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Ehrlicher Wahlkampf?

Hier hat alles Platz was mit Agrarpolitik und drumherum zu tun hat.
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104 Beiträge • Seite 5 von 7 • 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Piraterie » Mi Dez 05, 2012 19:19

§ 31 Zweites Gesetzbuch Sozialgesetzgebung sieht bei Verstößen gegen die in der Einglie-derungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungskürzungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann dann – auch mehrfach nacheinander – gekürzt werden oder vollständig entfallen.
 
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (S. Nr. 2 Bemühungen), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% der für Sie maßgeblichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt.
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in der Höhe von 60% der für Sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
 
Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebung (Sozialhilfe).
 
Leistungskürzungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten.
 
 
Wichtige Hinweise:

 
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeiträge addiert.
 
Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
 
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30% der maßgeblichen Regelleistung können ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
 
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
 
Auch die Verpflichtung, sich beim zuständigen Träger der Grundsicherung persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen."
Buschhacker hat geschrieben:
Piraterie hat geschrieben:
Buschhacker hat geschrieben:unter Willkür verstehe ich z.B. dass man meine Kinder bereits zu Schuldner gemacht hat bevor sie überhaupt ihr eigenes Geld verdient haben,
oder wenn ein Mensch einen 1 Euro Job annehmen "muss" da ihm ansonsten der HartzIV Satz gekürzt oder wie es so schön heißt "er Sanktioniert" wird, im schlimmsten Fall sogar zu 90% (siehe Ralph Boes, 37,40/Monat) obwohl eine Sanktionierung per Gesetz verboten ist,
Unter Willkür verstehe ich auch wenn mir eine Bundeskanzlerin das Recht auf Demokratie abspricht.
Das könnte man jetzt endlos weiterführen aber hat eh kein zweck.


!!!
http://www.grundrechte-brandbrief.de

Jeder sollte sich mal über legen, warum die Arbeitende Klasse, welche teilweise genausoviel Geld zum leben hat, gegen die erwerbslosen ausgespielt werden.
Da werden Grabenkämpfe inziniert um zu verdecken das beide Gruppen im gleichen Boot sitzen.
Die Macht die von den beiden Gruppen ausgehen würde, wenn sie sich nicht gegenseitig nieder machen würden, wäre politisch enorm.

Achso, bGE erhält natürlich jeder!
Es gibt auch schon sehr viele Finanzierungmodelle, von der CDU(Althaus), den Grünen, ja sogar der FDP.
Die einzigsten die keines haben ist die SPD, für sie ist es immer noch die Vollbeschäftigung (welche niemals wieder eintreten wird)

Das bisherige Sgb2 verschlingt dermaßen viel Geld, auch für völlig sinnlose beschäftigungsmaßnahmen ,das allein dadurch ein Großteil des bge finanziert werden könnte.

Noch dazu möchte ich anmerken, das ein bge keine Linke Politik im Sinne der Gleichschaltung ist, sondern jedem Menschen die teilhabe am gesellschaftlichen leben sichern soll.
Und das ohne er als "sozialschmarotzer" angesehen wird.
Es bekommt schließlich JEDER!

Gruß,
Piraterie


genau so wie Hobbit Hunter stimme auch ich Dir zu und möchte aber noch hinzufügen, dass nicht ich das BGE als Linke Politik bezeichnet habe :wink:


Ich weiß!

Die Rechtsfolgenbelehrung:
"Wir leben in einem globalen Schweinesystem"
Dirk C. Fleck
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Buschhacker » Mi Dez 05, 2012 20:02

aber es ist doch nach wie vor so, dass Sanktionen verfassungswidrig sind oder nicht?
Gruß Nuno
--------------------------------
„Für mich ist die ganze Welt ein großer Arsch. Und die rechte Arschbacke, das sind die Amerikaner, ja. Die linke Arschbacke sind die Russen und wir hier in Europa, wir sind das [zensiert]" (Götz George, 1985)
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Piraterie » Mi Dez 05, 2012 20:10

Buschhacker hat geschrieben:aber es ist doch nach wie vor so, dass Sanktionen verfassungswidrig sind oder nicht?

Ja natürlich sind sie nicht Grundgesetz konform!
Aber anscheinend haben in diesem Land erwerbslose keinen Anspruch auf Einhaltung des Grundgesetzes.
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Dirk C. Fleck
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Buschhacker » Mi Dez 05, 2012 20:34

Piraterie hat geschrieben:
Buschhacker hat geschrieben:aber es ist doch nach wie vor so, dass Sanktionen verfassungswidrig sind oder nicht?

Ja natürlich sind sie nicht Grundgesetz konform!
Aber anscheinend haben in diesem Land erwerbslose keinen Anspruch auf Einhaltung des Grundgesetzes.

leider nicht nur die erwerbslosen
Gruß Nuno
--------------------------------
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Cairon » Mi Dez 05, 2012 23:07

Ich habe mir den den Brandbrief mit seinen tollen Thesen gerade mal zu Gemüte geführt.

Ich beanspruche ein unbedingtes Recht auf ein freies, selbstbestimmtes Leben, welches ich einer von mir selbst gewählten, mir selbst sinnvoll erscheinenden und mir nicht von außen vorgeschriebenen Tätigkeit widmen darf – auch wenn ich durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse gezwungen bin, dafür Hartz IV in Anspruch zu nehmen.

Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines Menschen folgt
- unabhängig davon, ob sie sich äußerlich oder innerlich vollzieht
- und unabhängig davon, ob sie einen "Erwerb" ermöglicht oder nicht!


Das heißt also, dass ich einfach tun will wozu ich persönlich aus eigenen Antrieb Lust habe und was meiner Meinung nach sinnvoll erscheint. Angenommen ich würde Computerspiele über alles hoch halten und würde meinen ganzen Tag damit verbringen Computerspiele zu spielen, die Spiele dann in meinem Block zu bewerten und Tipps dafür zu schreiben. Ein Einkommen werden nur die wenigsten generieren können. da es aber das ist was ich machen möchte ist es mein recht und ich persönlich sehe darin auch einen Sinn, schließlich helfe ich anderen Gamern. Leben will ich dann von den Sozialleistungen der Gesellschaft.
Mal ganz ehrlich, sind da noch alle Drähte in der Dose?

Was passiert, wenn alle nur noch eine Tätigkeit nachgehen würde die im persönlich gefällt und die er persönlich als Sinnvoll achtet: Bilder malen, Lieder schreiben, Computer spielen usw. Wer soll denn dann das Geld aufbringen um diesen Leuten allen Harz4 zu zahlen? Wenn jemand seinen freien Willen ausleben möchte und dem wertschöpfenden Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung steht, dann soll er aber auch bitte selber dafür sorgen, dass er Wohnstätte, Nahrung und Versorgung hat. Was unterscheidet diesen Menschen von allen anderen, die Geld erarbeiten müssen und davon Sozialabgaben entrichten um unter anderem diesem Menschen seinen freien Lebenswandel zu finanzieren. Tut mir leid, aber das erschließt sich mir nicht.
Wer Harz4 bekommt wird von der arbeitenden Gesellschaft mit durch gefüttert und sollte daher zusehen, dass er möglich schnell wieder in die Lage kommt sich selber zu versorgen und dem Sozialsystem beizutragen. Man hat in meinen Augen keinen Anspruch auf diese Leistungen, sondern es ist eine sozial Tat der Gesellschaft den Menschen die sich nicht selber versorgen können zu helfen. Wer dieses System nur ausnutzt, der nimmt den wirklich Bedürftigen die Mittel und belastet die arbeitende Bevölkerung durch seine "Untätigkeit".
Was wäre früher mit einem solchen Menschen passiert, er wäre aus der Gesellschaft verstoßen worden oder hätte als Bettler leben müssen. Das erinnert mich an die Zeit der ersten Deichbauten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Spatenrecht

Wer seine Pflicht zu Deichen nicht nach kam wurde enteignet und vertrieben. Warum sollten diese Menschen Deich aufwerfen für Menschen die nicht dazu beitrugen? „Keen nich will dieken, de mutt wieken“
Und davor hätten diese Menschen nicht einen Winter überlebt, sie wären einfach erfroren oder verhungert. Das kein Mensch mehr verhungern muss oder vom Deichland vertrieben wird ist ja in Ordnung, aber es kann nicht sein dass Menschen andere für ihre persönliche Entfaltung arbeiten lassen und auch noch meinen ein Recht darauf zu haben.
Halb acht, halb neun, es wird schon heller,
Der Vater reitet immer schneller,
Erreicht den Hof mit Müh und Not,
Der Knabe lebt, das Pferd ist tot.
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Meini » Do Dez 06, 2012 8:15

Piraterie hat geschrieben:
Buschhacker hat geschrieben:unter Willkür verstehe ich z.B. dass man meine Kinder bereits zu Schuldner gemacht hat bevor sie überhaupt ihr eigenes Geld verdient haben,
oder wenn ein Mensch einen 1 Euro Job annehmen "muss" da ihm ansonsten der HartzIV Satz gekürzt oder wie es so schön heißt "er Sanktioniert" wird, im schlimmsten Fall sogar zu 90% (siehe Ralph Boes, 37,40/Monat) obwohl eine Sanktionierung per Gesetz verboten ist,
Unter Willkür verstehe ich auch wenn mir eine Bundeskanzlerin das Recht auf Demokratie abspricht.
Das könnte man jetzt endlos weiterführen aber hat eh kein zweck.


!!!
http://www.grundrechte-brandbrief.de

Jeder sollte sich mal über legen, warum die Arbeitende Klasse, welche teilweise genausoviel Geld zum leben hat, gegen die erwerbslosen ausgespielt werden.
Da werden Grabenkämpfe inziniert um zu verdecken das beide Gruppen im gleichen Boot sitzen.
Die Macht die von den beiden Gruppen ausgehen würde, wenn sie sich nicht gegenseitig nieder machen würden, wäre politisch enorm.

Achso, bGE erhält natürlich jeder!
Es gibt auch schon sehr viele Finanzierungmodelle, von der CDU(Althaus), den Grünen, ja sogar der FDP.
Die einzigsten die keines haben ist die SPD, für sie ist es immer noch die Vollbeschäftigung (welche niemals wieder eintreten wird)

Das bisherige Sgb2 verschlingt dermaßen viel Geld, auch für völlig sinnlose beschäftigungsmaßnahmen ,das allein dadurch ein Großteil des bge finanziert werden könnte.

Noch dazu möchte ich anmerken, das ein bge keine Linke Politik im Sinne der Gleichschaltung ist, sondern jedem Menschen die teilhabe am gesellschaftlichen leben sichern soll.
Und das ohne er als "sozialschmarotzer" angesehen wird.
Es bekommt schließlich JEDER!

Gruß,
Piraterie


Ja ja alle in einem Boot, die einen rudern , die anderen lassen rudern :roll:
Pessimisten suchen nach Gründe, Optimisten finden Wege.
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Piraterie » Do Dez 06, 2012 10:40

Cairon hat geschrieben:Das heißt also, dass ich einfach tun will wozu ich persönlich aus eigenen Antrieb Lust habe und was meiner Meinung nach sinnvoll erscheint. Angenommen ich würde Computerspiele über alles hoch halten und würde meinen ganzen Tag damit verbringen Computerspiele zu spielen, die Spiele dann in meinem Block zu bewerten und Tipps dafür zu schreiben. Ein Einkommen werden nur die wenigsten generieren können. da es aber das ist was ich machen möchte ist es mein recht und ich persönlich sehe darin auch einen Sinn, schließlich helfe ich anderen Gamern. Leben will ich dann von den Sozialleistungen der Gesellschaft.
Mal ganz ehrlich, sind da noch alle Drähte in der Dose?

Hallo Cairon,

Die Frage ist doch eher, was ist "Arbeit". Ist eine Arbeit nur dann eine Arbeit, wenn damit auch ein einkommen erziehlt wird?ein plakatives Beispiel:
Wenn ich selber meine Wäsche wasche, den Haushalt schmeisse, putze ect.pp ist es keine "Arbeit", wenn ich dieses "machen lasse" ist es eine Arbeit, weil die/derjenige ein einkommen damit erziehlt.
Ein Unternehmer, der den Regenwald rodet, und die Tropenhölzer gewinnbringend verkauft, schafft Arbeit, aber ist diese Arbeit auch sinnvoll, nur weil sie ein Einkommen generiert?

