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Kaninchenplage was hilft ?

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79 Beiträge • Seite 2 von 6 • 1, 2, 3, 4, 5, 6
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Beitragvon Kugelblitz » Mo Apr 13, 2009 19:06

@sisu
Nee Jäger bin ich nicht :wink:
Leidenschafftlicher: Schwarzangler, Schwarzfahrer, Wilderer und Frauenversteher...... :P :P :P Achso, Bienentöter
Kugelblitz
 
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Beitragvon Kugelblitz » Mo Apr 13, 2009 19:14

böser wolf hat geschrieben:
sisu hat geschrieben:Hallol!
Wenn man so einen Blödsinn liest wie Rattengift gegen Kaninchenplage, muß man sich fragen ob wirklich alle Jäger Trottel und A....löcher sind.
Wenn kugelblitz Jäger ist sollte man Ihn Aufgrund so einer Aussage der Behörde melden und ein Jaglizenz Entzugsverfahren einleiten. Wenn ich so etwas lese stellen sich bei mir alle Haare auf.
Ohne freundliche Grüße
sisu


hallo sisu ,
wer ohne schuld ist , der werfe den ersten stein ...........
oder anders herum , das größte schwein im land ist und bleibt der denunziant !
wenn ich mit rattengift der plage herr werden würde , dann würde ich nicht im geringsten davor zurückschrecken es auch einzusetzen !
aber ich glaube kaum das kaninchen das fressen !
ich hatte um tipp´s gebeten , auch illegale , ob und wie ich sie umsetze sei erst einmal dahin gestellt , aber bei der umsetzung stehe ich in der verantwortung und kein anderer!
nichts für ungut , aber leute wie dich habe ich in jüngster vergangenheit bei verantwortlichen behörden und verbänden zugenüge kennen gelehrnt ,
bei denen ich um hilfe in diesr angelegenheit angefragt habe .
keiner fühlt sich zuständig oder in igenteiner form verantworlich .
es geht bei uns nicht um pinuts sondern um ertragsausfälle von 60 bis 80 % .



Direckt in den Bau :lol:
http://cgi.ebay.de/ASS-Red-Power-2-5kg- ... 240%3A1318
Kugelblitz
 
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Beitragvon Morpheus » Mo Apr 13, 2009 19:17

Vieleicht Hilft das etwas

Quelle:

http://www.bljv.at/infoblaetter/infobla ... rungen.htm



Jagdstörungen durch jagdfremde Personen

Wie in den Medien berichtet, kam es bei einer Treibjagd wieder einmal zu einer Konfrontation zwischen Jagdgegnern und Jägern. Diese provokanten Störungen von Gesellschaftsjagden verbuchen diese „organisierten Tierschützer“ als großen Erfolg, machen sie doch mit solchen Aktionen die breite Öffentlichkeit auf sich aufmerksam.

Oberstes Gebot für den Jäger ist und bleibt, dass in dieser Situation besonnen reagiert wird, damit Jagdstörungen ohne Tumulte, Handgreiflichkeiten oder Gefährdungen ablaufen! Aus aktuellem Anlass und zur Information nachstehend eine von Sicherheitsdirektor Mag. Erhard Aminger (Sicherheitsdirektion Burgenland) modifizierte bzw. angepasste Übersicht über die Rechtslage im Burgenland sowie die Vorgangsweise bei Jagdstörungen.

Jagdfremde Personen, die eine Gesellschaftsjagd durch ihre Anwesenheit im Revier oder im bejagten Revierteil stören, begehen Verwaltungsübertretungen und greifen in Zivilrechte des Grundeigentümers ein.

Verstoß gegen Rechtsnormen - allfällige Verwaltungsübertretungen

Unerlaubtes Betreten bzw. „Nichtverlassen“
von gesperrtem Jagdgebiet: Jagdfremde Personen dürfen das Gebiet abseits von öffentlichen Wegen, Straßen oder Anlagen nicht betreten (Feld und Wald!). Solche Personen haben nach § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 über Aufforderung das gesperrte Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 184 Abs. 3 Z. 16 Bgld. Jagdgesetz). Strafandrohung bis EUR 1.100,–.

