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Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?
Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE,
die ihrer Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder
dem Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.
Darüber hinaus sind befreit:
Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE
ausreichen, Führer von Kraftfahrzeugen mit einer bbH1) von maximal 45 km/h,
Führer von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, Polizei, dem Zoll,
dem zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste,
Führer von Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau
probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen),
Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,
das der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen
des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z.B. Maler, Gipser usw.)
Pumuckel hat geschrieben:Für alle Arbeiten, die auch unter die Grüne Nummer fallen könnten, entfällt die Grundqualifikation also. Fahrer bei Lohnunternehmen brauchen diese allerdings.
Max
Pumuckel hat geschrieben:mal angenommen ich will einen Unimog, Pick Up oder kleinen LKW, meinetwegen unter 7,5 tonnen, Privat und für den eigengebrauch fahren, was brauche ich da für einen Führerschein ? Klasse C oder ?
Muss ich da irgendwwelche dämlichen sonderprüfungen oder sowas machen, wenn ich nicht gewerblich fahre ?
Max
juergen515 hat geschrieben:...eine andere frage: wenn ich als feuerwehrler die grundqualifikation nicht brauche kann ich dann den LKW schein zwecks feuerwehr machen und wenn mir nach 2 jahren einfällt, dass ich gewerblich schlepperfahren muss nur noch die weiterbildungen (die eben auch alle machen müssen, die den schein schon haben) machen und so die "grundausbildung umgehen?
§ 5 Weiterbildung hat geschrieben:(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
...
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
...
Unimog 411 hat geschrieben:Durch Besitzstand wird allen Kraftfahrer, die vor dem 10. Sept. 2009 die Klassen C1E, CE bzw. die alten Klassen 2 und 3 erworben haben, eine Grundqualifikation angerechnet. Hier reicht also eine Weiterbildung, wenn sie gewerblich fahren wollen.
Hinweise auf die Vorschriften über das Mindestalter für Fahrer im gewerblichen
Straßenverkehr nach § 2 BKrFQG. Diese lauten im Einzelnen:
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen
C und CE erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder das 21. Lebensjahr
vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt
DanielR hat geschrieben:Also darf ein 18 Jähriger, der vor dem 10.09.2009 die klasse c/ce erworben hat ab diesem Datum auch gleich gewerblich fahren ?
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