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Jagdschein BaWü

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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Fuchse » Di Feb 20, 2018 0:47

Wer hatte Recht? Yogi oder Flecki?

Um nix anderes gings hier!
Gruß Robert
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Fassi » Di Feb 20, 2018 0:48

Beweise statt leerer Worte! Ich bin mal so frei:

BayJG Art. 13 hat geschrieben: (1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).

2An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen.


Die Genossenschaft ist kein Mitglied, sie hat beratende Funktion. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Gruß
PS: Beide, Fleckis Kritik war jedoch unberechtigt.
http://www.youtube.com/watch?v=AMpZ0TGjbWE

https://youtu.be/Tmq8KHPxdrE
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Fuchse » Di Feb 20, 2018 0:52

Danke Fassi.

Was ist nun eine Bayrische Jagdgenossenschaft???
Gruß Robert
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Fuchse » Di Feb 20, 2018 0:56

Fassi hat geschrieben:Beweise statt leerer Worte! Ich bin mal so frei:

BayJG Art. 13 hat geschrieben: (1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).

2An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen.


Die Genossenschaft ist kein Mitglied, sie hat beratende Funktion. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Gruß
PS: Beide, Fleckis Kritik war jedoch unberechtigt.


Hegegemeinschaften sind Gang und gebe und beinhalten in der Regel je nach Region 2 bis 7 Jagdgenossenschaften.
Gruß Robert
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Fassi » Di Feb 20, 2018 1:06

Wer da freiwillig mitspielt und geduldet wird interessiert keine Sau, das Gesetz ist da ziemlich eindeutig. Und eine bayerische Jagdgenossenschaft ist dasselbe wie eine hessische oder sächsische. Sinnerfassendes Lesen ist halt nicht jedermanns Stärke.

Gruß
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon yogibaer » Di Feb 20, 2018 1:26

Ojé, da hab ich ja mal wieder was losgetreten, hätte nicht gedacht das eine Zusammenfassung mehrerer §§ des Bundesjagdgesetzes solche Wellen schlägt. Nun beruhigt euch erst einmal, eine Erklärung meines Beitrages erfolgt gleich.
Gruß Yogi
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon yogibaer » Di Feb 20, 2018 3:17

Das Jagdrecht steht seit der Revolution von 1848/1849 dem Eigentümer von Grund und Boden zu (Ausnahmen bestätigen die Regel). Da es durch diese "kleinkarierte" Bejagung zu einer spürbaren Verringerung der Wilddichte kam wurden durch die Länder schon ab den 1850´er Jahren Jagdgesetze erlassen die eine Beschneidung der "Bauernjagden" beinhalteten. Das Erste Jagdgesetz welches Länder übergreifend galt wurde 1934 erlassen und damit das Reviersystem in ganz Deutscland eingeführt. Dieses Reichsjagdgesetz wurde in seinen Grundzügen im Bundesjagdgesetz übernommen. Das heißt also immer noch das der Eigentümer von Grund und Boden auf dem die Jagd ausgeübt werden darf der Jagdberechtigte ist. Durch das Reviersystem muß aber eine bestimmte Größe des Eigentums erreicht werden um darauf wegen des Reviersystems die Jagd auszuüben. Besitzt eine einzelne Person oder eine Personengemeinschaft genügend zusammenhängende Fläche für die Bildung eines Jagdbezirks (-reviers) kann ein Eigenjagdbezirk gebildet werden. Besitzt eine Person bzw. Personengemeinschaft Flächen die kleiner sind um einen Eigenjagdbezirk zu begründen wird mit anderen Eigentümern eine Jagdgenossenschaft gebildet oder wenn es nur wenige Eigentümer sind werden diese Flächen einem Eigenjagdbezirk angegliedert. Durch diese Zusammenschlüsse wird das Jagdausübungsrecht entweder auf die Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber der Eigenjagd übertragen. Ob diese nun dieses Recht weiter übertragen oder selbst ausüben bleibt ihnen überlassen.
Ist der Jäger Jagdberechtigter für den gesamten Jagdbezirk und gleichzeitig Jagdausübungsberechtigter in einer Person haftet er für den Wildschaden.

In diesem Fall kann es sich nur um einen Eigenjagdbesitzer handeln der selbst die Jagd ausübt und somit für seinen eigenen Schaden haftet.
Ist er nur Jagdausübungsberechtigt haftet er vom Grundsatz her erst einmal nicht.

Bundesjagdgesetz § 29 Schadensersatzpflicht
3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

Diese Konstellation wäre doch möglich: Dem einen Ehepartner gehört der Grund und Boden eines Eigenjagdgebietes, somit ist er Jagdberechtigter. Aus persönlichen Gründen möchte er aber kein Jäger sein. Der andere Ehepartner hingegen ist der Jagdleidenschaft erlegen und hat sich das Recht der Jagdausübung übertragen lassen. In diesem Fall ist er vom Grundsatz nur Wildschadensersatzpflichtig wenn nachgewiesen werden kann das er den Schaden schuldhaft z. B. durch Nichterfüllung des Abschußplanes herbeigeführt hat.
Leider hatte ich den Absatz 2 des § 29 außer Acht gelassen womit etwas Kritik gerechtfertigt ist.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

Gruß Yogi
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Flecki_aus_Bayern » Di Feb 20, 2018 10:15

Fuchse hat geschrieben:Danke Fassi.

Was ist nun eine Bayrische Jagdgenossenschaft???


Nochmal für alle Jagdprüflinge:

Mitglied einer Jagdgenossenschaft sind alle Grundstückeigentümer jagdbarer Flächen innerhalb einer politischen Gemeinde.