Unerlaubtes Beunruhigen und Verfolgen von Wild:
Jagdfremde Personen dürfen Wild weder verfolgen noch beunruhigen. Störende Personen, die Wild zwecks Störung einer Jagd treiben oder durch Geschrei „vertreiben“, verfolgen und beunruhigen das Wild gemäß § 107 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz. Auch der Versuch ist strafbar (§ 184 Abs. 3 Z. 17 Bgld. Jagdgesetz)! Strafandrohungen bis EUR 1.100,–. (Dieser Tatbestand ist oft schwer beweisbar, nützlich sind hier vor allem Fotos!)

Unzulässiges Aufhalten im Wald:
Ohne Zustimmung des Waldeigentümers darf der Wald nur für Erholungszwecke betreten werden. Gesperrte Waldflächen oder Wege dürfen ohne Zustimmung nicht benützt werden (§ 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz). Forstschutzorgane sind berechtigt, Personen aus dem Wald auszuweisen (§ 112 Forstgesetz).
Strafandrohung bis EUR 150,–.

Störung des Besitzes des Grundeigentümers:
Das Benützen von Feldern (auch das Begehen) ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht gestattet - Besitzstörung. Die Benützung des Waldes ist gemäß § 33 Forstgesetz nur zu Erholungszwecken gestattet. Besitzstörung ist im Wald schwer beweisbar, es sei denn, die Person fährt oder reitet (§ 33 Forstgesetz).
Vorgangsweise

Aufklären und auffordern:
Jagdleiter und Jagdaufseher haben auf die Sperre des Jagdgebietes, auf Jagdgesetz und Forstgesetz und auf die Strafbarkeit des weiteren Aufenthaltes im Jagdgebiet hinzuweisen. Die Personen sind aufzufordern, das Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen.

Feststellung der Identität - Anzeige:
Kommen jagdfremde Personen der Aufforderung nicht nach, das Jagdgebiet - abseits von öffentlichen Wegen - unverzüglich zu verlassen, sind sie in Kenntnis zu setzen, dass dies eine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. Jagdgesetz darstellt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht wird. Diesbezüglich sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem Wirkungskreis jene Personen, die jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln (Störer), anzuhalten und ihre Identität zwecks Anzeigeerstattung an die zuständige Behörde festzustellen. Jäger können bei der Dokumentation von Jagdstörungen mitwirken, indem sie von den begangenen Rechtsverletzungen Beweismittel sichern (Fotos, notieren von Autokennzeichen etc.). Zeichnet sich ab, dass die zum Jagdschutz berufenen Organe allein nicht das Auslangen finden, empfiehlt sich zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse unverzüglich die Polizei um Hilfeleistung zu ersuchen.

Festnahme der Jagdstörer durch die Jagdschutzorgane:
Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Jagdstörer zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
diese dem anhaltenden Jagdschutzorgan unbekannt sind, sich nicht ausweisen und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

begründeter Verdacht besteht, dass sich die Person der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder

die Person trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Jede festgenommene Person ist sofort der zuständigen Behörde zu übergeben. Fällt der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde weg, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Es empfiehlt sich, dass die zuständige Behörde über jede erfolgte Festnahme unverzüglich, d.h. sofort, in Kenntnis gesetzt wird und die weiteren Aufträge der Behörde befolgt werden. Zeichnet sich ab, dass die zum Jagdschutz berufenen Organe allein nicht das Auslangen finden, empfiehlt sich zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse unverzüglich die Polizei um Hilfeleistung zu ersuchen.

Unterbrechung der Jagd - kein Abbrechen der Jagd:
Fortsetzung der Jagd nur dann, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist und keine Eskalation droht.

