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Moderator: Falke
lama-bauer hat geschrieben:Auf ausreichend Breite und kostenlos nutzbare Zufahrtswege,am besten per Grundbucheintragung.
Mußt du über Privatgrundstücke,kann dir schnell die Zufahrt verweigert werden.
mAJO 85 hat geschrieben:Der Durchnittspreis liegt bei ca. 0,60€ in unserer Gegend.
Das war aber noch Anfang das Jahres als sie das veröffenlicht haben, wie es jetzt ist weiss ich nicht.
Viel mehr kann man auch nicht bezahlen.
Spänemacher58 hat geschrieben:Wald als Spekulation?
Das ist eine Nullnummer!
Family Guy hat geschrieben:Jedes Grundstück sollte durch einen öffentlichen Weg erschlossen sein. Ist das nicht der Fall, so gilt das Notwegerecht, da heißt dein Nachbar muss dich, gegen Entschädigung, zu deinem Grundstück lassen. Fertig aus.
Family Guy hat geschrieben:
Das stimmt so nicht.
Jedes Grundstück sollte durch einen öffentlichen Weg erschlossen sein. Ist das nicht der Fall, so gilt das Notwegerecht, da heißt dein Nachbar muss dich, gegen Entschädigung, zu deinem Grundstück lassen. Fertig aus.
Family Guy hat geschrieben:Jedes Grundstück sollte durch einen öffentlichen Weg erschlossen sein.
Family Guy hat geschrieben:da heißt dein Nachbar muss dich, gegen Entschädigung, zu deinem Grundstück lassen. Fertig aus.
Spänemacher58 hat geschrieben:Die größten Einnahmen aus 60 Jahren Waldbau in unserer Familie waren die paar Weihnachtsbäume in den 60er Jahren. Ansonsten nur Arbeit im Wald und jetzt die Kalamität.
Ich sage nur "brotlose Kunst" und freue mich nicht auf meinen Vater gehört zu haben sondern in meinem Beruf Karriere und Geld verdient und haben.
Jede Durchforstung, zum Teil noch mit dem Schäleisen habe ich nur meinen Vater zuliebe gemacht. Den Stundenlohn im darf man gar nicht ausrechnen. Er wurde nichtmal den Dieselpreis des Unimog und den Benzinverbrauch der Motorsägen hergeben!
WE Holzer hat geschrieben:Hat jemand Erfahrung mit der Entschädigung bei Ausübung des Notwegerechts?
Was wird da verlangt?
lama-bauer hat geschrieben:....
Selbst eine jahrzehntelange Nutzung des Vorbesitzers zählt nicht.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
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