Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • Druckansicht
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Sa Nov 29, 2025 7:07

mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
Antwort erstellen
52 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4
  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon MF Atze » Mi Nov 28, 2012 21:06

BE brauchst Du auch für Anhänger auf grün, ab ca. Baujahr 60. Meine es müsste ab 63 gewesen sein. Diese muss also auch ein Landwirt mitführen.
Der TÜV erstellt Dir für ungefähr 110 Euro eine BE. Es soll aber auch eine Datenbank für BEs geben, bzw. zum Teil kann auch der Hersteller weiter helfen.
Gummiwägen darfst Du, wenn auf Schwarz zugelassen nur mit altem Zweier, oder entsprechenden neuen Führerschein ziehen, da Anhänger mit mehr als einer Achse.
Im Fahrzeugschein änder sich sogar die zulässige Anhängelast beim Ummelden von Schwarz auf Grün. War zumindest bei mir so.
Schwarz waren es nur 750 KG ungebremst.

Grüße aus Unterfranken
Das Wichtigste ist, nicht dumm zu sterben. Der Rest ergibt sich von alleine.
MF Atze
 
Beiträge: 1081
Registriert: Di Jul 19, 2011 7:10
Wohnort: Unterfranken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon MF-133 » Mi Nov 28, 2012 21:30

Zum Glück haben einige noch die Sache noch präziser beschrieben wie ich, ich darf trotzdem noch ein paar Dinge nachschieben.
Ein "land- oder forstWIRTSCHAFTlicher Zweck dient der Gewinnerzielungabsicht. In diesem Sinn Bauer ist nur der, der damit einen spürbaren Teil des Lebensunterhaltes bestreiten will. Die Mindesschallmauer ist das Zahlen von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft.
Der Transport von Holz oder Feldfrüchten, auch wenn es die eigenen sind, ist nicht automatisch ein lof Transport.
Der Bauer darf dagegen alle für die Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendigen Stoffe transportieren, auch den Erdaushub seines Neubaus.
Die StVO definiert eine lof Fahrt so: Sie beginnt und oder endet auf einem Bauernhof und der Fahrer muss Bauer sein oder von ihm beauftragt.
In zahlreichen Gegenden werden von den Finanzämtern die Körbe höhergehängt als früher, seitdem es für Nichtlandwirte populär geworden ist, einen alten Traktor zu besitzen. MFG
MF-133
 
Beiträge: 2675
Registriert: Mi Nov 09, 2005 22:31
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon Unimog 411 » Mi Nov 28, 2012 22:37

Euch ist aber schon bewußt, dass nur der Zweck bei einen lof-Anhänger nicht ausreicht?

Steht doch alles schön beschrieben, in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...

demnach gibt es vier Voraussetzungen für lof-Anhänger
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
- nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
- Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
- hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Eine BE brauchen alle zul. freien Fahrzeuge.
In der StVZO §72 (alte Fassung bis 01.03.2007) brauchten die lof-Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, keine BE. Ob das immer noch so ist, ist mMn nicht ausreichend geregelt.
Der TÜV/Dekra erteilt übrings nicht die BE, sondern leistet nur die "Vorarbeit", diese muss noch von der Zulassungsbehörde abgestempelt werden.

dsm hat geschrieben:...
- Transportiere ich etwas für einen Landwirt für dessen landwirtschaftlichen Betrieb, kann ich dieses bis 25 km/h mit seinem zulassungsfreien Anhänger tun, der Folgekennzeichen des landwirtschaftlichen Betriebes führt.
...

Falsch,das Folgekennzeichen muss von Halter des Zugfahrzeuges sein!
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon Unimog 411 » Mi Nov 28, 2012 22:44

MF-133 hat geschrieben:...
Die StVO definiert eine lof Fahrt so: Sie beginnt und oder endet auf einem Bauernhof und der Fahrer muss Bauer sein oder von ihm beauftragt.
...


Hallo MF-133,

wo findet man das in der StVO?
Ich kann da eine solche Defination nicht sehen/finden :?
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon MF-133 » Do Nov 29, 2012 14:30

Hallo, hab ich aus diesem Heft:
http://www.aid.de/landwirtschaft/fahrze ... erkehr.php

Das mit dem "beginnen und enden" steht definitiv irgendwo in der StV(z)O, das mit dem "Bauer sein" wird sinngemäß vorausgesetzt.
Das Folgekennzeichen braucht im übrigen nicht mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges übereinzustimmen, sondern kann das Folgenkennzeichen eines beliebigen ZUGELASSENEN Traktors sein, der zum Betrieb gehört.
mein Wald liegt 40 km von meinem Wohnort entfernt, wie auch die Hofstelle, die von meiner Mutter bewohnt wird.
Ein Versicherungsvertreter wollte unseren MF daher nicht "grün" versichern, da die Traktorfahrten an[u] meinem [/u] Wohnort keine lof Fahrten seien, sondern nur die Fahrt zum Wald und wieder her wäre lof.
Drum musste ich mich mit diesem Sch...schon rumschlagen.

