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Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
Thema gesperrt
74 Beiträge • Seite 1 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5

Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon rostiger-nagel » Do Dez 29, 2022 0:25

Servus, da ich Besitzer eines Ford 2000S und mittlerweile auch 4 Äcker besitze, benötige ich entsprechendes Equipment und Maschinenpark.

Grubber, Pflug und Sahtmaschine sind mir bekannt. mir geht es diesmal eher um paar andere Maschinen zu denen ich Fragen habe.

Und zwar habe ich einen Kartoffelroder angeboten bekommen. Größe so 3m lang 1,1m breit. darf ich diesen die 8km zum Feld ziehen über die Straße? oder Benötige ich Papiere zum zulassen? falls Letzteres, wie ist sowas Realisierbar? Achso Hersteller ist Samro Junior Kartoffelroder.

oder muss ich hierzu einen LOF Betrieb melden?

alles was ich anbau ist für den Eigengebrauch von mir und meinen Eltern.
wie Schaut es dann diesbezüglich aus für den Abtransport des Ertrages mit Anhänger?
und wie ist das Generell Geregelt Zwecks Zulassung von Anbaugeräten? darüber finde ich nichts Konkretes.

zum Thema Forst mache ich mein Holz im wald selber. Sehe viele Traktoren in der 25ps klasse mit Anhänger ohne Zulassung. wie ist da die Rechtliche Situation? aktuell fahre ich das holz mit einem t4 Pritsche einsammeln. hab in Erinnerung AH Zulassung frei nur bei LOF Betrieben. oder habe ich was Verpasst das was geändert wurde? den die meisten machen es wie ich für den eigenen Kamin. daher meine Fragen zwecks Zulassung.

p.s. Welches Schild benötige ich am Traktor, er fährt laut schein 28 Km/h ist da ein 30er ok?

und ja Fahrerlaubnis hab ich B L T C1 C BE C1E CE

Schöne Grüße bleibt gesund.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon countryman » Do Dez 29, 2022 0:57

lof (land- oder forstwirtschaftliche) angehängte Arbeitsmaschinen bis 3t Achslast sind zulassungs- UND betriebserlaubnisfrei. Der Kartoffelroder sollte also klargehen.
Anhänger für Transportzwecke. Die 4 Goldenen Regeln zur Zulassungsfreiheit:
-hinter Zugmaschinen
-Bis 25 km/h, mit Kennzeichnung und eingehalten
-in lof Betrieben
-für lof Zwecke
Grundsätzlich muss man eine Landwirtschaft nirgendwo "melden". Im Steuerrecht wird davon ausgegangen, dass ein lof Betrieb besteht, wenn in irgendeiner Form am Markt teilgenommen wird, dabei ist Tauschhandel möglich. Das ist relevant, wenn eine Steuerbefreiung der Zugmaschine in Anspruch genommen werden soll. Dann muss man das dem Zoll glaubhaft machen. Eine Mitgliedschat bei der lof Sozialversicherung ist dabei z.B. hilfreich, aber nicht grundsätzlich notwendig.
Im Zulassungsrecht ist kein besonderer Antrag oder Nachweis vorgesehen. Wenn die Goldenen regeln eingehalten werden, muss ich meinen Anhänger nicht zulassen. ALLERDINGS bedürfen Anhänger ab Bj. 1961 einer Betriebserlaubnis.
Traktoren müssen bei >6 km/h stets zugelassen sein. Lof Zugmaschinen bis 32 km/h benötigen keine Kennzeichnung der Geschwindigkeit.
Zuletzt geändert von countryman am Do Dez 29, 2022 9:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Do Dez 29, 2022 8:14

Die Praxis der Zuteilung des grünen Kennzeichen, und damit die Steuerbefreiung, scheint aber von Bundesland zu Bundesland, teilsweise vom Gefühl der diskussionen darum , sogar von Landkreis zu Landkreis, verschieden zu sein. Da würde ich micht einfach mal bei der Zusalssungsbehörde erkundigen. Hier im Landkreis, ist zumindest der letzte Kenntnisstand, genügt prinzipell die Bewirtschaftung eines halben Hektars Feld, Wald oder Wiese. Eine "Gewinnabziehlungsabsicht" spielt hier keine Rolle.
Nimm das Recht weg, was ist der Staat noch anderes als eine große Räuberbande. (Augustino von Hippo, 354 bis 430)
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon countryman » Do Dez 29, 2022 9:19