Wir haben zZ. eine Staatsquote von über 50%, das bedeutet, das jeder zweite Euro, auch die Einkommen, von der "Allgemeinheit" gezahlt werden.


Cairon hat geschrieben:Was passiert, wenn alle nur noch eine Tätigkeit nachgehen würde die im persönlich gefällt und die er persönlich als Sinnvoll achtet: Bilder malen, Lieder schreiben, Computer spielen usw. Wer soll denn dann das Geld aufbringen um diesen Leuten allen Harz4 zu zahlen? Wenn jemand seinen freien Willen ausleben möchte und dem wertschöpfenden Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung steht, dann soll er aber auch bitte selber dafür sorgen, dass er Wohnstätte, Nahrung und Versorgung hat. Was unterscheidet diesen Menschen von allen anderen, die Geld erarbeiten müssen und davon Sozialabgaben entrichten um unter anderem diesem Menschen seinen freien Lebenswandel zu finanzieren. Tut mir leid, aber das erschließt sich mir nicht.
Wer Harz4 bekommt wird von der arbeitenden Gesellschaft mit durch gefüttert und sollte daher zusehen, dass er möglich schnell wieder in die Lage kommt sich selber zu versorgen und dem Sozialsystem beizutragen. Man hat in meinen Augen keinen Anspruch auf diese Leistungen, sondern es ist eine sozial Tat der Gesellschaft den Menschen die sich nicht selber versorgen können zu helfen. Wer dieses System nur ausnutzt, der nimmt den wirklich Bedürftigen die Mittel und belastet die arbeitende Bevölkerung durch seine "Untätigkeit".

Unsere Gesellschaft ist im Wandel, es wird nie wieder Vollbeschäftigung geben, weil die Technik uns von vielen Arbeiten befreit. Weist du doch selber, die Produktivität steigt, es werden Arbeitskräfte, die sonst noch benötigt wurden, freigestellt.

Der "Arbeitsmarkt" in denen diejenigen , die eigentlich nicht mehr für wertschöpfende Tätigkeit gebraucht werden, hineingepresst werden, verdient die bezeichnung nicht. Da geht es schlicht nur um Verwaltung derjenigen.
das einzigste was dadurch entsteht, ist der sogenannte 2. Arbeitsmarkt, wo Menschen unter bedingungen Arbeiten, die jeglicher beschreibung spotten. Unmenschlicher gehts nicht.

Es wird sich in den kommenden Jahren noch verschärfen, der technologische fortschritt geht weiter, es werden immer weniger Menschen für Produktion und auch teilweise dienstleistungen(Kassierer, im Ikea zahlt der Kunde selber) benötigt.
Müssen diese Menschen alle zwangsbeschäftigt werden?


Cairon hat geschrieben:Was wäre früher mit einem solchen Menschen passiert, er wäre aus der Gesellschaft verstoßen worden oder hätte als Bettler leben müssen. Das erinnert mich an die Zeit der ersten Deichbauten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Spatenrecht

Wer seine Pflicht zu Deichen nicht nach kam wurde enteignet und vertrieben. Warum sollten diese Menschen Deich aufwerfen für Menschen die nicht dazu beitrugen? „Keen nich will dieken, de mutt wieken“
Und davor hätten diese Menschen nicht einen Winter überlebt, sie wären einfach erfroren oder verhungert. Das kein Mensch mehr verhungern muss oder vom Deichland vertrieben wird ist ja in Ordnung, aber es kann nicht sein dass Menschen andere für ihre persönliche Entfaltung arbeiten lassen und auch noch meinen ein Recht darauf zu haben.


Das muss ich nicht kommentieren, sind Sitten aus dem 18. Jahrhundert, wo es noch nicht das heute gültige Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gab.