MFG
MF-133
 
Beiträge: 2675
Registriert: Mi Nov 09, 2005 22:31
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon JonnySchorsch » Do Nov 29, 2012 16:45

Gummiwägen darfst Du, wenn auf Schwarz zugelassen nur mit altem Zweier, oder entsprechenden neuen Führerschein ziehen, da Anhänger mit mehr als einer Achse.
Im Fahrzeugschein änder sich sogar die zulässige Anhängelast beim Ummelden von Schwarz auf Grün. War zumindest bei mir so.
Schwarz waren es nur 750 KG ungebremst.

Super, gehts jetzt auch noch mit Führerschein los?
Mit meiner Klasse T richte ich dann warscheinlich nixmehr aus, da ja nicht landwirtschaftlich. Reicht dann BE? Der Schlepper hat ja unter 3,5t und ist auch ein Kraftfahrzeug.
Fällt ein Schlepper mit schwarzer Nummer eigentlich automatisch nichtmehr in die Klasse T?
Am Ende darf ich noch CE machen um mit 20km/h nen Gummiwagen zu bewegen und in den LUs fahren sie mit 60 Sachen, 40t und T rum :roll:
Ok, das mit Hänger hat sich dann wohl. Ich hänge unseren Autoanhänger hin und fertig. Wenn ich mal nen Gummiwagen will dann denk ich auch darüber nach wie ich den legal bewege. Oh du schönes Deutschland :roll:
mfG JonnySchorsch
.......................
"Die Landwirtschaft ernährt die Welt, viel mehr aber noch Fendt, die BayWa und Monsanto."
(Zitat meines Berufsschullehrers)
Benutzeravatar
JonnySchorsch
 
Beiträge: 2114
Registriert: Sa Dez 25, 2010 12:39
Wohnort: Ein schönes Dorf in Bayern
  • Website
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon albfarmer » Do Nov 29, 2012 17:05

Hollo zusammen,

da mich die ganze Sache auch nicht wirklich in Ruhe lässt, habe ich nichmals recherchiert und bin auf folgende Ausarbeitung des Innenministeriums Baden - Württemberg gestossen. Ich denke diese Sammlung ist recht aktuell (aus 2011) und gut, aber auch detailliert, zusammgefasst.
Es werde viele hier diskutierte Punkte angesprochen.

http://www.gib-acht-im-verkehr.de/top_news/download/as-pm-2_lof_broschuere-gesamt.pdf

Denke das ist ne gute Basis, oder?

Grüße!

Albfarmer
albfarmer
 
Beiträge: 243
Registriert: Fr Okt 16, 2009 15:56
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon WollF_JDL310 » Do Nov 29, 2012 17:33

JonnySchorsch hat geschrieben: Ich hänge unseren Autoanhänger hin und fertig.
Da geht nur, wenn Du einen "Adapter" vom Kugelkopf- auf Maulkupplung hast.
Oder eine geprüfte Adapterplatte, die fest verbunden mit dem Trecker ist.

"Einfach ma so" eine Kugel an die Ackerschiene dranbasteln geht schon mal gar nicht ! :klug:


Heute nachmittag bin ich mit etwa 35-40 Tacho hinter einem Trecker mit Anhänger hergefahren. Er hatte Trapezbleche auf dem Anhänger geladen. Dieser Anhänger hatte gar kein Kennzeichen, aber ein 25iger Schild.
Zum Rechtsabbiegen:
Er meinte wohl auch: Wozu blinken, ich weiss ja wo ich hin will. :roll:

GrussWolF
WollF_JDL310
 
Beiträge: 796
Registriert: Di Jun 23, 2009 20:38
Wohnort: Nordhessen
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon JonnySchorsch » Do Nov 29, 2012 17:42

Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke sind:
• Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie eine den
Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
• Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, landwirtschaftliche
Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten

In meinem Fall gegeben, von Gewerbe ist hier nicht die Rede.

Hab mich jetzt noch nicht komplett durchgearbeitet, mache ich mal bei Gelegenheit. Aber danke für den Tipp!!

@Wolf: Ackerschiene geht prinzipiell schon, da sie als Zugpunkt in den Schlepperpapieren eingetragen ist. Ackerschiene und Unterlenker haben entsprechende Prüfnummern, wenn du auch einen geprüften Kugelkopf verwendest und die Ackerschiene seitlich festgestellt und doppeldwirkend ist, kann dir der Tüv auch einen Kugelkopf eintragen, zumindest wurde das mir so gesagt.
Ich werde das aber warscheinlich über ein Zugpendel machen.
mfG JonnySchorsch
.......................
"Die Landwirtschaft ernährt die Welt, viel mehr aber noch Fendt, die BayWa und Monsanto."
(Zitat meines Berufsschullehrers)
Benutzeravatar
JonnySchorsch
 