Besitzstörungsklagen bzw. Unterlassungsklagen:
Grundeigentümer oder Jagdpächter sollten gegen alle störenden Personen mit Besitzstörungsklage (binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers - mit geringen Kosten bei Streitwert von EUR 580,–) oder mit Unterlassungsklage (infolge Wiederholungsgefahr mit frei bestimmbarem Streitwert und daher höheren Kosten für die Verursacher - allerdings bei Gefahr der Uneinbringlichkeit!) vorgehen.

Schadenersatz:
Jagdveranstalter können bei Abbruch der Jagd gegen die störenden Personen Schadenersatzklagen wegen umsonst getätigter Aufwendungen und entgangenen Gewinns einbringen (absichtliche/vorsätzliche Schädigung).
Morpheus
 
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Beitragvon sisu » Mo Apr 13, 2009 21:58

Habe selbst 1994 die Jagdprüfung abgelegt doch übe ich die Jagd aus Zeitmangel nicht aktiv aus. Bin also kein linksradikaler Tierschützer, nur regt mich die Art und Weise Tiere zu bejagen mit Rattengift ganz schön auf. Auch sogenannte Drückjagden wo auf alles was läuft geschossen wird lösen bei mir auch keine positiven Reaktionen aus möchte nicht wissen wie viele Fehlschüsse es bei dieser Jagd gibt und das Wild nur verletzt wird und danach verendet.
MfG
sisu
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Beitragvon Kugelblitz » Mo Apr 13, 2009 22:29

@sisu
er meinte ja auch :arrow: damit es ne Plage ist. Eine Plage kannste nur mit radikalen Mitteln herre werden, ab und zu mal einen Abzuballern..... 1 Geschossen und 3 haben schonwieder Nachwugs.....
Du lässt ja auch nicht freiwillig nen Mückenschwarm in deinem Schlafzimmer :lol: da greifste bestimmt auch zum Staubsauger :?:
Kugelblitz
 
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Beitragvon DarkDeath » Di Apr 14, 2009 0:26

böser wolf hat geschrieben:wenn ich mit rattengift der plage herr werden würde , dann würde ich nicht im geringsten davor zurückschrecken es auch einzusetzen !
aber ich glaube kaum das kaninchen das fressen !
ich hatte um tipp´s gebeten , auch illegale



yersenia pestis, bazillus anthracis oder vibrio cholerae
könnten dir helfen :)
DarkDeath
 
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Beitragvon DarkDeath » Di Apr 14, 2009 0:28

Kugelblitz hat geschrieben:Du lässt ja auch nicht freiwillig nen Mückenschwarm in deinem Schlafzimmer :lol: da greifste bestimmt auch zum Staubsauger :?:


da kommen die wieder raus...
DarkDeath
 
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Beitragvon DarkDeath » Di Apr 14, 2009 0:29

sisu hat geschrieben:Habe selbst 1994 die Jagdprüfung abgelegt doch übe ich die Jagd aus Zeitmangel nicht aktiv aus. Bin also kein linksradikaler Tierschützer, nur regt mich die Art und Weise Tiere zu bejagen mit Rattengift ganz schön auf. Auch sogenannte Drückjagden wo auf alles was läuft geschossen wird lösen bei mir auch keine positiven Reaktionen aus möchte nicht wissen wie viele Fehlschüsse es bei dieser Jagd gibt und das Wild nur verletzt wird und danach verendet.
MfG
sisu


was haben alle leute gegen linksradikale tierschützer?
Zuletzt geändert von DarkDeath am Di Apr 14, 2009 0:58, insgesamt 1-mal geändert.
DarkDeath
 
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Beitragvon DarkDeath » Di Apr 14, 2009 0:58

Morpheus hat geschrieben:Jagdfremde Personen, die eine Gesellschaftsjagd durch ihre Anwesenheit im Revier oder im bejagten Revierteil stören, begehen Verwaltungsübertretungen und greifen in Zivilrechte des Grundeigentümers ein.

