In dem Moment wo es zur Betreuung, bestellt das gericht den Betreuer und niemand anders.
Der richter fragt aber immer erst in der Famile, ob es jemand machen möchte.
Ist es dann jemand aus der >Familie, guckt der Richter ob der "Bewerber" dazu in der Lage ist.
Wenn der Pflegling einen Betreuer vorschlägt, wird das genauso gehändelt.
Irgendwelche Handlungsvollmachten bedürfen ohnedies der notariellen Beurkundung.
Üblicherweise gibt man mit 60 seinen Bettel ab und nicht mit 70 und älter.
Alles andere ist Vernichtung von Familienvermögen.