Rumpsteak hat geschrieben:
Wenn es danach geht, ist der ganze Thread ein Witz.
...und du ein witzschreiber....

Aktuelle Zeit: Do Okt 16, 2025 2:21
Rumpsteak hat geschrieben:
Wenn es danach geht, ist der ganze Thread ein Witz.
VI. ABSCHNITT
Jagdschutz
§ 29
Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten
...
2.
Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten.
Dies gilt nicht, wenn
a)die Hunde eingefangen werden können,
b)auf sonstige Weise erreicht werden kann, daß dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
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