langholzbauer hat geschrieben:Das ist Privatbesitz ohne jegliche öffentlichen Rechte daran.
Das ist nicht richtig! Zunächst einmal gibt es ein allgemeines Recht des Begehens von ldw. Flächen! Dieses Recht wird eingeschränkt für den Fall, dass mit dem Betreten wirtschaftliche Schäden für den Besitzer und oder Eigentümer entstehen! Darauf muss im Zweifelsfall der Besitzer und oder Eigentümer hinweisen. Ein Schild mit dem HInweis auf das Verbot des Betretens ist die Voraussetzung für die Erlangung einer Entschädigung! Fehlt dieses und ist es für den landwirtschaftlich ungebildeten Betreter nicht erkennbar, dass er durch sein Betreten Schäden anrichtet, laufen Entschädigungsansprüche ins Leere! Werte Kollegen, hier wird mal wieder viel geschwafelt und nur wenig Stichhaltiges mitgeteilt. Kein Wunder, dass offensichtlich einige Zeitgenossen den Landwirten auf der Nase herumtanzen können. Schilder mit "Betreten verboten" oder ähnlichen Aufschriften, kann man auch kaufen! Im Übrigen gilt immer noch der Spruch: "Wie man in den Wald ruft, so kommt es zurück". Das gilt vor allem für den Kollegen von 1937!