Ich hab extra nochmal die Verordnung gesucht:
12. BayIfSMV
Text gilt ab: 08.03.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.03.2021
Fassung: 05.03.2021
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§ 26
Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100, nächtliche Ausgangssperre
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
1.
eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2.
der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3.
der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4.
der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5.
der Begleitung Sterbender,
6.
von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7.
von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Nach Punkt 2 war die Arbeit zulässig.
Sowas kann man normalerweise durch Rückfrage an der Wache oder Leitstelle sofort klären.