Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (S. Nr. 2 Bemühungen), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% der für Sie maßgeblichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in der Höhe von 60% der für Sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebung (Sozialhilfe).
Leistungskürzungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeiträge addiert.
Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30% der maßgeblichen Regelleistung können ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich beim zuständigen Träger der Grundsicherung persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen."
Buschhacker hat geschrieben:Piraterie hat geschrieben:Buschhacker hat geschrieben:unter Willkür verstehe ich z.B. dass man meine Kinder bereits zu Schuldner gemacht hat bevor sie überhaupt ihr eigenes Geld verdient haben,
oder wenn ein Mensch einen 1 Euro Job annehmen "muss" da ihm ansonsten der HartzIV Satz gekürzt oder wie es so schön heißt "er Sanktioniert" wird, im schlimmsten Fall sogar zu 90% (siehe Ralph Boes, 37,40/Monat) obwohl eine Sanktionierung per Gesetz verboten ist,
Unter Willkür verstehe ich auch wenn mir eine Bundeskanzlerin das Recht auf Demokratie abspricht.
Das könnte man jetzt endlos weiterführen aber hat eh kein zweck.
!!!
http://www.grundrechte-brandbrief.de
Jeder sollte sich mal über legen, warum die Arbeitende Klasse, welche teilweise genausoviel Geld zum leben hat, gegen die erwerbslosen ausgespielt werden.
Da werden Grabenkämpfe inziniert um zu verdecken das beide Gruppen im gleichen Boot sitzen.
Die Macht die von den beiden Gruppen ausgehen würde, wenn sie sich nicht gegenseitig nieder machen würden, wäre politisch enorm.
Achso, bGE erhält natürlich jeder!
Es gibt auch schon sehr viele Finanzierungmodelle, von der CDU(Althaus), den Grünen, ja sogar der FDP.
Die einzigsten die keines haben ist die SPD, für sie ist es immer noch die Vollbeschäftigung (welche niemals wieder eintreten wird)
Das bisherige Sgb2 verschlingt dermaßen viel Geld, auch für völlig sinnlose beschäftigungsmaßnahmen ,das allein dadurch ein Großteil des bge finanziert werden könnte.
Noch dazu möchte ich anmerken, das ein bge keine Linke Politik im Sinne der Gleichschaltung ist, sondern jedem Menschen die teilhabe am gesellschaftlichen leben sichern soll.
Und das ohne er als "sozialschmarotzer" angesehen wird.
Es bekommt schließlich JEDER!
Gruß,
Piraterie
genau so wie Hobbit Hunter stimme auch ich Dir zu und möchte aber noch hinzufügen, dass nicht ich das BGE als Linke Politik bezeichnet habe
Ich weiß!
Die Rechtsfolgenbelehrung: