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Alkohol am Steuer

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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Beitragvon gerd gerdsen » Mo Jul 21, 2008 11:41

...und wenn du vorm erschießungskommando standest, dann durftest du sogar rauchen, .... obwohl das angeblich doch so schädlich ist :roll:
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Beitragvon tracer700 » Mo Jul 21, 2008 13:09

Im Top-agrar oder im Wochenblatt stand der gleiche Fall.

Ein Landwirt wurde betrunken mit dem Auto aufgehalten und musste beide Führerscheine, B und T abgeben. Ich glaube er zog vor Gericht auf alle Fälle bekam er den T wieder.
http://www.youtube.com/watch?v=LUAsezl3yJY
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Beitragvon meyenburg1975 » Mo Jul 21, 2008 19:17

das klappt aber nur mit eigenem betrieb und innerhalb der probezeit wohl noch schwieriger umzusetzen
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Beitragvon -FELIX- » Mo Jul 21, 2008 20:57

m Top-agrar oder im Wochenblatt stand der gleiche Fall.

Ein Landwirt wurde betrunken mit dem Auto aufgehalten und musste beide Führerscheine, B und T abgeben. Ich glaube er zog vor Gericht auf alle Fälle bekam er den T wieder.


falsch. er hatte 18 punkte in flensburg alle wegen zu schnellem fahrens und da das gericht meinte mit dem traktor könne er diesen tatbestand nicht erfüllen bekam er ihn wieder.

mit alkohol ist das ein ganz anderes kaliber
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Beitragvon SHierling » Mo Jul 21, 2008 21:38

er hatte 18 punkte in flensburg alle wegen zu schnellem fahrens und da das gericht meinte mit dem traktor könne er diesen tatbestand nicht erfüllen bekam er ihn wieder.
:D :D :D :D :D :D :D :D :D
Ich esse Fleisch, und ich weiß, warum.
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Beitragvon Justice » Di Jul 22, 2008 15:40

Den Tatbestand der Straftat erfüllt man übrigens schon viel früher. Nämlich dan, wen man selber merkt, das man nicht mehr fahren kann, und es trotzdem tut. Das entscheiden jedoch meist der Freund und sein Helfer ob das der Fall ist. Teilweise werden hier falsche informationen weitergegeben. Da wird einen sehr oft erklärt, wen wir hier schreiben das sie nicht Auffällig waren, wird der Richter denken sie sind an Alk gewöhnt und somit Alkoholiker. Falsch! Wenn irgendwie der Eindruck entsteht, das du Auffällig warst, und du das weist indem du es mit einer Unterschrift bestätigst, ist es gelaufen. Unterschreibt blos nicht den Wisch, in dem steht , das sie euch wegen unsicherer Fahrweise angehalten haben! Das ist nämlich in diesem Moment die Sraftat! Fahren obwohl man merkt, das man nicht mehr fahren kann. Ebenso die Angabe der getrunkenen Menge. Sagt den blos nichts von dem halben Kasten. Da müsstest du nämlich wissen, das das zu viel ist. Das waren immer nur zwei Bier! Hier ist man nicht zur Wahrheit verpflichtet! Sicheres Auftreten, nicht Lallen (Schweigen ist Gold) und schon gar nichts Unterschreiben!!!!
Nicht jeder gefährdet den Strasenverkehr mit 1,3 Promille gleich. Der eine hat nichts mehr unter Kontrolle, und ein anderer hat "nur " eine schlechtere Reaktionszeit (hat man auch, wenn man Morgens nicht ausgeschlafen ist) Das eine ist ne Straftat, das andere eine Ordnungswiedrigkeit!
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Beitragvon fedorow » Mo Aug 04, 2008 20:25

als ich vor 10 jahren mit 2,2 promille den lappen abgab, gabs natürlich keine ausnahmeregelung. ausnahme wäre unter 1,6 promille und du musst landwirt mit eigenem hof sein. sollte der hof deinen eltern gehören kannst du evtl. eine ausnahmeregelung bekommen wenn du beweisen kannst dass deine eltern z.b. aus gesundheitlichen gründen nicht fahren können, wird aber auch nicht einfach und billig und wenn dann darfst du nur im umkreis des elterl. betrieb fahren und nur mit 25 kmh. in bayern musst du als ersttäter unter 1,6 keine MPU machen aber halt dein seminar ( da machen sie aber unter umständen einen alk. test ) wegen der probezeit. im strafbefehl wirst du so ca 10 - 12 monate sperre bekommen haben. da du aber keine mpu machen musst brauchst du auch keine leberwerte oder alkoholkurse besuchen ( kannst du aber trotzdem weil es nicht schadet ) denn lappen bekommst du nach ablauf der sperre und deinem seminar ohne probleme wieder, wie gesagt nur als ersttäter. solltest du den lappen über 2 jahre gesperrt haben musst du alle klassen neu machen dann ist er endgültig weg. deshalb fahr nicht schwarz denn sonst hast du sehr schnell deine 2 jahre sperre voll.

