Aktuelle Zeit: Do Mai 16, 2024 12:30
Knechtruprecht hat geschrieben:https://www.youtube.com/watch?v=XXXErsFQ2N8
mal bei Minute 7:15 schauen
Knechtruprecht hat geschrieben:https://www.youtube.com/watch?v=XXXErsFQ2N8
mal bei Minute 7:15 schauen
"Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden."
countryman hat geschrieben:
Im Falle des Engländers würde mich die Rechtsgrundlage interessieren. Denn die STVZO samt der klaren Regelung des §33 gilt nur für inländische KFZ. Die Deichsel weist eine Auflaufeinrichtung auf, und auf der englischen Seite sieht es auch so aus als würde die Bremsanlage des geschleppten Autos angesteuert (vielleicht über die Handbremsseile). Damit fiele die Begründung "Bremsüberlastung" weg.
Grundsätzlich gelten die Zulassungsvorschriften des Herkunftslandes:
http://www.svr.nomos.de/?id=1496
Die STVO zieht zwar auch für Ausländer, aber das Gespann war ja nicht grundsätzlich betriebsunsicher (§23 STVO), vorausgesetzt die Auflaufbremse war angeschlossen und funktionsfähig.
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