Zuständig ist der Zoll, aufgrund einiger günstiger Gerichtsurteile könnte die Beantragung der Steuerfreiheit jetzt wieder eher möglich sein.
Aber: Oft macht das gar keinen Sinn. Denn der Schlepper darf dann wirklich nur lof eingesetzt werden. Es ist auch nicht erforderlich, den Schlepper von der Steuer befreien zu lassen um damit zulassungsfreie lof Anhänger zu ziehen.
Ein kleiner Schlepper kostet nicht die Welt an Steuern.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon agp8x » Do Dez 29, 2022 18:42

rostiger-nagel hat geschrieben:zum Thema Forst mache ich mein Holz im wald selber. Sehe viele Traktoren in der 25ps klasse mit Anhänger ohne Zulassung. wie ist da die Rechtliche Situation? aktuell fahre ich das holz mit einem t4 Pritsche einsammeln. hab in Erinnerung AH Zulassung frei nur bei LOF Betrieben. oder habe ich was Verpasst das was geändert wurde? den die meisten machen es wie ich für den eigenen Kamin. daher meine Fragen zwecks Zulassung.


Da gibt es verschiedene Szenarien:

1. Waldbesitzer arbeitet Holz auf und liefert es aus
2. Holzheizer bezahlt Waldbesitzer für einen Erlebnistag im Wald, arbeitet dabei das Holz in dessen Auftrag auf und transportiert es
3. Holzheizer kauft Holz ab Stock/Polter, als Flächenlos, fertig aufbereitet und transportiert es nach dem Kauf
4. Waldbesitzer macht Holz fürs Wohnzimmer

Davon sind genau genommen nur 1. und 2. LoF Zweck und dürfen mit Lof Zugmaschine (Grüne Nummer) und zulassungsfreien Anhänger betrieben werden. Die anderen Fälle sind nur mit voll versteuerten Gespannen legal, als Führerschein langt aber teilweise (4.) die LoF-Variante.

Willst du mit dem Ford auch mal spazieren fahren, oder zu Oldtimertreffen? Dann würde ich stark dazu raten, die ca. 200 € Steuer ins schwarze Blech zu investieren. Nutzfahrzeuge gehen nach zGM: https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... chner.html
Du kannst deinen Eltern natürlich Rechnungen ausstellen (bzw. eine Auflistung der "verkauften"/getauschten Waren führen), um beim Zoll für eine Teilnahme am Markt zu argumentieren, damit es mit der Steuerbefreiung klappt.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon 038Magnum » Do Dez 29, 2022 19:00

Servus,

Da der Wald wahrscheinlich nicht dein Eigentum ist, brauchst du hierfür definitiv ein schwarzes Kennzeichen. Ob H- oder normal bleibt dir überlassen. Führerschein hast du ja in passender Form.

Der Anhänger muss in dem Fall ebenfalls zugelassen sein.

Ein Schild bzgl. der Höchstgeschwindigkeit brauchst du in deinem Fall nicht.


"vier Äcker" - das kann jetzt alles heißen. Viele deklarieren ihre kleineren Gartengrundstücke auch als Acker.
Da du, wie du schreibst, nur für den Eigenbedarf anbaust, nimmst du nicht am Wirtschaftskreislauf teil. Somit gibt's hier keine Grundlage für eine Steuerbefreiung.
Ist in meinen Augen eine relativ eindeutige Situation.

Besten Gruß
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Do Dez 29, 2022 20:39

Ich seh das wie Magnum, hier liegt nach den gegebenen Infos kein landwirtschaftlicher Betrieb vor.
Das ist Hobby und kein Unternehmen.
Damit gibt's kein grünes Kennzeichen und auch keinen zulassungsfreien 25km/h Anhänger.

Betreibt man so einen Anhänger trotzdem ohne Zulassung, begeht man gleich mehrere Straftaten und (Kfz Steuergesetz, Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz...) .
Das würd ich tunlichst absolut wasserfest abklären.

Geschwindigkeitsschild braucht man nach StVZO Paragraph 58 (3) Nr.2 auch für zugelassene Anhänger, wenn die technisch nicht schneller als 100km/h fahren dürfen.
Das ist bei üblichen LoF Anhängern ja der Fall.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon 038Magnum » Do Dez 29, 2022 21:05

Barbicane hat geschrieben:Geschwindigkeitsschild braucht man nach StVZO Paragraph 58 (3) Nr.2 auch für zugelassene Anhänger, wenn die technisch nicht schneller als 100km/h fahren dürfen.


Ausgenommen LoF-Fahrzeuge mit einer bbH von weniger als 32kmh. Oder? Irgendwie hab ich das noch im Hinterkopf. Countryman hatte es ja auch schon angesprochen.

An dem runden Schildchen soll es ja nicht scheitern ;-)

Besten Gruß
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon DWEWT » Do Dez 29, 2022 21:22

Die Zuteilng einer grünen Nummer gibt es hier (ST) nur mit BG-Bescheid und Unterlagen zur ldw. Sozialvers. Wird einmal verlangt und registriert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Do Dez 29, 2022 22:03

038Magnum hat geschrieben:
Ausgenommen LoF-Fahrzeuge mit einer bbH von weniger als 32kmh. Oder? Irgendwie hab ich das noch im Hinterkopf. Countryman hatte es ja auch schon angesprochen.

An dem runden Schildchen soll es ja nicht scheitern ;-)

Besten Gruß


Die Zugmaschinen mit den 32km/h stehen extra im Absatz 4.

Man stelle sich vor:
"Was? Ich brauch ein Geschwindigkeitsschild am Hänger?
Dann lass ich das!"
:D
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon rostiger-nagel » Do Dez 29, 2022 22:35

Hallöchen, also grünes Kennzeichen am Schlepper will und mag ich nicht. Da ich diesen auch noch anderweitig nutzen möchte.

Das ist eben die Frage wenn ich zum acker (jeweils 5000qm) fahren möchte, ob z.b. der Kartoffelroder zugelassen sein muss da ich es für Privatzwecke nutze. Jedoch gibt es für das Teil da es vor 1961gebaut würde keine ABE bzw. Unterlagen für eine Zulassung.

Das heißt mit dem Anhänger quasi wenn ich die Kartoffeln oder das Holz verkaufe wäre das " Lof" Zwecke und der Anhänger wäre Zulassung frei. Ist es für den Eigengebrauch dann nicht mehr.

Und zu Oldtimer treffen hab ich keine Zeit für daran teilzunehmen zu Mal der Traktor kein H mehr bekommt da ich viele ASW (360°) auf Led Basis angebaut hab etc.

Schöne Grüße.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Do Dez 29, 2022 22:59

Angebaute Arbeitsgeräte, egal welcher Art, bedürfen prinzipell keinerlei Zulassung.
Anhänger bis 25kmh brauchen ebenfalls keine Zulassung. Das Kennzeichen ist nur ein Folgekennzeichen. Die Versicherung des Hängers oder des Anbaugerätes läuft über die Zugmaschine.
Die STVO unterscheidet nicht zwischen Voll- Nebenerwerb oder Hobby. Das sind rein steuerrechtliche Einordnungen.
Wichtig ist, das an dem Anhänger sichtbar ein 25km/h Schildchen pappt. Und natürlich sollte Bremsen, so vorhanden, und Licht funktionieren.

Alles was von und für Deinen Hof transportier wird, ist LoF. Anders ist es, wenn Du für den Kumpel, der keine Landwirtschaft hat, Bauschutt fährst.... das ist dann nicht mehr LoF.
Hat er aberselbst eine Landwirtschaft, ist es wieder LoF....
Prinzipell gilt aber immer, wo kein Kläger, da kein Richter...
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon 038Magnum » Do Dez 29, 2022 23:24

rostiger-nagel hat geschrieben:Das ist eben die Frage wenn ich zum acker (jeweils 5000qm) fahren möchte, ob z.b. der Kartoffelroder zugelassen sein muss da ich es für Privatzwecke nutze.


Du brauchst für den Roder keine Zulassung.


... das Holz verkaufe wäre das " Lof" Zwecke und der Anhänger wäre Zulassung frei


Nur, wenn der Wald dein Eigentum ist. Sonst nicht.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Do Dez 29, 2022 23:32

Die STVO interessiert sich nicht für Eigentumsverhältnisse.
Fährt er das Holz zu seinem Hof, ist es LoF. Fähst er es zu einem Kollegen mit Landwirtschaft, ist es auch Lof.
Zuletzt geändert von tyr am Do Dez 29, 2022 23:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon 038Magnum » Do Dez 29, 2022 23:34

tyr hat geschrieben:
Anhänger bis 25kmh brauchen ebenfalls keine Zulassung. Das Kennzeichen ist nur ein Folgekennzeichen. Die Versicherung des Hängers oder des Anbaugerätes läuft über die Zugmaschine.


Das stimmt so auch nur für LoF-Betriebe. Der TE kommt nicht drum herum, den Anhänger zuzulassen.

Alles was von und für Deinen Hof transportier wird, ist LoF.


Der TE hat keinen LoF-Betrieb. Somit ist auch das hinfällig.
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