habe mich da wohl ein bisschen ungenau ausgedrückt
Natürlich bezieht sich das nur auf die Grundqualifikation und ist nicht gleichzusetzen mit gewerblichen Güterkraftverkehr.
Das BKrFQG schreibt ja auch nur vor, dass der Kraftfahrer bis zum vollendeten 21. Lebensjahr die Grundqualifikation [eine theoretische Prüfung (240 Minuten), einer Fahrprüfung (120 Minuten), einem praktischen Prüfungsteil (30 Minuten) und eine Bewältigung von kritischen Fahrsituationen (max. 60 Minuten)] braucht - bei den anderen reicht die beschleunigte Grundqualifikation [eine Schulung von 140 Stunden und eine theoretische Prüfung von 90 Minuten] oder halt eine abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb.
Das Mindestalter für Fahrer steht in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85!
Artikel 5 hat geschrieben:(1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;
b) bei den übrigen Fahrzeugen auf
- das vollendete 21. Lebensjahr oder
- das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr ist.
Von daher ist der § 2 BKrFQG eigentlich z. Zt. überflüssig, weil alle die vor dem vollendeten 21 Lebensjahr gewerblich fahren wollen, brauchen eine entsprechende Berufsausbildung. Und diese ist mit der Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG gleichzusetzen.
Mal wieder so ein Amtsschlimmel
Also nochmals Entschuldigung für meine bisherrige Antwort, hoffe aber ich konnte es jetzt klar stellen.
Gruss
Unimog 411