wie gesagt was ich geschrieben habe ist der stand in bayern und schon 10 jahre her.
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Beitragvon Oberlandrat » Di Aug 05, 2008 8:21

Justice hat geschrieben:Den Tatbestand der Straftat erfüllt man übrigens schon viel früher. Nämlich dan, wen man selber merkt, das man nicht mehr fahren kann, und es trotzdem tut. Das entscheiden jedoch meist der Freund und sein Helfer ob das der Fall ist. Teilweise werden hier falsche informationen weitergegeben. Da wird einen sehr oft erklärt, wen wir hier schreiben das sie nicht Auffällig waren, wird der Richter denken sie sind an Alk gewöhnt und somit Alkoholiker. Falsch! Wenn irgendwie der Eindruck entsteht, das du Auffällig warst, und du das weist indem du es mit einer Unterschrift bestätigst, ist es gelaufen. Unterschreibt blos nicht den Wisch, in dem steht , das sie euch wegen unsicherer Fahrweise angehalten haben! Das ist nämlich in diesem Moment die Sraftat! Fahren obwohl man merkt, das man nicht mehr fahren kann. Ebenso die Angabe der getrunkenen Menge. Sagt den blos nichts von dem halben Kasten. Da müsstest du nämlich wissen, das das zu viel ist. Das waren immer nur zwei Bier! Hier ist man nicht zur Wahrheit verpflichtet! Sicheres Auftreten, nicht Lallen (Schweigen ist Gold) und schon gar nichts Unterschreiben!!!!
Nicht jeder gefährdet den Strasenverkehr mit 1,3 Promille gleich. Der eine hat nichts mehr unter Kontrolle, und ein anderer hat "nur " eine schlechtere Reaktionszeit (hat man auch, wenn man Morgens nicht ausgeschlafen ist) Das eine ist ne Straftat, das andere eine Ordnungswiedrigkeit!


Das mit den falschen Informationen trifft auch auf diesen Beitrag zu

Also zunächst mal zu Straftaten:

Es gibt zwei einschlägige Straftatbestände. Das eine ist Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB. Danach ist (unter anderem) strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dies kann bereits ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille vorliegen. Allerdings muss neben der Alkoholisierung noch eine Gefährdung hinzukommen. Dies bedeutet, dass man tatsächlich einen Unfall oder eine gefährliche Situationen (z. B. einem anderen die Vorfahrt nehmen ohne dass es zu einem Zusammenstoß kommt) verursacht.

Der zweite Straftatbestand ist Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Dies liegt vor, wenn man mit mindestens 1,1 Promille ein Kraftfahrzeug führt oder mit mindestens 1,6 Promille ein Fahrrad fährt.

Daneben ist in der Regel bei Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB oder Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB der Täter als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen, so daß ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 Abs. 2 StGB). Die Fahrerlaubnis wird bereits von der Polizei beschlagnahmt und dann vorläufig entzogen. (Dies gilt nur bei Führen von Kraftfahrzeugen - bei Fahrradfahrern muss die Verwaltungsbehörde die Kraftfahreignung überprüfen).

In der Regel wird dann neben der Strafe für die Straftat noch eine Sperfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Nach Ablauf der Sperrfrist kann bei der Verwaltungsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Wenn der Promillewert über 1,6 lag oder der Antragsteller nicht nur einmalig mit Alkohol auffällig war (hier reichen auch Ordnungswidrigkeiten), kann die Verwaltungsbehörde eine Fahrerlaubnis nur erteilen, wenn die bestehenden Zweifel an der Kraftfahreignung mit einem positiven MPU-Gutachten ausgeräumt werden.

Die Frage, ob man selber gemerkt hat, dass man alkoholisiert ist oder nicht, hat allenfalls Bedeutung für das Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz und hat insofern Einfluss auf das Strafmaß. Ob Vorsatz vorliegt oder nur Fahrlässigkeit entscheidet nicht die Polizeit sondern der Richter. Die Polizeit ermittelt nur den Sachverhalt.

Bei einem Alkoholwert zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille und keiner Straßenverkehrsgefährdung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese wird mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot (nicht mit Entzug der Fahrerlaubnis zu verwechseln) geahndet.

Fällt ein Fahrerlaubnisinhaber mehrmals mit einem Alkoholwert zwischen 0,5 und 1,1 Promille auf, entstehen ebenfalls Zweifel an der Kraftfahreignung, die die Verwaltunsbehörde durch Anordung eines MPU-Gutachtens klären muss. Wird kein positives MPU-Gutachten vorgelegt, hat in diesen Fällen die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Neuerteilung kann dann ebenfalls erst wieder bei Vorlage eines positiven Gutachtens erfolgen.
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Beitragvon Rübezahl » Di Aug 05, 2008 14:27

Also, natürlich ist es total bescheuert mit über 1,0 noch Auto zu fahren, wenn es nach mir ginge bekämst du den Führerschein überhaupt nicht mehr. Das steht hier aber nicht zur Diskussion. Wir sind ja ein Forum und wollen sachlich bleiben.

