@sisu
Nee Jäger bin ich nicht
Leidenschafftlicher: Schwarzangler, Schwarzfahrer, Wilderer und Frauenversteher...... Achso, Bienentöter
Aktuelle Zeit: So Mai 12, 2024 10:25
böser wolf hat geschrieben:sisu hat geschrieben:Hallol!
Wenn man so einen Blödsinn liest wie Rattengift gegen Kaninchenplage, muß man sich fragen ob wirklich alle Jäger Trottel und A....löcher sind.
Wenn kugelblitz Jäger ist sollte man Ihn Aufgrund so einer Aussage der Behörde melden und ein Jaglizenz Entzugsverfahren einleiten. Wenn ich so etwas lese stellen sich bei mir alle Haare auf.
Ohne freundliche Grüße
sisu
hallo sisu ,
wer ohne schuld ist , der werfe den ersten stein ...........
oder anders herum , das größte schwein im land ist und bleibt der denunziant !
wenn ich mit rattengift der plage herr werden würde , dann würde ich nicht im geringsten davor zurückschrecken es auch einzusetzen !
aber ich glaube kaum das kaninchen das fressen !
ich hatte um tipp´s gebeten , auch illegale , ob und wie ich sie umsetze sei erst einmal dahin gestellt , aber bei der umsetzung stehe ich in der verantwortung und kein anderer!
nichts für ungut , aber leute wie dich habe ich in jüngster vergangenheit bei verantwortlichen behörden und verbänden zugenüge kennen gelehrnt ,
bei denen ich um hilfe in diesr angelegenheit angefragt habe .
keiner fühlt sich zuständig oder in igenteiner form verantworlich .
es geht bei uns nicht um pinuts sondern um ertragsausfälle von 60 bis 80 % .
böser wolf hat geschrieben:wenn ich mit rattengift der plage herr werden würde , dann würde ich nicht im geringsten davor zurückschrecken es auch einzusetzen !
aber ich glaube kaum das kaninchen das fressen !
ich hatte um tipp´s gebeten , auch illegale
sisu hat geschrieben:Habe selbst 1994 die Jagdprüfung abgelegt doch übe ich die Jagd aus Zeitmangel nicht aktiv aus. Bin also kein linksradikaler Tierschützer, nur regt mich die Art und Weise Tiere zu bejagen mit Rattengift ganz schön auf. Auch sogenannte Drückjagden wo auf alles was läuft geschossen wird lösen bei mir auch keine positiven Reaktionen aus möchte nicht wissen wie viele Fehlschüsse es bei dieser Jagd gibt und das Wild nur verletzt wird und danach verendet.
MfG
sisu
Morpheus hat geschrieben:Jagdfremde Personen, die eine Gesellschaftsjagd durch ihre Anwesenheit im Revier oder im bejagten Revierteil stören, begehen Verwaltungsübertretungen und greifen in Zivilrechte des Grundeigentümers ein.
Verstoß gegen Rechtsnormen - allfällige Verwaltungsübertretungen
Unerlaubtes Betreten bzw. „Nichtverlassen“
von gesperrtem Jagdgebiet: Jagdfremde Personen dürfen das Gebiet abseits von öffentlichen Wegen, Straßen oder Anlagen nicht betreten (Feld und Wald!). Solche Personen haben nach § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 über Aufforderung das gesperrte Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 184 Abs. 3 Z. 16 Bgld. Jagdgesetz). Strafandrohung bis EUR 1.100,–.
Unerlaubtes Beunruhigen und Verfolgen von Wild:
Jagdfremde Personen dürfen Wild weder verfolgen noch beunruhigen. Störende Personen, die Wild zwecks Störung einer Jagd treiben oder durch Geschrei „vertreiben“, verfolgen und beunruhigen das Wild gemäß § 107 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz. Auch der Versuch ist strafbar (§ 184 Abs. 3 Z. 17 Bgld. Jagdgesetz)! Strafandrohungen bis EUR 1.100,–. (Dieser Tatbestand ist oft schwer beweisbar, nützlich sind hier vor allem Fotos!)