Artikel 1

[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7

[Schulwesen]


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

[Versammlungsfreiheit]


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10

[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]


(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

[Freizügigkeit]


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

[Wehr- und Dienstpflicht]


(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

[Unverletzlichkeit der Wohnung]


(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

[Eigentum, Erbrecht, Enteignung]


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

[Sozialisierung]


Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

[Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung]


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a

[Asylrecht]


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)

Artikel 17

[Petitionsrecht]


Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a

[Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]


(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18

[Verwirkung von Grundrechten]


Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Altmeister » Do Dez 06, 2012 12:57

Cairon hat geschrieben:Wer Harz4 bekommt wird von der arbeitenden Gesellschaft mit durch gefüttert und sollte daher zusehen, dass er möglich schnell wieder in die Lage kommt sich selber zu versorgen und dem Sozialsystem beizutragen. Man hat in meinen Augen keinen Anspruch auf diese Leistungen, sondern es ist eine sozial Tat der Gesellschaft den Menschen die sich nicht selber versorgen können zu helfen. Wer dieses System nur ausnutzt, der nimmt den wirklich Bedürftigen die Mittel und belastet die arbeitende Bevölkerung durch seine "Untätigkeit".


Hallo,

habe selten so viel Blödsinn auf einmal gelesen. Ein großer Teil der Harz4 Empfänger hat viele Jahre Sozialversicherung
einbezahlt und auch Steuern bezahlt.

Diesen Leuten ist durch Rationalisierung der Arbeitsplatz weggenommen worden und diese Leute werden
von Dir hier dikriminiert.

Du hast mit der Landwirtschaft zu tun, dann ist Dir bekannt dass durch die Technik heute
weniger Arbeitkräfte benötigt werden als früher.

Nicht ohne Grund wurde schon mal die Maschinensteuer eingefordert. Die Poltik hat es verhindert.

DIE TECHNIK IST FÜR DEN MENSCHEN DA, UND NICHT UMGEKEHRT

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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Piraterie » Do Dez 06, 2012 13:46

Hobbit-Hunter hat geschrieben:Und mal ehrlich, auf die Paar die nicht arbeiten wollen, kommts doch gar nicht drauf an.
Im Vergleich zu den Milliarden für Banken ist das doch NICHTS.

Und immerhin nehmen die Null-Bockler keinem Anderen die Arbeit weg.

Wir müssen endlich wieder vernünftige Löhne haben, dann gehen die Leute auch wieder arbeiten!
Das nen Handwerksgeselle kein Bock hat für 5€/brutto /Stunde zu malochen...
Ich kann das gut verstehen!

Aber nein, wenn der Arbeiter 50 Cent pro Stunde mehr haben will, dann geht die Firma pleite.
Wenn der Vorstand aber nen Betriebsausflug innen Puff macht, dann spielt Geld keine Rolex. :roll: :roll:

Die meisten Menschen haben intrinsische Motivation irgendetwas zu arbeiten im weitesten Sinn.
Diejenigen die sie jetzt nicht haben, wird man, durch ein grundeinkommmen, dadurch motivieren können, das man attraktive Arbeitsplätze schafft, die so entlohnt werden, das es auch für den faulsten Menschen interessant wird.

Einzuschüchtern, und Menschen mit Hunger und Obdachlosigkeit zu bedrohen, ist sichtlich der falsche weg.
Das was wir aktuell im SGB2 haben, ist Herrenrecht und die erwerbslosen sind Arbeitssklaven die man vertreibt oder verhungern lässt, wenn sie nicht das tun was die Herren beschließen.

Arbeitende Grüße,
Piraterie
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Piraterie » Do Dez 06, 2012 14:05

Nicht in der Arbeitslosenstatistik enthaltene Unterbeschäftigung

Die offizielle Zahl der Arbeitslosen erfasst die Unterbeschäftigung nicht vollständig.[1] Die Höhe der Untererfassung schwankt je nach Definition der Unterbeschäftigung. Das IAB beziffert die Differenz zwischen Unterbeschäftigung und offiziell registrierter Arbeitslosigkeit im Jahr 2008 auf 1,2 Millionen Menschen bei einer registrierten Arbeitslosigkeit von rund 3,3 Millionen Menschen. Die Untererfassung setzt sich zusammen aus rund 700.000 Personen in der Stillen Reserve in Maßnahmen und rund 500.000 in der Stillen Reserve im engeren Sinne.[2]

