Ich hab das mit den Ausnahmen für Überbreiten bei den zuständigen Ämtern nachgefragt.
Da mir keiner seinen Regierungsbezirk verraten hat hab ich Schleswig-Holstein genommen weil da ja ein Schreiben verlinkt wurde.
Zuständig ist dort der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein und dort sitzen zwei nette Damen die für Paragraph 70 zuständig sind.
Es wird zwischen Mähdrescher und Traktor (aber nur wegen Bereifung oder Anbaugerät) nicht unterschieden, beide bekommen Genehmigungen bis 3.80m. Aber dann nur mit Fahrstreckenbindung und Begleitfahrzeug, einfach durch die Gegend fahren geht also nicht.
Dabei wird in jedem Einzelfall geprüft ob die Breite nötig ist.
Und selbst wenn der Paragraph 70 StVZO erteilt wird kann es passieren dass der Paragraph 29 StVO durch örtliche Gegebenheiten nicht genehmigt wird.
Laut Frau Beck werden Breiten über 3.80m in Schleswig-Holstein nicht genehmigt.