Unzulässiges Aufhalten im Wald:
Ohne Zustimmung des Waldeigentümers darf der Wald nur für Erholungszwecke betreten werden. Gesperrte Waldflächen oder Wege dürfen ohne Zustimmung nicht benützt werden (§ 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz). Forstschutzorgane sind berechtigt, Personen aus dem Wald auszuweisen (§ 112 Forstgesetz).
Strafandrohung bis EUR 150,–.
Störung des Besitzes des Grundeigentümers:
Das Benützen von Feldern (auch das Begehen) ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht gestattet - Besitzstörung. Die Benützung des Waldes ist gemäß § 33 Forstgesetz nur zu Erholungszwecken gestattet. Besitzstörung ist im Wald schwer beweisbar, es sei denn, die Person fährt oder reitet (§ 33 Forstgesetz).
Vorgangsweise
Aufklären und auffordern:
Jagdleiter und Jagdaufseher haben auf die Sperre des Jagdgebietes, auf Jagdgesetz und Forstgesetz und auf die Strafbarkeit des weiteren Aufenthaltes im Jagdgebiet hinzuweisen. Die Personen sind aufzufordern, das Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen.
Feststellung der Identität - Anzeige:
Kommen jagdfremde Personen der Aufforderung nicht nach, das Jagdgebiet - abseits von öffentlichen Wegen - unverzüglich zu verlassen, sind sie in Kenntnis zu setzen, dass dies eine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. Jagdgesetz darstellt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht wird. Diesbezüglich sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem Wirkungskreis jene Personen, die jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln (Störer), anzuhalten und ihre Identität zwecks Anzeigeerstattung an die zuständige Behörde festzustellen. Jäger können bei der Dokumentation von Jagdstörungen mitwirken, indem sie von den begangenen Rechtsverletzungen Beweismittel sichern (Fotos, notieren von Autokennzeichen etc.). Zeichnet sich ab, dass die zum Jagdschutz berufenen Organe allein nicht das Auslangen finden, empfiehlt sich zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse unverzüglich die Polizei um Hilfeleistung zu ersuchen.
Festnahme der Jagdstörer durch die Jagdschutzorgane:
Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Jagdstörer zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
diese dem anhaltenden Jagdschutzorgan unbekannt sind, sich nicht ausweisen und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
begründeter Verdacht besteht, dass sich die Person der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder
die Person trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Jede festgenommene Person ist sofort der zuständigen Behörde zu übergeben. Fällt der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde weg, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Es empfiehlt sich, dass die zuständige Behörde über jede erfolgte Festnahme unverzüglich, d.h. sofort, in Kenntnis gesetzt wird und die weiteren Aufträge der Behörde befolgt werden. Zeichnet sich ab, dass die zum Jagdschutz berufenen Organe allein nicht das Auslangen finden, empfiehlt sich zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse unverzüglich die Polizei um Hilfeleistung zu ersuchen.
Unterbrechung der Jagd - kein Abbrechen der Jagd:
Fortsetzung der Jagd nur dann, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist und keine Eskalation droht.
Besitzstörungsklagen bzw. Unterlassungsklagen:
Grundeigentümer oder Jagdpächter sollten gegen alle störenden Personen mit Besitzstörungsklage (binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers - mit geringen Kosten bei Streitwert von EUR 580,–) oder mit Unterlassungsklage (infolge Wiederholungsgefahr mit frei bestimmbarem Streitwert und daher höheren Kosten für die Verursacher - allerdings bei Gefahr der Uneinbringlichkeit!) vorgehen.
Schadenersatz:
Jagdveranstalter können bei Abbruch der Jagd gegen die störenden Personen Schadenersatzklagen wegen umsonst getätigter Aufwendungen und entgangenen Gewinns einbringen (absichtliche/vorsätzliche Schädigung).
Zu diesem Thema möchte ich mal kurz und knapp schildern, was inzwischen bei uns dabei rausgekommen ist.Morpheus hat geschrieben:Jagdstörungen durch jagdfremde Personen
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