Verstoß gegen Rechtsnormen - allfällige Verwaltungsübertretungen

Unerlaubtes Betreten bzw. „Nichtverlassen“
von gesperrtem Jagdgebiet: Jagdfremde Personen dürfen das Gebiet abseits von öffentlichen Wegen, Straßen oder Anlagen nicht betreten (Feld und Wald!). Solche Personen haben nach § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 über Aufforderung das gesperrte Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 184 Abs. 3 Z. 16 Bgld. Jagdgesetz). Strafandrohung bis EUR 1.100,–.

Unerlaubtes Beunruhigen und Verfolgen von Wild:
Jagdfremde Personen dürfen Wild weder verfolgen noch beunruhigen. Störende Personen, die Wild zwecks Störung einer Jagd treiben oder durch Geschrei „vertreiben“, verfolgen und beunruhigen das Wild gemäß § 107 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz. Auch der Versuch ist strafbar (§ 184 Abs. 3 Z. 17 Bgld. Jagdgesetz)! Strafandrohungen bis EUR 1.100,–. (Dieser Tatbestand ist oft schwer beweisbar, nützlich sind hier vor allem Fotos!)

Unzulässiges Aufhalten im Wald:
Ohne Zustimmung des Waldeigentümers darf der Wald nur für Erholungszwecke betreten werden. Gesperrte Waldflächen oder Wege dürfen ohne Zustimmung nicht benützt werden (§ 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz). Forstschutzorgane sind berechtigt, Personen aus dem Wald auszuweisen (§ 112 Forstgesetz).
Strafandrohung bis EUR 150,–.

Störung des Besitzes des Grundeigentümers:
Das Benützen von Feldern (auch das Begehen) ist ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht gestattet - Besitzstörung. Die Benützung des Waldes ist gemäß § 33 Forstgesetz nur zu Erholungszwecken gestattet. Besitzstörung ist im Wald schwer beweisbar, es sei denn, die Person fährt oder reitet (§ 33 Forstgesetz).
Vorgangsweise

Aufklären und auffordern:
Jagdleiter und Jagdaufseher haben auf die Sperre des Jagdgebietes, auf Jagdgesetz und Forstgesetz und auf die Strafbarkeit des weiteren Aufenthaltes im Jagdgebiet hinzuweisen. Die Personen sind aufzufordern, das Jagdgebiet unverzüglich zu verlassen.

Feststellung der Identität - Anzeige:
Kommen jagdfremde Personen der Aufforderung nicht nach, das Jagdgebiet - abseits von öffentlichen Wegen - unverzüglich zu verlassen, sind sie in Kenntnis zu setzen, dass dies eine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. Jagdgesetz darstellt und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht wird. Diesbezüglich sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem Wirkungskreis jene Personen, die jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln (Störer), anzuhalten und ihre Identität zwecks Anzeigeerstattung an die zuständige Behörde festzustellen. Jäger können bei der Dokumentation von Jagdstörungen mitwirken, indem sie von den begangenen Rechtsverletzungen Beweismittel sichern (Fotos, notieren von Autokennzeichen etc.). Zeichnet sich ab, dass die zum Jagdschutz berufenen Organe allein nicht das Auslangen finden, empfiehlt sich zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse unverzüglich die Polizei um Hilfeleistung zu ersuchen.

Festnahme der Jagdstörer durch die Jagdschutzorgane:
Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Jagdstörer zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
diese dem anhaltenden Jagdschutzorgan unbekannt sind, sich nicht ausweisen und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

begründeter Verdacht besteht, dass sich die Person der Strafverfolgung zu entziehen versucht, oder

die Person trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Jede festgenommene Person ist sofort der zuständigen Behörde zu übergeben. Fällt der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde weg, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Es empfiehlt sich, dass die zuständige Behörde über jede erfolgte Festnahme unverzüglich, d.h. sofort, in Kenntnis gesetzt wird und die weiteren Aufträge der Behörde befolgt werden. Zeichnet sich ab, dass die zum Jagdschutz berufenen Organe allein nicht das Auslangen finden, empfiehlt sich zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse unverzüglich die Polizei um Hilfeleistung zu ersuchen.

