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Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
Thema gesperrt
74 Beiträge • Seite 3 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5

Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Fr Dez 30, 2022 17:20

Tyr, mir musst du bei diesen Themen überhaupt nix erklären, da kenn mich auch gut alleine aus.
:D

In Kurzfassung kann man sagen, wenn er ein grünes Kennzeichen bekommen könnte, kann er auch einen 25km/h Anhänger ohne Zulassung halten.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 17:42

Die Kurzfassung ist so pauschal falsch, weil das Eine mit dem Anderen nicht notwendigerweise zu tun hat.
Zumindest nach den Aussagen hier in den diversen Threads drüber, vergeben die Behörden das grüne Nummernschild nach sehr verschiedenen Maßstäben.
Die Zulassungsfreiheit von Anhängern ist dagegen eindeutig geregelt. Auch ist eindeutig geregelt, was als landwirtschaftlicher Betrieb gilt.
Nimm das Recht weg, was ist der Staat noch anderes als eine große Räuberbande. (Augustino von Hippo, 354 bis 430)
Unbedingter Gehorsam setzt bei den Gehorchenden Unkenntnis voraus.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Fr Dez 30, 2022 18:39

Wenn du einmal die Texte richtige lesen würdest...
Die Aussage ist nicht falsch, weil da nicht steht dass NUR wer ein grünes Kennzeichen bekommen kann, auch einen 25km/h Anhänger halten kann.

tyr hat geschrieben: 25km/h hänger sind grundsätzlich zulassungsfrei, egal ob das ein LoF- Anhänger (...)


Das ist hingegen mit Sicherheit falsch und gefährlich für jemanden der danach handelt.

Wenn ich der TE wäre, würd ich jetzt bei meiner Zulassungsstelle anrufen und selber nachfragen.
Der Threat ist mal wieder völlig unübersichtlich geworden und voll mit Beiträgen in denen sich Autoren sogar selbst widersprechen.
Kannst also vergessen.

Das was die Zulassungsstelle ihm mitteilt kann er hier posten, dann sind wir alle schlauer.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon countryman » Fr Dez 30, 2022 18:58

Leider können und wollen die wenigsten Zulassungsstellen zutreffend Auskunft zum Spezialthema lof geben, Polizeidienststellen ebenso.
Für Steuerbefreiungen sind sie auch nicht zuständig, sondern bundeseinheitlich der Zoll. Da es im Bereich der Kleinlandwirtschaft viele Grenzfälle gibt sind Prognosen trotzdem schwierig. Steuerbefreiung scheint ja auch nicht die zentrale Sorge des TE zu sein.
Freifahrscheine stelle ich in einem öffentlichen Forum nicht aus, würde aber nicht grundsätzlich von einem pragmatischen Vorgehen im persönlichen Einzelfall abraten.
Zur Zulassungsfreiheit der Anhänger ist ein "Betrieb" erforderlich, richtig. Klar definiert scheint aber nicht zu sein, was das eigentlich ist. Im Steuerrecht gibt es Gerichtsurteile, nach denen Tauschhandel reicht.
Es ist auch etwas anderes, ob man etwas von der Behörde will (Steuerbefreiung), oder ob die Behörde etwas von einem will ("Du, Bürger, darfst das gar nicht was du da machst"). Quasi Beweislastumkehr.
Wie gesagt, es muss jeder selbst entscheiden was geht und welche Unsicherheiten unter Umständen eingegangen werden.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon freddy55 » Fr Dez 30, 2022 19:54

Weiß nicht ob das jemals kapiert wird, im Gesetzestext steht ganz klar und deutlich " zulassungsfrei hinter LOF Zugmaschine " ob ein Betrieb, od. grünes Kennzeichen, usw. interessiert niemanden, nur LOF, und weder das private Holz noch die Kartoffeln für die Familie fallen unter LOF. Fakt ist wer ohne LOF- Zweck mit so einem Anhänger rumfährt, fährt ohne Zulassung und Versicherungschutz, der ist nämlich bezogen auf die Zugmaschine, aber nur bei LOF.

.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Barbicane » Fr Dez 30, 2022 20:08

Genau genommen steht sogar beides drin.
Der "Betrieb" und der "Zweck.
Es muss beides gegeben sein.

FEV hat geschrieben: Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon yogibaer » Fr Dez 30, 2022 21:16

rostiger-nagel hat geschrieben:Servus, da ich Besitzer eines Ford 2000S und mittlerweile auch 4 Äcker besitze,...

Ein Acker hat je nach Region einen Flächeninhalt von rund 19 - 64 Ar. Wäre es möglich, die Gesamtfläche in m² oder Ar oder Hektar anzugeben?
Des Weiteren schreibst du, dass du Brennholz machst. Machst du das im eigenen Wald?
Die Beantwortung der Fragen dient der Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Womit dann eine Hürde zur Zulassungsbefreiung überwunden würde.
Gruß Yogi
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon yogibaer » Fr Dez 30, 2022 21:21

Barbicane hat geschrieben: tyr hat geschrieben:
25km/h hänger sind grundsätzlich zulassungsfrei, egal ob das ein LoF- Anhänger (...)

