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Aktuelle Zeit: Mo Dez 01, 2025 3:47

tyr hat geschrieben:Warum soll das nicht gehen? Du müsstest sie im Zweifel abmelken,
keinbauer hat geschrieben:- Wieso konnte mein Bulle in deine Weide einbrechen? Nicht genug gesichert?
Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet
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Man muss nicht den Rechtsradikalismus bekämpfen, sondern die Blödheit von CDU, Grünen, SPD und FDP
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]DWEWT hat geschrieben:tyr hat geschrieben:Warum soll das nicht gehen? Du müsstest sie im Zweifel abmelken,
Na klar, eine Limousin-Mutterkuh abmelken. Das geschieht täglich......................... weltweit! Wenn du das mal vorhaben solltest, sag mir Bescheid, das möchte ich mir unbedingt angucken. Wird bestimmt saulustig für Außenstehende.
langholzbauer hat geschrieben:Zurück stecken verlangte hier bisher niemand.
Aber klar, Anwälte und so vermeintlich " Sachverständige" , wie @DWEWT haben selten Interesse an praktischen einvernehmlichen Einigungen der Nachbarn untereinander...
denn dort sollte dann auch immer was zu finden sein. So wie das DWEWT beschrieben hat, war das bis etwa 2010 auch noch durchgehend so gehandhabt worden, heute ist eine solche Vorgehensweise der Sonderfall.
Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet
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]Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
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]T5060 hat geschrieben:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
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Marian hat geschrieben:Da bin ich ganz beim Ex Lipper.
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