Im Juli 2012 betrug die Zahl aller Unterbeschäftigten einschließlich der offiziell arbeitslos Gemeldeten in Deutschland laut einer Analyse des Statistischen Bundesamts 7,4 Millionen Erwerbsfähige.[
3]

Versteckte Arbeitslosigkeit (Stille Reserve in Maßnahmen): Sie bezieht sich auf alle erwerbsfähigen Menschen ohne Anstellung, die statistisch nicht erscheinen. Hierzu zählen in Deutschland beispielsweise Arbeitslose, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung haben oder unter die 58er-Regelung fallen (Arbeitslosengeldbezug ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen als Vorstufe zur Berentung). Ebenso werden alle Arbeitslosen, welche durch private Arbeitsvermittler betreut werden, nicht mehr in der offiziellen Arbeitslosenstatistik geführt.[4][5]
Verdeckte Arbeitslosigkeit: Hierbei handelt es sich um die Situation, wenn Beschäftigte mehr aus sozialen oder verwaltungsrechtlichen Gründen einen Arbeitsplatz haben, volkswirtschaftlich oder betriebswirtschaftlich aber eigentlich als Arbeitskräfte nicht benötigt werden. Diese Formulierung wurde gegen die einstigen „Ostblockstaaten“ verwendet, weil dort offiziell Vollbeschäftigung herrschte. Es wurde aber vermutet, dass viele dieser Beschäftigten tatsächlich wenig zu tun hatten. Heutzutage wird der Begriff u. a. auch auf den Staatssektor angewandt, in dem durch Sparmaßnahmen freigesetzte Arbeitskräfte aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht entlassen werden können und im Zentralen Personalüberhangmanagement (auch Stellenpool) „geparkt“ werden.
Stille Reserve: Die Stille Reserve umfasst die Personen, die zwar bereit sind, eine Erwerbsarbeit anzunehmen, aber nicht offiziell als arbeitslos gemeldet sind, etwa weil kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Leistungen nach dem SGB II besteht und weil Arbeitslose sich entmutigt aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen haben oder nur bestimmte Arbeitsplätze suchen und daher nicht den Verfügbarkeitskriterien genügen.
Stille Reserve und versteckte Arbeitslosigkeit werden mit den registrierten Arbeitslosen zu den Unterbeschäftigten zusammengefasst. Unterbeschäftigtenzahlen weisen neben verschiedenen Wirtschaftsforschungsinstituten vor allem die Bundesagentur für Arbeit (durch ihr Forschungsinstitut IAB) und die Gewerkschaften aus.

Da die korrekte Definition von Arbeitslosigkeit umstritten ist und sich nicht eindeutig festlegen lässt, ist insbesondere im SGB II verstärkt die Betrachtung der Zahl der Leistungsempfänger statt der Arbeitslosen ins Blickfeld gerückt. Dabei werden alle Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II betrachtet, unabhängig davon, ob diese arbeitslos, in einer Maßnahme oder aus anderen Gründen nicht arbeitsuchend sind.[6]
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Buschhacker » Do Dez 06, 2012 15:57

auf jeden Euro Sozialbetrug kommen aktuell 1400 Euro (2003 waren es noch 540) hinterzogene Steuern, wer ist der Sozialschmatrotzer?
(Da die AA nun stolz verkündet hat, dass im letzten Jahr 1 Millionen Sanktionen durchgesetzt wurden dürfte der Schnitt für die Steuerhinterzieher sogar noch besser ausfallen)
Eine Krankenschwester mit einem Brutto Gehalt von 1800,- hat nach Abzug aller Kosten weniger Geld zur freien Verfügung über als der HartzIV Regelsatz beträgt, stockt sie auf ist sie dann auch eine Sozialschmarotzerin?
Schreibkräfte im Bundestag werde so mies bezahlt, dass sie auch aufstocken müssen (http://www.tagesschau.de/inland/aufstoc ... ag100.html) sind das auch Sozialschmarotzer?
Selbstständige, die selbst aufstocken müssen um zumindest die Löhne der Mitarbeiter zahlen zu können, sind das auch Sozialschmarotzer?
(übrigens ist das Aufstocken bei Selbstständigen ein sehr großer Dorn im Augen von Frau von der Leier)