Das ist hingegen mit Sicherheit falsch und gefährlich für jemanden der danach handelt.

Da stimme ich dir voll und ganz zu.
Gruß Yogi
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Paragraf » Fr Dez 30, 2022 21:41

langholzbauer hat geschrieben:Müssen wir das wirklich mehrmals pro Jahr in neuen Fäden aufdröseln?

Möchtegernmoderator Langholzüberschlauer ? :klug:
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon langholzbauer » Fr Dez 30, 2022 21:51

War es nicht wert. :roll:
Zuletzt geändert von langholzbauer am Fr Dez 30, 2022 22:04, insgesamt 1-mal geändert.
Bauer aus Leidenschaft für Land und Wald...
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Paragraf » Fr Dez 30, 2022 21:55

Da hat einer die Weisheit mit Löffeln . ..
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 22:06

yogibaer hat geschrieben:
rostiger-nagel hat geschrieben:Servus, da ich Besitzer eines Ford 2000S und mittlerweile auch 4 Äcker besitze,...

Ein Acker hat je nach Region einen Flächeninhalt von rund 19 - 64 Ar. Wäre es möglich, die Gesamtfläche in m² oder Ar oder Hektar anzugeben?
Des Weiteren schreibst du, dass du Brennholz machst. Machst du das im eigenen Wald?
Die Beantwortung der Fragen dient der Überprüfung der Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Womit dann eine Hürde zur Zulassungsbefreiung überwunden würde.
Gruß Yogi


In der Defintion der BG für ein landw, Unternehmen steht weder, das Dir der Wald, Acker Wiese gehören muss, noch wie groß er zu sein hat, da steht explizit:
Ein Unternehmen liegt immer dann vor, wenn eine auf Dauer angelegte planmäßige Flächennutzung in Form von Erwerbsgartenbau, Ackerbau, Heugewinnung, Weidewirtschaft oder auch zur Erhaltung des Kulturzustandes einer landwirtschaftlichen Fläche erfolgt. Gleiches gilt für Waldnutzung im Sinne des Landesforstgesetzes.

Der Inhaber des Unternehmens muss demnach über Grund und Boden verfügen, der unter seiner Leitung genutzt wird, sei es als Eigentümer, Pächter oder in sonstiger Weise.

Auf die Größe der Grundstücke kommt es dabei nicht an. Auch die Nutzung von Kleinstflächen kann ein Unternehmen darstellen.


Es spielt also für ein landw. keine Rolle, ob er Eigentümer ist, oder den, in diesem Falle, Wald ind "sonstiger Weise" nutzt, also z.B. Holz für den Eigenbedarf holt.
Auch die größe der Nutzfläche spielt , in der offiziellen definition eines landw. Unternehmens, keine Rolle. Es spielt allein eine Rolle, ob die Flächen landw. oder forstwitschaftlich genutzt werden.
das heißt, nach den Angaben des Threadstarters nutzt er landwirtschaftliche und forstwirstchaftliche Flächen gemäß Bestimmung und ist somit beitragspflichtig und hat damit ein landwirtschaftliches Unternehmen. Und wenn er ein landwirtschaftliches Unternehmen hat, was die beitragspflich in der BG beweist, kann er auch, gemäß STVZO §3 zulassungsfreie Anhänger hinter seiner Zugmaschine führen.
Ich weiß nicht was daran unklar sein soll, der Text sowohl der BG wie auch der STVZO ist eindeutig, und wird auch, mWn, so gehandhabt.
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon yogibaer » Fr Dez 30, 2022 22:25

Sorry, da hatte ich nicht den Besitz vom Eigentum unterschieden.
Daher an @rostiger-nagel noch einmal die konkretisierte Frage: Besitzt du land- und forstwirtschaftliche Flächen in einer Gesamtgröße von über 2500 m²?
Gruß Yogi
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon tyr » Fr Dez 30, 2022 22:33

Laut der Definition genügt es auch, wenn er nur die Genehmigung zur temporären Bewirtschaftung/Nutzung hat, also weder Eigentümer noch Besitzer(Pächter) ist... "in sonstiger Weise"
Es ist auch nicht definiert, das es sich dabei immer um die selbe Fläche handeln muss, nur "dauerhaft und planmäßig"...
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Re: Fahrzeuge zulassen Landwirtsch. und Forstwirtsch.

Beitragvon Obelix » Sa Dez 31, 2022 9:43

Was für ein schlimmer Thread.

Die Regelungen sind eigentlich ganz einfach und wurden auch bereits richtig dargelegt.

Dann kommen irgendwelche Schlauberger frech, ohne Ahnung und behaupten, dass
"richtig Dargelegtes" nicht korrekt ist. Sagt mal: "Geht's noch?"

Ihr Kurzdenker könnt Euch die Welt doch nicht so passend machen, wie Ihr wollt.
Wenn etwas passiert, kommt ein Richter, erklärt es Euch und es wird richtig teuer.
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