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Moderator: Falke
contirade hat geschrieben:Das ist mir klar ... aber die laufen unter dem Punkt "Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft"
Und der Zoll will nunmal hier nur den Einkommenssteuerbescheid, da geht nicht raus hervor wie genau sich die Einnahmen aufschlüsseln. Das weiß selbst das FA erst bei einer Betriebsprüfung ...
buntspecht hat geschrieben:Hallo Eicherfahrer,
die grüne Nummer bzw. Steuerbefreiung bekam man auch für einen landwirtschaftlich genutzten PKW-Anhänger. Sollte er außer der Reihe genutzt werden, bleibt ja immer noch das anteilige Versteuern. Wie es nun beim Zoll läuft sei dahingestellt![]()
Gruß vom Buntspecht
der nie Pferde oder Sportgeräte hatte
KraftStG hat geschrieben:§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
...
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
...
Eicherfahrer hat geschrieben:
Ich habe, vor ein paar Tagen mit unserem zuständigen Hauptzollamt, in Frankfurt / Oder, telefoniert. Dort habe ich die Auskunft bekommen, dass sich bei den Zulassungsbedingungen nichts geändert hat. Wenn man schon eine grüne Nummer hat, ohne Nebenerwerb und einen Schlepper abmeldet und einen neuen anmeldet, beantragt man bei der Zulassungsstelle ein grünes Kennzeichen und reicht dann die Unterlagen für ein grünes Kennzeichen vom abgemeldeten Schlepper beim Zollamt ein. Sollte während der Prüfung doch ein Steuerbescheid ausgehen soll man den erst mal bezahlen er wird dann, zurückerstattet. Wenn man noch keine grüne Nummer hat muss man beim Finanzamt einen Einheitswertbescheid beantragen und diesen einreichen.
Ob es so funktioniert habe ich aber nicht getestet.
Gruß
vom Eicherfahrer
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