Aktuelle Zeit: Di Mär 31, 2026 7:01
Hürli -Power hat geschrieben:Warum um alles in der Welt kauft man sich nicht einfach einen gebrauchten europäischen Traktor fürs gleiche Geld und ähnlicher Größe. Ausgelutscht sind die auch nicht alle. Ich raffe das einfach nicht....


peter-rainer hat geschrieben:Und was kostet der Schlepper Dich denn jetzt incl. allem?
Gruß
Peter
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3.eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4.es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
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