https://www.stmelf.bayern.de/agrarpolit ... ng/003650/
Die Vermietung von Ferienwohnungen kann sowohl zu Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.
Gewerbliche Einkünfte liegen danach vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Ferienwohnung muss voll eingerichtet sein und die Führung eines Haushalts ermöglichen. Sie muss dazu z.B. Möbel, Wäsche, Geschirr, etc. enthalten,
die Wohnung muss in einem Feriengebiet zusammen mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen,
Werbung und Verwaltung müssen von einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden,
die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden,
wie bei einem Hotelbetrieb muss laufend Personal anwesend sein, das mit den Gästen Mietverträge abschließt und abwickelt und zudem für einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung sorgt.
Liegen nicht all diese Voraussetzungen vor, handelt es sich nur ausnahmsweise dann um eine gewerbliche Vermietung, wenn wegen des häufigen Wechsels und/oder zusätzlich erbrachter Nebenleistungen (z.B. Frühstücksversorgung) ein pensionsähnlicher Betrieb vorliegt (BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82, BStBl 1985, 211).
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) – Diversifizierungsförderung (DIV)
Ziel und Gegenstand
Der Freistaat Bayern unterstützt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit im ländlichen Raum.
Gefördert werden Investitionen, die landwirtschaftsnahe Dienstleistungen ermöglichen, sowie sonstige Vorhaben, die gleichzeitig dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz dienen. Mitfinanziert werden
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die Errichtung oder Modernisierung von Bauten und baulichen Anlagen einschließlich des Kaufs neuer (technischer) Einrichtungen der Innenwirtschaft sowie Computersoftware,
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Baunebenkosten (allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen).
Ziel ist es, die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu erhalten.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU.
Das Unternehmen muss
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mehr als 25% seiner Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder bodengebundene Tierhaltung erzielen,
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die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen bzw. überschreiten oder
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einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, der unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Voraussetzungen
Grundlage der Förderung ist der jeweils geltende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
Die Investitionen müssen die Bedingungen der ELER-Verordnung (Art. 19) sowie für De-minimis-Beihilfen erfüllen.
Der Antragsteller muss die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des durchzuführenden Investitionskonzeptes sowie die beruflichen Fähigkeiten zur Führung des Betriebes nachweisen.
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 90.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 120.000 EUR je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
Investitionen im Bereich Gästebeherbergung dürfen die Gesamtkapazität von 25 Gästebetten nicht überschreiten.
Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% des Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal jedoch 200.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren.
Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens 10.000 EUR und maximal 800.000 EUR.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung des vorgesehenen Formulars zu festgelegten Terminen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.
Die Anschriften sind im Internet abrufbar.
Quelle
Richtlinie zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom vom 15. Januar 2015; Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. Februar 2015.
Geltungsdauer
Teil B – Diversifizierungsförderung (DIV) der EIF-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet.
Wichtige Hinweise
Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen unterstützt werden.
Eine Förderung zusammen mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der Förderbanken des Landes Bayern ist möglich, soweit die Förderung die Höchstgrenze von 40% nicht übersteigt.
Nach diesem Beitrag würden auch Beherbergung gefördert.
Wie es aussieht, verlangen die einen landwirtschaftlichen Beruf oder Qualifikation.
Hab ich leider nicht!