Unterbrechung der Jagd - kein Abbrechen der Jagd:
Fortsetzung der Jagd nur dann, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist und keine Eskalation droht.

Besitzstörungsklagen bzw. Unterlassungsklagen:
Grundeigentümer oder Jagdpächter sollten gegen alle störenden Personen mit Besitzstörungsklage (binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers - mit geringen Kosten bei Streitwert von EUR 580,–) oder mit Unterlassungsklage (infolge Wiederholungsgefahr mit frei bestimmbarem Streitwert und daher höheren Kosten für die Verursacher - allerdings bei Gefahr der Uneinbringlichkeit!) vorgehen.

Schadenersatz:
Jagdveranstalter können bei Abbruch der Jagd gegen die störenden Personen Schadenersatzklagen wegen umsonst getätigter Aufwendungen und entgangenen Gewinns einbringen (absichtliche/vorsätzliche Schädigung).


das is ja alles ganz schön, aber wenn diese personen nicht volkommen verblödete städter sind, sind sie maskiert.... wie willst du da iwen anzeigen?
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Beitragvon Morpheus » Di Apr 14, 2009 5:52

Man muss das mal anders sehen.
Zumindest versucht man zu jagen und wen ich Ausfallquoten von 70 - 80 % lese wird mir schlecht, in Sachen Wildschadensverhütung muss da einiges getan werden.

Was meint ihr wie viel tausende Euronen das sind ^^
ich hätte schon längst alles gesperrt Zaun gezogen sogar Sonntag morgens würde ich auf dem Feld stehen weil dann gibt es nur ein paar Städter die sich raus verirren und die Störung ist annehmbar (Jogger Radfahrer usw.)
Ich spreche aus Erfahrung weil wir im Kölner Norden Wohnen wo sie alle hin kommen :cry:
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Beitragvon Elch » Di Apr 14, 2009 9:55

bei Wühlmäuse ist das einleiten von Abgasen ganz gut
du könntest übern Auspuff vom Schlepper besten ein alter aufgedrehter Balerus oder sowas nen Stahlflexschlauch ziehen und dann pro Bau mal 20 Minuten bei vollgas in den Bau stecken
ich weiß nicht obs zulässig ist gruß
Sebastian
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Beitragvon SHierling » Di Apr 14, 2009 11:08

http://www.welt.de/print-welt/article43 ... ungen.html

Habt ihr keine Gelegenheit, ausreichend Füchse anzusiedeln oder zu fördern? (ich hätte hier welche über *g*)
Ich esse Fleisch, und ich weiß, warum.
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Beitragvon Piet » Di Apr 14, 2009 16:30

Myxomatose einschleppen :!:
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Beitragvon Morpheus » Di Apr 14, 2009 17:48

Aber jetzt wirklich mal im ernst habt ihr euch vertrauensvoll mal an eure zuständige Kreisjägerschaft Gewand ?
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Beitragvon simona » Di Apr 14, 2009 19:25

Morpheus hat geschrieben:Jagdstörungen durch jagdfremde Personen
Zu diesem Thema möchte ich mal kurz und knapp schildern, was inzwischen bei uns dabei rausgekommen ist.
Bis vor einigen Jahren wurden die Termine der hiesigen Treibjagden im Amtsblättchen bekannt gegeben und betroffene Wege rechtzeitig durch Warnschilder gekennzeichnet. Prima ... konnte man sich darauf einstellen.

Irgendwann ging der Zirkus mit den Jagdgegnern los. Nun werden bereits seit drei Jahren weder die Termine bekannt gegeben, noch Warnschilder aufgestellt. Der Erfolg der Jagdgegner: Passanten geraten nun unbeabsichtigt ins Jagdgebiet, da jeglicher Hinweis fehlt.

Fazit: toll gemacht!
simona
 
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