Die Jagdgenossenschaft kann mehrere Jagdbezirke (= Jagdbögen) umfassen. (unter Einhaltung der Mindestgröße/Höchstgröße).

In Eigenjagden, Staatsjagten ist halt der Besitzer für seinen eigenen Jagdschaden verantwortlich. Bei einer Verpachtung derselben muss halt in den Pachtvertrag geschrieben werden dass der Pächter für den Wildschaden aufkommt.

In Genossenschaftsjagden wird jeder Jagdgenosse anteilsmässig seiner jagdbarer Grundstücke zur Wildschadensbegleichung herangezogen. Wir die Genossenschaftsjagd verpachtet muss es ausdrücklich im Jagdpachtvertrag stehen dass den Pächter den Wildschaden übernimmt.

Und wer ein "Jagdausübungsberechtigter" im Sinne des Gesetzes ist kann man nachlesen. Auch auf dem Jagdschein muss die Fläche vermerkt sein für die man Jagdausübungsberechtigt ist.
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon jetztaberschlau » Di Feb 20, 2018 13:22

Wenn du schon so genau bescheid weißt definier doch mal genau was Wildschaden ist .

Nur Schäden von Tieren die dem Jagdrecht unterliegen ?

Nur Schäden an land und forstwirtschaftlichen Kulturpflanzen ?

Sonderkulturen ?

Schäden an Personen ,Haus und Nutztieren ?

Straßenverkehr .....?

Beispiel Fasan bringt Sportflieger zum Absturz ......
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Flecki_aus_Bayern » Di Feb 20, 2018 13:28

Das steht doch alles klipp und klar im Bundesjagdgesetz und in der Ausführungsverordnung der Länder. Nichts ist so eindeutig geregelt wie der Wildschaden.
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Fassi » Di Feb 20, 2018 14:01

Mitglied einer Jagdgenossenschaft sind alle Grundstückeigentümer jagdbarer Flächen innerhalb einer politischen Gemeinde.


Falsch. Wir sind selbst Mitglieder zweier Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk sich über zwei politische Gemeinden erstreckt. Einmal ein Zusammenschluss von zwei Gemarkungen um die Mindestgröße zu erreichen und einmal eine Angliederung, um eine sinnvolle Jagdausübung zu ermöglichen. Die Gemeindedefinition hat nichts mit der Jagdgenossenschaft zu tun, die Jagdgenossenschaft setzt sich rein über die Grundflächen des Jagdbezirks zusammen.

Gruß
PS: Jagdschaden und Wildschaden sind wieder zwei völlig unterschiedliche Dinge.
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon jetztaberschlau » Di Feb 20, 2018 15:21

Jagdschaden ist klar ,so grob erklärt alles was der Jäger bei der Jagdausübung anstellt .Beispiel :er fährt mit dem Geländewagen durch ein frisch gesäten Weizenacker .Der Schaden den er dabei anstellt ist Jagdschaden .

Das mit dem Wildschaden hab ich allerdings nicht mehr so genau im Kopf .
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon jetztaberschlau » Di Feb 20, 2018 15:26

Jagdschaden regelt die Jagdhaftpflichtversicherung des Jägers ,richtig ?
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Flecki_aus_Bayern » Di Feb 20, 2018 17:32

Fassi hat geschrieben:
Mitglied einer Jagdgenossenschaft sind alle Grundstückeigentümer jagdbarer Flächen innerhalb einer politischen Gemeinde.


Falsch. Wir sind selbst Mitglieder zweier Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk sich über zwei politische Gemeinden erstreckt. Einmal ein Zusammenschluss von zwei Gemarkungen um die Mindestgröße zu erreichen und einmal eine Angliederung, um eine sinnvolle Jagdausübung zu ermöglichen. Die Gemeindedefinition hat nichts mit der Jagdgenossenschaft zu tun, die Jagdgenossenschaft setzt sich rein über die Grundflächen des Jagdbezirks zusammen.

Gruß
PS: Jagdschaden und Wildschaden sind wieder zwei völlig unterschiedliche Dinge.


Da liegst du falsch!

Grundsätzlich gilt erst mal § 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz!
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Re: Jagdschein BaWü

Beitragvon Badener » Mi Nov 07, 2018 10:34

Waidmannsheil Kollegen,

seit gestern darf ich mich Jungjäger nennen.
Ich habe gestern den letzten Teil meiner Prüfungen erfolgreich abgeschlossen und gehöre somit zu den Personen die in Deutschland eine bestandene Jägerprüfung nachweisen können.

Teil 1 Jagdliches Schießen:
War gut, bis auf den laufenden Keiler, da wurde es eng, habe es aber dennoch geschafft

Teil 2 Schriftliche Jägerprüfung:
124 von 125 Fragen richtig beantwortet

Teil 3 Mündlich- praktischer Prüfungsteil
Souverän durch gekommen.

Jetzt muss ich nur noch bissel investieren und mir eine Jagdmöglichkeit besorgen, dann kanns los gehen.

Grüße
Badener

P.S. Wenn jemand im Ortenaukreis eine Jagdschule besuchen will, eine kann ich nicht empfehlen, bitte PN
Zu fällen einen schönen Baum, braucht es eine halbe Stunde kaum.
Zu wachsen bis man ihn bewundert, braucht er - bedenke es - ein Jahrhundert.

"Froh schlägt das Herz im Reisekittel, vorausgesetzt man hat die Mittel."
Wilhelm Busch
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