Wer hatte Recht? Yogi oder Flecki?
Um nix anderes gings hier!
Aktuelle Zeit: Fr Apr 26, 2024 20:38
BayJG Art. 13 hat geschrieben: (1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).
2An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen.
Fassi hat geschrieben:Beweise statt leerer Worte! Ich bin mal so frei:BayJG Art. 13 hat geschrieben: (1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).
2An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen.
Die Genossenschaft ist kein Mitglied, sie hat beratende Funktion. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Gruß
PS: Beide, Fleckis Kritik war jedoch unberechtigt.
Ist der Jäger Jagdberechtigter für den gesamten Jagdbezirk und gleichzeitig Jagdausübungsberechtigter in einer Person haftet er für den Wildschaden.
Ist er nur Jagdausübungsberechtigt haftet er vom Grundsatz her erst einmal nicht.
Bundesjagdgesetz § 29 Schadensersatzpflicht
3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Fuchse hat geschrieben:Danke Fassi.
Was ist nun eine Bayrische Jagdgenossenschaft???
Mitglied einer Jagdgenossenschaft sind alle Grundstückeigentümer jagdbarer Flächen innerhalb einer politischen Gemeinde.
Fassi hat geschrieben:Mitglied einer Jagdgenossenschaft sind alle Grundstückeigentümer jagdbarer Flächen innerhalb einer politischen Gemeinde.
Falsch. Wir sind selbst Mitglieder zweier Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk sich über zwei politische Gemeinden erstreckt. Einmal ein Zusammenschluss von zwei Gemarkungen um die Mindestgröße zu erreichen und einmal eine Angliederung, um eine sinnvolle Jagdausübung zu ermöglichen. Die Gemeindedefinition hat nichts mit der Jagdgenossenschaft zu tun, die Jagdgenossenschaft setzt sich rein über die Grundflächen des Jagdbezirks zusammen.
Gruß
PS: Jagdschaden und Wildschaden sind wieder zwei völlig unterschiedliche Dinge.
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