Beiträge: 2114
Registriert: Sa Dez 25, 2010 12:39
Wohnort: Ein schönes Dorf in Bayern
  • Website
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon Unimog 411 » Do Nov 29, 2012 17:44

Hallo JonnySchorsch,

wenn Dein Schlepper ein zGM von bis zu 3,5 t hat (nicht Leermasse), reicht aktuell die Klasse BE aus, um alle Anhänger zu fahren.
Natürlich nur alles was zulässig ist (max. Anhängelast StVZO, techn. Daten von Hersteller ect.)
Wie Du schon selbst geschrieben hast, ist ein Schlepper auch ein Kfz.
Bei Kl. BE wird sich aber im Jan. 2013 was ändern! Hier wird die zGM des Anhängers auf 3,5 t begrenzt, voraussichtlich wird es aber eine Besitzstandsregel geben - für alle die die Kl. BE bzw. Kl.3 vorher hatten.

Die Farbe des Kennzeichen spielt bei der Klasse T keine Rolle. Entscheidend ist die Zweckbindung und eben lof Zugmaschine.

Gruss
Unimog 411
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon albfarmer » Do Nov 29, 2012 17:57

Hallo Johnny Schorsch,

hab das mit dem Kugelkopf auch über das Zugpendel gelöst. Gab keine Diskussionen, eher Freude beim Abnehmenden.

Grüße!

Albfarmer
albfarmer
 
Beiträge: 243
Registriert: Fr Okt 16, 2009 15:56
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon JonnySchorsch » Do Nov 29, 2012 18:13

Hi,
das heißt bie schwarzer Nummer ist der Schlepper trotzdem noch als landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen und mit Klasse T fahrbar? Na dann bin ich ja beruhigt. Jetzt durfte ich mit nem 8t Gespann stundenlang durch die Innenstadt kurven und wenn es dann bei einem 20PS-Schlepper schon aufhört wäre das ja noch schöner :lol:
mfG JonnySchorsch
.......................
"Die Landwirtschaft ernährt die Welt, viel mehr aber noch Fendt, die BayWa und Monsanto."
(Zitat meines Berufsschullehrers)
Benutzeravatar
JonnySchorsch
 
Beiträge: 2114
Registriert: Sa Dez 25, 2010 12:39
Wohnort: Ein schönes Dorf in Bayern
  • Website
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon Unimog 411 » Do Nov 29, 2012 18:14

Hallo MF-133,

das Heft kenne ich - finde ich auch ganz gut, halte mich aber lieber direkt an die Gesetze bzw. Verordnungen. Zugegebenerweise können die aber auch nicht von jeden richtig gelesen werden bzw. lassen auch mal mehrere Interpretationen zu.

Sowohl in der StVO, als auch in der StVZO finde ich leider nichts zu "beginnen und enden in lof-Betrieb".
Fündig würde ich jetzt im Kraftfahrzeugsteuergesetz :D
KraftStG hat geschrieben:§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
...
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;


Nochmal zu den Folgekennzeichen
Richtig, der Anhänger muss nicht zwangsweise das Kennzeichen des Zugfahrzeuges haben, aber eines vom Halter des Zugfahrzeuges. Siehe dazu FZV §10 Abs. 8.
D.h. wenn ein Nachbar mit seiner Zugmaschine einen Landwirt hilft, müssen die Kennzeichen entsprechend angepasst werden. Hat der Nachbar mehrere Zugmaschinen muss das Folgekennzeichen nicht unbedingt mit den vom Zugfahrzeug übereinstimmen.
Es geht hier immer vom Halter des Zugfahrzeuges aus und nicht vom Halter des Anhängers.

Gruss Unimog 411
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon Unimog 411 » Do Nov 29, 2012 18:24

Richtig JonnySchorsch, die Kennzeichenfarbe spielt keine Rolle.

Wichtig ist die Eintragung in den Papieren
8710 (neu 89100) - Zugmaschine, Ackerschlepper
8720 (neu 89200) - Zugmaschine, Geräteträger
und das ist unabhängig vom Kennzeichen.

und halt der Zweck der Fahrt (hier mal die aktuelle Fassung - bei Deiner fehlt zB. die Jagd)
FEV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.
...
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: mit schwarzem Kennzeichen LoF-Anhänger ziehen?

Beitragvon Fendt-Deutz-Fan » Do Nov 29, 2012 19:09

Servus,

also das Datum 01.07.1961 ist wieder aktuell bzw. trifft für die Erteilung einer BE von zullassungsfeinen Anhängern wieder zu. Bei der Umstellung von der StVZO zur FZV wurde der Passus einfach vergessen. Zul. freie Anhänger, die vor dem 01.07.1961 erstmals in den Verkehr kamen, sind von der BE-Pflicht befreit.


Gruß


Kurt
Fendt-Deutz-Fan
 
Beiträge: 335
Registriert: So Jun 24, 2012 17:58
Nach oben

VorherigeNächste

Antwort erstellen
52 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4

Zurück zu Landtechnikforum

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot]

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki