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Moderator: Falke
Holzteufele hat geschrieben:Die "kleinen" 14,9 kW - Öfelchen - aufgrund der bescheidenen Regeleinrichtung - meist nur Primärluft über mechanische Regler.. sehe ich da in bälde "Nachrüstbedarf"
Wirkungsgrad der "kleinen" ist klein
Schrat hat geschrieben:Wenn man allerdings nach den Beipackzettel des NSA geht dürfe man gar keine elektronischen Geräte anschließen.Die wollen natürlich jede Haftung damit ausschließen. Hast du es schon mal getestet? Hast du auch eine elektronische Heizungspumpe? Meiner Auffassung nach dürfen die für die Elektronik gefährlichen Stromspitzen ja nur beim Einschalten auftreten. Darum denke ich mir, erst NSA anwerfen und dann die Heizung einstöpseln.
Hat da jemand Ahnung davon?
abu_Moritz hat geschrieben:eventuell hilft es wenn man eine USV für PC dazwischen klemmt??
Hellraiser hat geschrieben:Hallo,
Die kleinen 14.9kW Öfelchen sind erst dann Messpflichtig wenn nach dem 1.März 2010 Installiert meine ich, oder war es 2009?
Deshalb habe ich damals gewechselt in der Heizperiode.
laut meinem Schwarzen Mann gibts keinen Bestandsschutz,
ih hatte meinen 30kw auch zu Zeiten installiert (11/2009) wo es hieß: Eingangsmessung 1x und dann ist gut,
aber nun kommt er alle 2 Jahre zum Messen, naja bisher noch nicht weil er sich kein Meßgerät kaufen will,
lt ETA muss ich mir aber keine Gedanken machen und auch keinen Filter etc nachrüsten.
Was ich so von manchen Buderus- und Atmuskesselbesitzern etc gehört habe,
bin ich froh die paar Eur mehr investiert zu haben, super Ausbeute vom Holz, egal welches ...
Hellraiser hat geschrieben:Der Messpflicht unterliege ich nicht, da unter 15kW und vor dem 1.3.2009 oder 2010.
Und ich bin zufrieden mit dem Holzversager, wie gesagt, 1 Füllung macht 2000l Wasser warm.
mfg
abu_Moritz hat geschrieben:Hellraiser hat geschrieben:Der Messpflicht unterliege ich nicht, da unter 15kW und vor dem 1.3.2009 oder 2010.
sodachte ich auch, aber das ist denen egal was gestern war....
Schrat hat geschrieben:Na dann sag mal wo das steht?!
Meiner Meinung nach sind das die entscheidenden Paragraphen.
§ 15 legt die wiederkehrende Überwachung fest. Darin werden die §5 Absatz 1 und §25 Absatz 1 Satz 1 genannt und damit die Zeitpunkte bestimmt ab wann die Messung zu erfolgen hat. §5 Absatz 1 spricht nur von Anlagen die nach dem 22. März 2010 errichtet wurden. §25 Absatz 1 Satz 1 nennt die Zeitpunkte für Anlagen die früher errichtet wurden. Für meinen Kessel (Bj 1999) lese ich daraus, ab 1.1.2019 ist der Kessel in der Messpflicht.
Wenn jemand was anderes daraus liest, ich lasse mich gerne berichtigen.
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