Recht hat!

und

Du User "tyr"
1.) Dich vollkommen verrannt hast in eine Sackgasse
2.) offensichtlich nicht liest oder verstehst, was die Anderen posten

Nochmals: Es geht um "gesetzliche Regelungen" und nicht um "wünsch Dir was".

Nochmals: Ohne den "steuerlich anerkannten Landwirtschaftlichen Betrieb" kannst Du keine landwirtschaft-
liche Nutzung darlegen und steuerliche und zulassungstechnische landwirtschaftliche Vergünstigungen in
Anspruch nehmen. Weil die eben nur für Landwirte gedacht sind.

Bitte schalte jetzt den Computer mal 2 Tage ab und lass die ganze Sache sacken. Du bist ja kurz vorm
durchdrehen.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » So Jan 01, 2023 13:35

tyr hat geschrieben:ich weiß nicht, warum Du den Stuss immer wiederholst, das Eine hat mit dem Anderem nichts zu tun. Es ist durchaus möglich, landwirtschaftliche Zugmaschinen auch mit schwarzem Kennzeichen zu führen... und dann gilt defintiv keine Mindestgröße :roll: Mir kommen die Diskussionen immer so vor, als gönnten die, die das Steuerfreiheitsprivileg haben, es anderen Neuen nicht gönnen wollen und nur sich selber für die großen Landwirte halten^^


Gratuliere!
Ein typischer tyr Faden der nur aus Halbwissen und Meinung besteht.
Wie immer...

Schau das Gerichturteil an.
Das steht brettlbreit drin:

Für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs können dabei nach Auffassung des FG die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugrechtliche Bestimmung bestehen.


Das bedeutet es gibt im Kraftfahrzeug Recht (FZV, StVZO, KfzSteuerGesetz und alle anderen Verordnungen und Gesetze die irgendwas mit Kfz zu tun haben )bis dato keine ordnungsgemäße Definition für den "landwirtschaftlichen Betrieb".
Deshalb entscheidet der Richter das stellvertretend die Vorschriften des Bewertungsrechtes herangezogen werden.
Diese Einstufung gilt für alle diese Dinge.

Die FZV spricht genauso wie das Kfz Steuergesetz jeweils vom "landwirtschaftlichen Betrieb".
Exakt selber Begriff und hiermit exakt selbe Bedeutung.

Ist auch völlig logisch.
Beide Dinge wurden als Erleichterung für Bauern eigeführt.
Es macht überhaupt keinen Sinn dass der eine irgendwie mehr Bauer sein muss als der andere.

Ich hab jetzt keinen Bock mehr auf deinen Stumpfsinn, deine über allem stehende Meinung und deiner Fadenruiniererei.
Mach was du willst!

ALLE anderen hier könnens richtig machen.

So long
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Falke » So Jan 01, 2023 15:16

Da kommt wohl nix mehr von Substanz ...

Ver-rückt.
Wollt ihr wissen, wie das in Ö. geregelt ist?
Man geht mit den Traktorpapieren zu einer Versicherung. Die stellt den Zulassungsschein aus. Das Anmelden kostet einmalig ca. 200 € und beinhaltet schon die Kosten für die Abmeldung.
Versicherungsprämie ca. 100 € jährlich. Keine Steuern! Keinerlei Einteilung in schwarz oder grün oder sonst was, keine Frage nach dem Zweck. Keine TÜV-Pflicht für Traktoren bis 25 km/h.
Beschränkt man sich bei Anhängern auf 10 km/h braucht dieser gar nix erfüllen - nur rollen.
Tu felix Austria.

Thema beendet.

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