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Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung?

Umwandlung von Sonnenenergie in Strom.
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106 Beiträge • Seite 2 von 8 • 1, 2, 3, 4, 5 ... 8
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Falke » Do Nov 04, 2021 14:21

Für mich sind deine "Spinnereien" ja hauptsächlich Unterhaltung.

Dennoch solltest du keine Unwahrheiten verbreiten:
So ein "Zähler" für knapp 10 € ist nie und nimmer (amtlich) geeicht!
Und bei einem Laststrom > 5 A (also ab ca. 1000 Watt) raucht dir das Ding ab.
Der für die angegebenen 80 A notwendige Stromwandler kostet ein Vielfaches des Zählers, usw.

Hast du denn irgendeines deiner "Hirngespinste" schon mal bis zum tatsächlichen Funktionieren realisiert?

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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Do Nov 04, 2021 16:31

Ja, freilich, Falke, da kannst meinen Abgaswärmetauscher, der mir aus dem Viessmann Ölkessel einen Brennwertkessel und meine beiden Wärmepumpen vor dem Haus als Beispiel sehen. Da haben die Spezialisten beim HT- Forum auch massenweise abgeraten.

Mein Ölkessel hat jetzt beste Werte und nutzt das Heizöl bestmöglich aus.

Die Wärmepumpen arbeiten eher unterdurchschnittlich mit einem COP von nur um 2 leider. Natürlich, wenn ich neue Technik anbauen würde , sähe das besser aus. Aber die Investitionskosten waren sehr nieder, weil gebrauchte, alte Geräte.

Den einen Suda habe ich momentan verliehen, mit dem Anderen fahre ich selber, und ich muß Dir sagen, Falke, für das geringe Geld fahren die ordentlich und sehr umweltfreundlich, weil elektrisch.

Und wenn ich das Projekt hier fertig habe, zahlen die sich ja mehrfach aus, mit dem THG- Bonus aufs Auto und auch auf die Tankstelle.

Und wie Du an dem Forstwirt seinem Post ja auch siehst, gefällt mein Geschreibsel auch manchen hier beim Landtreff auf Deinem Kanal.

Allerdings den Link zur Heidrun hättest schon stehen lassen können, wenn man ja nach der Löwenwirtin googelt, findet man die ja auch.

Zum Zähler ist zu sagen, dass der nur 3 kW / 16 A leisten braucht. Ob der nun nur einfach, oder auch amtlich geeicht sein muß, weiß ich noch nicht. Ich habe noch keine Seite gefunden, die beschreibt, wie die Mindestanforderungen bei so einer öffentlichen Insel- Stromtankstellen sind. Da wäre ich Dir sehr dankbar, wenn Du da was rauskriegen könntest! .... Und dann könnten wir beide dann vielleicht auch mal ein Bierchen trinken bei der Heidrun Hartmann hier in unserem kleinen Dorf Unterlaimbach , ganz hinten am Ende von der Welt.

Edit: Habe gerade nochmal auf den Zähler geschaut, da steht wirklich nur 5 A, dann ist der natürlich nicht geeignet.
Aber da wird man sicher auch was finden, wenn man intensiver sucht!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon keinbauer » Do Nov 04, 2021 16:56

Tinyburli hat geschrieben:...und sehr umweltfreundlich, weil elektrisch.
Gibt's da etwa einen Zusammenhang?
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Do Nov 04, 2021 17:14

FalkeAdi hat geschrieben:Stromtankstellen brauchen weitere Infrastruktur!
Hat sich neulich nicht sogar der VW-Chef darüber beschwert, dass rund um viele Ladesäulen "nix" ist, kein WC, keine Pommesbude, usw.

So ein Ladevorgang ist ja nicht in paar Minuten erledigt (wie einem viele Euphoristen weismachen wollen). Das dauert. Was mach' ich in der Zeit?

A.


Falke, hier bemängelst Du die fehlende Infrastruktur bei Ladesäulen. Ich muß Dir sagen, Falke, wir hier in Unterlaimbach haben diese Infrastruktur da. Und zwar in Gestalt unserer Gastwirtschaft mit der hervorragenden Wirtin Heidrun Hartmann. Wennst dann da mal Dein Elektroauto bei mir für umsonst laden willst, kannst das Heinersbickla hochlaufen und schon bist am Ziel Deiner Wünsche und kannst Dich von der Heidrun verköstigen lassen.

Dann fällt mir noch ein anderes Hirngespinst ein, wie Du das nennst: In einem anderen Thread habe ich auf die Strafzinsen hingewiesen, die die Banken neuerdings für größere Geldbestände am Konto erheben.

Mein Ausweg, den ich empfehle sind ETF- Fonds, in die ich seit Sommer investiere.

Stand heute hat mein Depot runde 8 % Zuwachs!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Isarland » Do Nov 04, 2021 17:21

Tinyburli hat geschrieben:
FalkeAdi hat geschrieben:Stromtankstellen brauchen weitere Infrastruktur!
Hat sich neulich nicht sogar der VW-Chef darüber beschwert, dass rund um viele Ladesäulen "nix" ist, kein WC, keine Pommesbude, usw.

So ein Ladevorgang ist ja nicht in paar Minuten erledigt (wie einem viele Euphoristen weismachen wollen). Das dauert. Was mach' ich in der Zeit?

A.


Falke, hier bemängelst Du die fehlende Infrastruktur bei Ladesäulen. Ich muß Dir sagen, Falke, wir hier in Unterlaimbach haben diese Infrastruktur da. Und zwar in Gestalt unserer Gastwirtschaft mit der hervorragenden Wirtin Heidrun Hartmann. Wennst dann da mal Dein Elektroauto bei mir für umsonst laden willst, kannst das Heinersbickla hochlaufen und schon bist am Ziel Deiner Wünsche und kannst Dich von der Heidrun verköstigen lassen.

Dann fällt mir noch ein anderes Hirngespinst ein, wie Du das nennst: In einem anderen Thread habe ich auf die Strafzinsen hingewiesen, die die Banken neuerdings für größere Geldbestände am Konto erheben.

Mein Ausweg, den ich empfehle sind ETF- Fonds, in die ich seit Sommer investiere.

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Deinen Beiträgen nach entstehen die meisten wohl bei der Heidrun, nach dem dir das Weissbier gut geschmeckt hat. Erzähl mir du noch was von Alkoholfrei. :lol: :lol: :lol:
Die rasant voranschreitende allgemeine Verblödung löst bei mir Angst und Schrecken aus.
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O Herr, verschone uns vor bösen Geistern, den Blöden und den Grünen.
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Do Nov 04, 2021 19:36

Freilich ist das Unterhaltung, was wir hier auf Deiner Seite veranstalten, Falke. Aber wie der Forstwirt auch sagt, ist das für manche nicht uninteressant und manchmal neu, was ich für Ideen manchmal habe.

Und ich bemühe mich auch meistens, es auch unterhaltsam zu gestalten.

Darum antworte ich dem Isarland auch auf seine Mosereien.
Isarland, der letzte Besuch in der Heidrun Ihrer Gastwirtschaft war anläßlich unserer Jagdversammlung am 1. Oktober. Und da habe ich zwei so alkoholfreie Weizenbiere getrunken, und die haben sehr gut gemundet.

Weil da der Jagdpächter und die Jagdgenossenschaft jeweils 2 Getränke spendiert haben, habe ich mir noch eine Pizza gegönnt. War der Pizzatag bei der Heidrun gewesen und die war sehr hervorragend gut.

Ansonsten komme ich das ganze Jahr nicht in die Gastwirtschaft, nur zu so Versammlungen. Unser Jagdvorstand sagt, wir müssen das pflegen und dankbar sein, dass wir noch so eine tolle Wirtschaft haben. Viele Dörfer rings um uns rum sind schon seit Jahren ohne Gastronomie, und wir dürfen uns glücklich schätzen, die Heidrun zu haben.

Falke, ich bitte Dich es mir nachzusehen, wenn ich hier dann auch bisschen Werbung mache für die Heidrun. Mein Großvater, der Heiner war da fast jeden Tag in der Wirtschaft, aber das ist ja schon sehr sehr lange her, und für mein Projekt auch ohne Belang. Ich hingegen trinke praktisch keinen Alkohol, dass Du Dirs merkst, Isarland!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Isarland » Do Nov 04, 2021 19:51

Tinyburli hat geschrieben:Freilich ist das Unterhaltung, was wir hier auf Deiner Seite veranstalten, Falke. Aber wie der Forstwirt auch sagt, ist das für manche nicht uninteressant und manchmal neu, was ich für Ideen manchmal habe.

Und ich bemühe mich auch meistens, es auch unterhaltsam zu gestalten.

Darum antworte ich dem Isarland auch auf seine Mosereien.
Isarland, der letzte Besuch in der Heidrun Ihrer Gastwirtschaft war anläßlich unserer Jagdversammlung am 1. Oktober. Und da habe ich zwei so alkoholfreie Weizenbiere getrunken, und die haben sehr gut gemundet.

Weil da der Jagdpächter und die Jagdgenossenschaft jeweils 2 Getränke spendiert haben, habe ich mir noch eine Pizza gegönnt. War der Pizzatag bei der Heidrun gewesen und die war sehr hervorragend gut.

Ansonsten komme ich das ganze Jahr nicht in die Gastwirtschaft, nur zu so Versammlungen. Unser Jagdvorstand sagt, wir müssen das pflegen und dankbar sein, dass wir noch so eine tolle Wirtschaft haben. Viele Dörfer rings um uns rum sind schon seit Jahren ohne Gastronomie, und wir dürfen uns glücklich schätzen, die Heidrun zu haben.

Falke, ich bitte Dich es mir nachzusehen, wenn ich hier dann auch bisschen Werbung mache für die Heidrun. Mein Großvater, der Heiner war da fast jeden Tag in der Wirtschaft, aber das ist ja schon sehr sehr lange her, und für mein Projekt auch ohne Belang. Ich hingegen trinke praktisch keinen Alkohol, dass Du Dirs merkst, Isarland!

Der reinigt aber manchmal das Hirn. Unser Jagdpächter ist nicht so geizig....bei der Jagdversammlung und den beiden Jagdessen im Jahr hält er alle frei mit Getränken und Essen.
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Falke » Do Nov 04, 2021 22:39

Tinyburli hat geschrieben:... , was wir hier auf Deiner Seite veranstalten, Falke.

Das ist nicht "meine Seite"!

Siehe Impressum

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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Südheidjer » Fr Nov 05, 2021 0:50

Isarland hat geschrieben:
Tinyburli hat geschrieben:Freilich ist das Unterhaltung, was wir hier auf Deiner Seite veranstalten, Falke. Aber wie der Forstwirt auch sagt, ist das für manche nicht uninteressant und manchmal neu, was ich für Ideen manchmal habe.

Und ich bemühe mich auch meistens, es auch unterhaltsam zu gestalten.

Darum antworte ich dem Isarland auch auf seine Mosereien.
Isarland, der letzte Besuch in der Heidrun Ihrer Gastwirtschaft war anläßlich unserer Jagdversammlung am 1. Oktober. Und da habe ich zwei so alkoholfreie Weizenbiere getrunken, und die haben sehr gut gemundet.

Weil da der Jagdpächter und die Jagdgenossenschaft jeweils 2 Getränke spendiert haben, habe ich mir noch eine Pizza gegönnt. War der Pizzatag bei der Heidrun gewesen und die war sehr hervorragend gut.

Ansonsten komme ich das ganze Jahr nicht in die Gastwirtschaft, nur zu so Versammlungen. Unser Jagdvorstand sagt, wir müssen das pflegen und dankbar sein, dass wir noch so eine tolle Wirtschaft haben. Viele Dörfer rings um uns rum sind schon seit Jahren ohne Gastronomie, und wir dürfen uns glücklich schätzen, die Heidrun zu haben.

Falke, ich bitte Dich es mir nachzusehen, wenn ich hier dann auch bisschen Werbung mache für die Heidrun. Mein Großvater, der Heiner war da fast jeden Tag in der Wirtschaft, aber das ist ja schon sehr sehr lange her, und für mein Projekt auch ohne Belang. Ich hingegen trinke praktisch keinen Alkohol, dass Du Dirs merkst, Isarland!

Der reinigt aber manchmal das Hirn. Unser Jagdpächter ist nicht so geizig....bei der Jagdversammlung und den beiden Jagdessen im Jahr hält er alle frei mit Getränken und Essen.

So kenne ich das auch, allerdings nur einmal im Jahr.
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Fr Nov 05, 2021 4:25

Dann habe ich jetzt dann kleine Email geschrieben:

Sehr geehrte Frau Brückner,

vielen Dank für die Rechnung, was ich erwarten kann, wenn ich meine Stromtankstelle bei Ihnen vermarkten lasse.

Meine beiden Elektroautos habe ich bereits bei Fairnergy angemeldet.

Nun zu meiner Stromtankstelle:

Ich werde eine öffentliche Ladestelle bauen und mit einem bereits vorhandenen 13 kW PV- Kollektor ausschließlich als Inselanlage betreiben. Bitte schauen sie sich meinen Thread beim Landtreff an:

wie-baue-ich-mir-eine-stromtankstelle-mit-thg-vergutung-t139067.html

Hier habe ich auch das Ergebnis Ihrer Berechnung veröffentlicht.

Bitte sagen Sie mir, wie ich die Abrechnung des erzeugten Fahrstromes bei Ihnen anmelden kann. Ich stelle mir vor, dass ich einen geeichten Zähler vor die Wallbox baue und Ihnen den Zählerstand jährlich manuell melde.

Ist dies in so einfacher Form möglich, oder schreiben Sie mir da ein bestimmtes Equipment vor? Welchen einphasigen Zähler empfehlen Sie?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mich als Kunde bei sich registrieren könnten.


Gesendet von Mail für Windows 10

Mit freundlichen Grüßen

Erwin Ruhl
Unterlaimbach 71

91443 Scheinfeld
0049 9162 7077
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Fr Nov 05, 2021 15:23

Lieber Herr Ruhl,

Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen der THG-Quote beträgt die Mindestmenge für einen Handel über uns zum jetzigen Zeitpunkt für öffentliche Mengen 100 MWh und für die eigene Flotte 50 reine Batterie-Elektrofahrzeuge. Eine Abwicklung für geringere Mengen lässt sich für uns zum aktuellen Zeitpunkt nicht kostendeckend darstellen.
Eine Lösung für Stromtankstellen wie Ihre mit Mengen unterhalb dieser Grenze wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2022 zur Verfügung stehen. Wichtig für Sie: Ihnen geht in 2022 keine Förderung aus der THG-Quote verloren, da die Mengen für 2022 bis Q1 2023 gehandelt werden können.
Eine unverbindliche Vorregistrierung dazu finden Sie unter https://www.gre***********/stay-tuned. Dort werden wir Sie auch zu allen weiteren Entwicklungen informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Nina Brückner
Zuletzt geändert von Falke am Fr Nov 05, 2021 17:37, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Werbelink unkenntlich gemacht. Übertreib' es nicht!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Sa Nov 06, 2021 5:00

Hallo,
Lust auf gute Neuigkeiten zum Wochenende?! Wir erhöhen deine Impact-Prämie!

Ja, richtig gelesen - wir heben die Impact-Prämie je E-Auto von 162€ auf 246€ an. Möglich machen das die aktuellen Preisentwicklungen rund um den THG-Quotenhandel.
Für 2022 können wir so unserer fairnergy-Community eine Prämienhöhe von mindestens
246€ garantieren.


Wieso “mindestens” 246€ Prämie?
Bei uns guckt niemand in die Röhre! Die gesamte fairnergy-Community profitiert von unserer
fair-Preis-Garantie. Das bedeutet:

• Alle fairnergy-Nutzer*innen erhalten mindestens die Prämienhöhe, die ihnen bei Abschluss ihrer Registrierung versprochen wurde.
• Sollte die Prämienhöhe im Laufe des Berechnungsjahres (2022) steigen, erhalten die fairnergy-Nutzer, die sich zum Zeitpunkt einer geringeren Prämienhöhe angemeldet haben, rückwirkend einen Bonus, der diese Differenz ausgleicht.


(Wundere dich nicht, falls du auf unserer Website noch die alte Impact-Prämie findest. Die Erhöhung der Impact-Prämie ist heute ganz frisch durchgegangen und wir wollten zuallererst euch, die bestehenden fairnergy-Nutzer*innen, informieren. Die Website wird aber auch in Kürze aktualisiert sein!)
Mehr Impact dank dir!
Auf vielfachen Wunsch aus der fairnergy-Community kommt in Kürze ein Update für unser Verteilungsmodell. Anders als bisher musst du dich dann nicht mehr entscheiden, ob deine Prämie in ein nachhaltiges Projekt fließen soll oder ob sie bei dir landet. Zukünftig (und auch rückwirkend) kannst du den Betrag einfach splitten und entscheidest selbst, zu welchen Teilen die Prämie an dich oder an nachhaltige Projekte weitergegeben wird.

Wir melden uns bei dir, sobald das Update verfügbar ist und fragen nach, ob du deine Prämie noch einmal neu verteilen möchtest. Wenn nicht, bleibt alles wie gehabt und du erhältst deine erhöhte Prämie wie vorher ausgewählt.

Validierung der Fahrzeugscheine
Wie bereits mitgeteilt, wird die formale Prüfung der Fahrzeugscheine noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Dafür bitten wir um deine Geduld. Wir sind aber zuversichtlich, dass du noch im Laufe des Monats eine Rückmeldung von uns erhalten werdet!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » Sa Nov 06, 2021 9:37

Das wird ja immer besser mit der THG- Prämie. Pro Elektroauto 246,-€!

Denke, da stelle ich meinen zweiten Suda da ab und verleihe ihn meinen Dorfgenossen für umme 10,- den Tag. Da geht bestimmt gut Umsatz dann an meiner Stromtankstelle.

Alternativ zu meiner einphasigen Bastelei könnte ich das auch dreiphasig machen.

Die dreiphasige Wechselrichter- Batterie- Anlage (19 kWh) käme mich auf so 8000,- netto.
Wallbox 500,-
Zähler 200,-
Elektriker 1000,-
Sonstiges 500,-
Kollektor 10 000,-
Zusammen 20200,-

Die Anlage wäre diese hier:

SP 6-12K 3phase.pdf
(821.97 KiB) 142-mal heruntergeladen


SP10KH3 Nameplate.pdf
(96.42 KiB) 152-mal heruntergeladen


SP battery system.pdf
(1.96 MiB) 136-mal heruntergeladen


Manual:

https://documentcloud.adobe.com/link/re ... b3e5f7c19a

Ich denke, ich baue die Comfort- Version mit diesem dreiphasigen Wechselrichter!

Dann muß ich noch nach der Wallbox schauen, was mit Zählung wäre vielleicht ganz gut.

Und den amtlich geeichten dreiphasigen Zähler natürlich!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » So Nov 07, 2021 6:46

Vollzug 38. BImSchV: Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge

Wer in Deutschland Kraftstoffe in den Verkehr bringt, muss bis 2030 die Treibhausgasemissionen, die bei der Nutzung entstehen, um 25 Prozent reduzieren. Das UBA prüft in diesem Zusammenhang Anträge von Stromanbietern über die Menge des zum Betrieb von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb dem Netz entnommenen Stroms. Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung.
27.10.2021 291

Hintergrund
Mehr zur Antragstellung
Änderungen ab dem Verpflichtungsjahr 2022

Hintergrund

In Deutschland sind Inverkehrbringer von Kraftstoffen gesetzlich verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern. Den Anbietern stehen dafür verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung, beispielsweise der Einsatz von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder Strom für Elektrofahrzeuge.

Zur Umsetzung der Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) hat der Bundestag im Mai 2021 ein Gesetz verabschiedet, das diese Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen schrittweise von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 anhebt. Das Gesetz wird durch die „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ um weitere Bestimmungen ergänzt. Die 38. ⁠BImSchV⁠ regelt unter anderem die hier thematisierte Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge.

Elektrischer Strom, der zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb dem Netz entnommen wurde, kann zur Erfüllung der Treibhausgasquote genutzt werden. Im Abschnitt 2 der 38. ⁠BImSchV⁠ („Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb“) werden die für Antragsteller relevanten Bereitstellungsformen des Stroms beschrieben (vgl. Paragraphen 5 ff.). Unterschieden werden hier zwei Fälle:

Zum Einen ist Strom anrechenbar, der an öffentlich zugänglichen Ladepunkten dem Netz entommen wurde (§ 6 der 38. BImSchV)
Zum anderen kann auch das nicht-öffentliche Laden angerechnet werden: Pro reinem Batterielektrofahrzeug, das im jeweiligen Verpflichtungsjahr zugelassen war, ist ein pauschaler Schätzwert in Höhe von 1.943 kWh anrechenbar (§ 7 der 38. BImSchV)

Mitteilung der energetischen Menge durch den Stromanbieter

Der Stromanbieter teilt dem Umweltbundesamt die energetischen Mengen des elektrischen Stroms, der nach Paragraph 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach Paragraph 7 der 38. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum 28. Februar des Folgejahres mit. Das ⁠UBA⁠ kann verlangen, dass der Stromanbieter innerhalb einer angemessenen Frist die in den Paragraphen 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Das UBA prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind (vgl. Paragraph 8 Absatz 1 der 38. BImSchV).

Das UBA stellt dem Antragsteller bei Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus. In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die nach Paragraph 5 Absatz 2 der 38. BImSchV errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm ⁠CO2⁠ Äquivalent angegeben. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Dritten in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden (vgl. Paragraph 8 Absatz 2 der 38. BImSchV).
Mehr zur Antragstellung

Rechts unter „Links“ finden Sie die derzeit verfügbaren Veröffentlichungen und Hinweise. Sobald das ⁠UBA⁠ von Paragraph 8 Absatz 3 Gebrauch macht und das Format und die Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, wird die entsprechenden Informationen untenstehend bereitgestellt.

Bitte beachten Sie auch unsere FAQ, die unten auf dieser Seite zum Download bereitgestellt sind. Dort werden detaillierte Fragen zur Antragstellung beantwortet.
Änderungen ab dem Verpflichtungsjahr 2022


Aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“ vom 22. September 2021 treten am 1. Januar 2022 verschiedene Änderungen der 38. ⁠BImSchV⁠ in Kraft. Um den Aufbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, wird der Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, mit dem dreifachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote angerechnet. Dritter im Sinne des § 37a ⁠BImSchG⁠, und damit berechtigt, sich vom ⁠UBA⁠ die hier beschriebenen Bescheinigungen ausstellen zu lassen, ist fortan der Ladepunktbetreiber. Es muss sich also nicht mehr um einen Stromanbieter handeln.

Näheres zu den Änderungen im Einzelnen sowie dem Antragsverfahren beim UBA wird bis zum Inkrafttreten der novellierten 38. BImSchV auf dieser Homepage veröffentlicht.
Veröffentlichungen, Hinweise, Formulare
<

Bekanntmachungen
FAQ
Formulare

>

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Bekanntmachung des Umweltbundesamtes im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.10.2020):
Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland für das Verpflichtungsjahr 2021

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 3 der Verordnung
Bekanntmachung nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums im Bundesanzeiger (21.12.2017):
Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug

Bekanntmachung nach § 7 Absatz 3 der Verordnung


https://www.umweltbundesamt.de/themen/v ... sjahr-2022

Die FAQ sind sehr interessant und informativ:

uba_faq_vollzug_38._bimschv_09-2021_0.pdf
(214.49 KiB) 145-mal heruntergeladen
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Wie baue ich mir eine Stromtankstelle mit THG- Vergütung

Beitragvon Tinyburli » So Nov 07, 2021 14:20

Ich poste mal die FAQs, eigentlich ist alles wichtig!
Für Mensch und Umwelt
Stand: 04. Oktober 2021
FAQ zur 38. BImSchV
vom 8. Dezember 2017, zuletzt
geändert du rch Art. 1 ÄndVO vom 21.5.2019 (BGBl. I S. 742)
Fragen
zu den §§ 5 bis 9 der 38. BImSchV: Anrechnung von in
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischen Strom
A. Zu § 6 der 38. BImSchV: Öffentlich zugängliche Ladepunkte

Wie werden „öffentlich zugängliche Ladepunkte“ definiert?

§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV verweist diesbezüglich auf § 2 Nr. 9 Ladesäulenverordnung (LSV). Danach ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Ladepunkte, die beispielsweise auf Geschäftshaus- oder Kundenparkplätzen liegen, gelten als öffentlich zugänglich. Denn in diesen Fällen kann der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden, nämlich von allen „Kunden“. Keine öffentliche Zugänglichkeit liegt demnach im Umkehrschluss vor, wenn der Personenkreis, der den Parkplatz befährt, bestimmt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn alle Personen, die diesen befahren, namentlich bekannt sind, z. B. ausschließlich Mitarbeiter eines oder mehrerer Unternehmen. Welche Nachweise sind ihm Rahmen der Mitteilung an das UBA vorzulegen? Der Stromlieferant hat gemäß § 6 Abs. 1 der 38. BImSchV Aufzeichnungen über alle von ihm belieferten öffentlichen Ladepunkte zu führen unter Angabe des genauen Standortes, der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen entnommenen elektrischen Stroms in Megawattstunden und des Zeitraums, in dem diese Strommenge dem Ladepunkt entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Das UBA verlangt vom Stromlieferanten, dass er diese Nachweise erbringt. Dies kann durch Übermittlung einer Auflistung aller belieferten Ladepunkte inklusive der genannten Angaben geschehen. Anhand dieser Auflistung muss für das UBA plausibel werden, wie sich die mitgeteilte Gesamtmenge elektrischen Stroms zusammensetzt.
2
B. Zu § 7 der 38. BImSchV: Andere Fälle (nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte)

Wie funktioniert die Anrechnung von nicht-öffentlichen Ladungen?

Um auch die Anrechnung von Strom, der bei nicht-öffentlichem Laden an Batterieelektrofahrzeuge (bspw. beim Fahrzeughalter und Stromkunden zuhause) abgegeben wird, zu ermöglichen, führt der Stromanbieter Aufzeichnungen über Stromkunden, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Der Stromanbieter kann sich in diesen Fällen pro reinem Batterieelektrofahrzeug, das im jeweiligen Verpflichtungsjahr nachweislich auf einen seiner Stromkunden zugelassen war, einen festgelegten sogenannten Schätzwert anrechnen lassen. Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland. Dieser Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gemäß § 7 Abs. 3 der 38. BImSchV im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Dieser beträgt derzeit 1.943 kWh1. Welche Nachweise sind für eine Anrechnung des Schätzwerts im Falle nicht-öffentlicher Ladungen notwendig? Dies ist § 7 Abs. 2 der 38. BImSchV zu entnehmen. Als Nachweis gilt eine ihm vom jeweiligen Stromkunden vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I des entsprechenden reinen Batterieelektrofahrzeugs.

Ist es relevant, ob das Fahrzeug auf eine natürlich oder eine juristische Person zugelassen ist?

Nein, dies ist nicht von Bedeutung.

Ist die messgenaue Anrechnung von Strommengen aus privaten Ladestationen möglich, falls diese ein eigenes Messgerät haben?

Das ist nicht möglich. Eine Anrechnung von Strom, der im Rahmen privater Ladungen abgegeben wurde, ist nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, sodass in diesen Fällen stets nur der bekanntgegebene Schätzwert pro Fahrzeug und Jahr anrechenbar ist. Die 38. BImSchV koppelt die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom an die Voraussetzung, dass dieser zur Verwendung in „Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb“ aus dem Netz entnommen wurde. Welche Fahrzeuge fallen darunter? Gemäß § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV fallen unter „Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb“ reine Batterieelektrofahrzeuge sowie von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Für eine nähere Definition dieser Begriffe verweist die genannte Vorschrift auf § 2 Nr. 1 Ladesäulenverordnung. Aufgrund dieses Verweises entfaltet die dort vorgenommene Eingrenzung auch für die 38. BImSchV Wirkung. Umfasst sind danach Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (soweit sie im Inland mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen).
1https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/dokumente/bekanntmachung_des_schaetzwertes_der_anrechenbaren_energetischen_menge_elektrischen_stroms_fuer_ein_reines_batterieelektrofahrzeug.pdf

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C. Zu § 8 der 38. BImSchV: Mitteilung der energetischen Menge an das UBA

Wer ist berechtigt, sich anrechenbare energetische Mengen elektrischen Stroms für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb vom UBA bescheinigen zu lassen?

Energetische Mengen elektrischen Stroms für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb bzw. reine Batteriefahrzeuge kann sich nur der Stromanbieter, der die Ladesäule beliefert, vom Umweltbundesamt (UBA) bescheinigen lassen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der 38. BImSchV ist ausschließlich der Stromanbieter berechtigt, die Strommengen an das UBA zu melden und sich bescheinigen zu lassen. Den Begriff des Stromanbieters definiert § 2 Abs. 1 der 38. BImSchV: Jedes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), das elektrischen Strom an Letztverbraucher liefert. Letztverbraucher ist nicht das jeweilige Elektrofahrzeug, sondern schon der Ladepunkt. Dies geht aus § 3 Nr. 25 EnWG hervor, der als Letztverbrauch den Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile definiert. Es gilt also schon die Abgabe des Stroms an den jeweiligen Ladepunkt als Entnahme aus dem Netz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 38 BImSchV. Stromanbieter ist folglich das Energieversorgungsunternehmen, das den Ladepunkt beliefert, nicht aber der Ladesäulenbetreiber selbst und auch nicht derjenige, der den Strom vom Ladepunkt an das Fahrzeug abgibt, es sei denn, es handelt sich um dieselbe (juristische) Person. Einen Anspruch auf das Ausstellen einer Bescheinigung über die energetische Menge Stroms hat nur der Stromanbieter, der den Ladepunkt beliefert.

Wohin ist die Mitteilung der energetischen Menge elektrischen Stroms zu schicken?

Die Mitteilung der energetischen Menge elektrischen Stroms ist an das UBA zu senden. Zur Vereinfachung wird von uns ein Formular zur Verfügung gestellt (zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/v ... strom-fuer - dort ganz unten unter „Formulare“: „Mitteilung der energetischen Menge gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 38. BImSchV). Dieses kann genutzt werden. Eine bestimmte Form zur Antragstellung schreibt die 38. BImSchV indes nicht vor. Maßgeblich zur Fristwahrung (28. Februar des Folgejahres) ist der Eingang beim UBA.

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Benötigt das UBA neben dem Formular weitere Nachweise oder Unterlagen?

Das UBA verlangt zur Überprüfung der mitgeteilten Strommenge die Vorlage der in § 6 und § 7 der 38. BImSchV genannten Unterlagen. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, bitten wir darum, diese Nachweise möglichst schon dem Antrag beizufügen, sodass diese von uns nicht nachgefordert werden müssen. Werden Strommengen mitgeteilt, die an öffentlich zugängliche Ladepunkte abgegeben wurden (§ 6 der 38. BImSchV), sind dem UBA als Nachweis der mitgeteilten Mengen entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus welchen die Richtigkeit der mitgeteilten Mengen hervorgeht. Dabei sind die bereits oben unter A. genannten Informationen aufzuführen (Angabe des genauen Standortes/Adresse, der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen entnommenen elektrischen Stroms in Megawattstunden und des Zeitraums, in dem diese Strommenge dem Ladepunkt entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst; dies beispielsweise in Form einer Auflistung als Excel-Datei).

Für die Mitteilung von Strommengen, die nicht öffentlichen Ladepunkten entnommen wurden (§ 7 der 38. BImSchV) gilt etwas anderes, da dort der sogenannte Schätzwert zur Anwendung kommt (siehe Frage „Wie funktioniert die Anrechnung von nicht-öffentlichen Ladungen?“).

Welche Nachweise der Stromanbieter in diesem Zusammenhang bereithalten muss, ist § 7 Absatz 2 der 38. BImSchV zu entnehmen. Insbesondere sind hier für alle reinen Batterieelektrofahrzeuge, für die der Pauschalwert angerechnet werden soll, die Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

Sind die Herkunft bzw. Zusammensetzung des Stroms wichtig?

Nein, dies spielt für die Anrechenbarkeit keine Rolle.

Ist eine Meldung auch für weiter zurückliegende Jahre (beispielsweise das vorletzte Jahr) möglich?

Eine Meldung ist stets nur bis zum 28. Februar für das jeweils vorangegangene Jahr möglich. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht variabel ist. Eine Bescheinigung für Strommengen, welche in weiter zurückliegenden Jahren abgegeben wurden, ist somit nicht möglich.

In welcher Form erfolgt die Bescheinigung?

Das UBA übersendet dem Antragsteller nach der Prüfung der Unterlagen einen schriftlichen Bescheid, mit welchem über den Antrag entschieden wird. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden mit diesem Bescheid die gemeldete energetische Menge elektrischen Stroms sowie die daraus errechneten Treibhausgasemissionen bescheinigt. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Der Stromanbieter kann mit diesem Bescheid sodann am „Quotenhandel“ teilnehmen. Dies liegt jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des UBA. Das UBA ist ausschließlich für das Ausstellen der Bescheinigungen zuständig.
Mit freundlichen Grüssen
Tinyburli
 
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