Ich weiss, dass es eine Sondergenehmigung für landwirtschaftliche Fahrzeuge gibt. Diese kann dir ausgesprochen werden, wenn sonst die Ernte am Hof in Gefahr wäre. Das wird bei dir wahrscheinlich nicht helfen da du nicht der Sohn auf dem Hof bist oder gar der Landwirt selbst.

Der Sohn meines ehemaligen Vermieters hat sich mal auf einem Schützenfest mit nem Mädel ins Auto verzogen um ein wenig Murmeln zu spielen...Schlüssel rein, Radio an und losgeknutscht, dann kamen die Grünen und es hat ausgereicht dass er auf dem Fahrersitz gesessen hat und der Schlüssel steckte...er hat damals eine Sondergenhmigung bekommen weil er auf dem Hof unentbehrlich war.....
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Beitragvon Sepp » Do Aug 07, 2008 11:25

Und was lernen wir daraus? Frauen können schädlich sein! 8)
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Beitragvon Shortcut » Do Aug 07, 2008 15:05

Wobei ich mich da schon frage wie bescheuert unser Staat eigentlich ist. Ich mein der ist ja noch nicht mal gefahren, noch nicht mal der Motor lief dabei...gg...außer vielleicht der in der Hose.

Bei uns mußte mal einer den Lappen abgeben weil er nachdem er getrunken hatte im Auto geschlafen hat und damit das Radio ging den Zündschlüssel im Schloss hatte.

Also das find ich schon ne Sauerei. Da ist man so verantwortungsbewusst und fährt nicht mehr wenn man was getrunken hat sondern schläft im Auto und ist trotzdem der Arsch.

Gruß
Carsten
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Beitragvon Sepp » Do Aug 07, 2008 19:55

Ich war vor einigen Jahren nach der Maisernte nachts um 12 Uhr schon im Bett, als ein Kumpel anrief, er möcht noch zu McFastfood fahren. Da ich hungrig war, nahm ich den damals uralten Golf meiner Eltern. Rechter Scheinwerfer kaputt. Hatte sogar noch die Schlafanzughose an :-)

Beim Zuückfahren war dann eine Kontrolle. Man ließ mich aussteigen. Ich wusste nicht, wo der Fzgschein war und als er mich nach dem Führerschein fragte, sagte ich, dass ich den ganzen Tag mit dem Schlepper unterwegs war und dort den FS vergessen habe. Er schaute mich so an und ließ mich pusten. Nun ja, 0,0. Aber irgendwie wollte er das nicht glauben und sagte, dass sei die dämlichste Ausrede aller Zeiten, den FS am Traktor zu haben. Dann suchte er weitere Mängel an mir und verwies auf meine ausgelatschten Hausschuhe. Dann monierte er den defekten Scheinwerfer. Plötzlich fragte sein Kollege, von welchem Hof ich komme. Ich nannte ihm meinen Namen und dann sagte er: Ah, da kenn ich ja den Vater. Steigens ein und fahrens heim, damit sie morgen wieder fit sind! Wünsch Ihnen noch einen schönen Abend! Und Scheinwerfer reparieren.

Erst wollten die mich auseinander nehmen. Gut, dass die meinen Vater kannten. Plötzlich haben sie den Rückzug angetreten und waren total freundlich :-)
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Beitragvon Rübezahl » Do Aug 07, 2008 20:45

In Bayern sind die grünen ja bekanntlich etwas strenger als im Rest der Bundesrepublik...ich habe daher nach durchzechten Nächten im Winter es immer so gemacht...

Rein ins Auto, Zündschlüssel rein, Motor an...aber das von der Rückbank aus...Knöpfe runter und losgepennt...;-)
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Beitragvon Oberlandrat » Fr Aug 08, 2008 6:11

Also Entzug der Fahrerlaubnis wenn ich nicht gefahren wäre sondern im Auto geschlafen hätte oder wenn ich eine Briefmarkensammlung besichtigt hätte, hätte ich nicht akzeptiert. Da wäre ich in Berufung gegangen. Wenn das so stimmt, waren wohl ein Staatsanwalt und ein Amtsrichter etwas übereifrig. Meines Erachtens wäre allenfalls ein Bußgeld möglich gewesen, für das unnötige laufen lassen des Motors. Natürlich könnte die Polizei zur Gefahrenabwehr (um eine Straftat zu verhindern) den Schlüssel sicherstellen.
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Beitragvon Sepp » Fr Aug 08, 2008 10:47

Hab gestern einen Freund gefragt, der noch in der Polizeiausbildung ist; der meinte, dass einem der Führerschein nicht entzogen werden kann, wenn man bei eingeschalteter Zündung im Auto schläft. Wenn doch, muss man klagen. Und dann kann der Polizist nicht beweisen, dass das Auto gefahren ist. Freispruch wäre die logische Folge.
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