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Nach § 12 II Nr. 11 USTG beträgt die für die kurzfristige Vermietung von Ferienimmobilien erhobene Umsatzsteuer 7 Prozent
Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit ist nach §9 UStG möglich, sofern der Leistungsempfänger die Immobilie zu Zwecken nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Mit genau dem gewünschten Effekt.
Bei "Wohnungen" natürlich schwer. Büros wären einfacher.
Tinyburli hat geschrieben:Wenn ich dann Ferienwohnungen vermiete, muss ich Umsatzsteuer abführen.
Tinyburli hat geschrieben:Ich werde also zur Regelbesteuerung optieren. Dann baue ich die FeWo in 2 Jahren ein und bekomme die MWST heraus. Gewerbe müsste ich erst ab 5 Wohnungen anmelden sagte der freundliche Herr vom Bauernverband.
Ich muss dann mindestens 10 Jahre als FeWo nutzen mit Regelbesteuerung, sonst müsste ich die Mehrwertsteuer anteilig der Jahre zurückzahlen.
Tinyburli hat geschrieben:
Durch mein intensives Nachdenken bin ich auch drauf gekommen....
nebenerwerbslandwirt hat geschrieben:Wenn das ein Stallgebäude ist, dann ist es doch auch im Betriebsvermögen.
MIeteinahmen wären doch in diesem Fall dann Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft?
Und wenn nicht und du Ferienwohnungen vermietest, dann wären das doch gewerbliche Einkünfte oder?
Sollte es sich wirklich um Mieteinnahmen (also keine Vermietung als Ferienwohnungen) handeln, dann kannst du aber doch keine Vorsteuer geltend machen?
Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit ist nach §9 UStG möglich, sofern der Leistungsempfänger die Immobilie zu Zwecken nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
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