https://volksbegehren-artenschutz.de/
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volksbegehren@probiene.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider kann ich Ihrem Volksbegehren nicht zustimmen, weil es sich gegen vom Grundgesetz geschützte Grundrechte richtet.
Beispielhaft führe ich hier auf :
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
mit der geplanten Vorschrift , ökologischen Landbau vorzuschreiben, verstößt das geforderte Gesetz gegen diesen Grundsatz .Durch den konventionellen Landbau werden keinesfalls Rechte anderer verletzt.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Das Grundgesetz vebietet den Zwang eine bestimmte Tätigkeit vorzuschreiben, Sie wollen freie Bürger zur ökologischen Wirtschaftweise zwingen. Auf die fehlende wissenschaftliche Begründung der biologisch - dynamischen Weltanschauung möchte ich in diesem Zusammenhang besonders hinweisen. Es handelt sich hier bestenfalls um Förderung von Esoterik , wobei unser Staat zur religiösen und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Auch die Gemeinpflichtigkeit des Eigentums berechtigt solche grundlegenden Eingriffe in das Eigentum nicht, vor allem auch deshalb nicht, weil die von Ihnen angegebenen Begründungen wissenschaftlich nicht eindeutig einer bestimmten Form der Landbewirtschaftung zugeordnet werden können.
Auch für potentielle Entschädigungen aufgrund des Eigentumseingriffs sieht ihr Gesetzesvorhaben keine Regelung vor.
Erlauben Sie mir darüberhinaus einige Anmerkungen :
Es sind aufgrund von Mißernten , ( als Beispiel : https://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9F ... _in_Irland ) die sich heute durch chemische Pflanzenschutzmaßnamen verhindern lassen , viele Menschen zu Tode gekommen , wogegen der Beweis , dass durch konventionellen Landbau Menschen geschädigt wurden , durch eine wissenschaftlicher Betrachtungsweise nicht geführt werden kann,oder bzw. mehere Potenzen unter dem Schaden dürch Hungersnöte bleiben.
Ihr Versuch , die Emotionen der Bevölkerung anzusprechen , ist im höchsten Maß unredlich.
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