HartzIV Empfänger als Sozialschmarotzer zu diffamieren ist einfach nur billiges Schubladen-Denken von Stammtisch-Philosophen.
Gruß Nuno
--------------------------------
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Cairon » Do Dez 06, 2012 16:17

Piraterie hat geschrieben:[
Hallo Cairon,

Die Frage ist doch eher, was ist "Arbeit". Ist eine Arbeit nur dann eine Arbeit, wenn damit auch ein einkommen erziehlt wird?ein plakatives Beispiel:
Wenn ich selber meine Wäsche wasche, den Haushalt schmeisse, putze ect.pp ist es keine "Arbeit", wenn ich dieses "machen lasse" ist es eine Arbeit, weil die/derjenige ein einkommen damit erziehlt.
Ein Unternehmer, der den Regenwald rodet, und die Tropenhölzer gewinnbringend verkauft, schafft Arbeit, aber ist diese Arbeit auch sinnvoll, nur weil sie ein Einkommen generiert?

Wir haben zZ. eine Staatsquote von über 50%, das bedeutet, das jeder zweite Euro, auch die Einkommen, von der "Allgemeinheit" gezahlt werden.


Die Frage ist nicht was Arbeit ist, sondern welche Arbeit von wem entlohnt wird. Wenn Du Deine Hose wäscht oder Deinen Haushalt machst profitierst Du selber von dieser Arbeit, sie ist für dich sinnvoll, aber warum soll ich dafür zahlen, dass Du eine sauber Hose hast?
Wir haben auch jemanden für unseren Haushalt angestellt, dafür dass Sie hier arbeitet geben wir einen teil unserer Einkünfte aus unserer Arbeitsleistung weiter. Wir haben einen nutzen aus dem Geld das wir weiter geben, nämlich saubere Hosen. Diese Arbeit ist für unsere Haushaltshilfe sinnvoll (Einkommen) und für uns sinnvoll (saubere Hose).
Es geht nicht darum was Arbeit ist, Ehrenamtliche leisten eine Menge Arbeit, es geht darum wer bereit ist für eine geleistete Arbeit zu bezahlen. Ich kann mit meinen Maschinen ja auch nicht auf irgendeinen Acker fahren, ungefragt für den Bauern ernten und ihm dann eine Rechnung schicken für eine Leistung die er gar nicht wollte. Und wenn jemand einen Sinn darin sieht sich hauptberuflich für Umweltschutz einzusetzen, kann das für ihn sinnvoll sein, für mich aber total kontraproduktiv und diesen Menschen soll ich dann auch noch unterhalten?

Das viele Menschen auf Grund mangelnder Fähigkeiten und Qualifikation keine Arbeit mehr bekommen ist traurig, aber Fakt. Man braucht heute keinen Mäher mit der Sense mehr, sondern man nimmt den Mähdrescher, ist dass ein Problem des Unternehmers? Ist der Unternehmer verpflichtet schwach qualifizierte Arbeitskräfte mit durchzuschleppen? In unserer Region gibt es eine Menge Arbeitsplätze, gerade im Handwerk, die nicht besetzt werden können, gerade im Handwerk. Es gibt keine qualifizierten Bewerber ob wohl reichlich ausbildungswillige Betriebe da sind. Oft können Lehrstellen mangels passender Bewerber nicht besetzt werden bzw. fertig ausgebildete Kräfte werden von der Industrie abgeworben.
Ein großes Problem ist die Motivation der Bewerber, er vor kurzen habe ich mit zwei Unternehmern aus anderen Branchen zusammen gesessen und bei hatten die gleichen Probleme wie ich sie auch andern Orts erlebt habe. Viele Bewerber sind nicht in der eine ordentliche Bewerbung zu schreiben oder wenigstens morgens pünktlich zu Praktikum zu erscheinen bzw. wenn sie zum Arzt müssen den Chef kurz per Telefon zu informieren. Was soll man mit solch unzuverlässigen Bewerben machen? Da verzichtet man als Unternehmer lieber auf einen Auftrag und macht dass was man mit der brauchbaren Belegschaft hin bekommt. Das sind leider keine Einzelfälle, sondern ein Trend. Meine Frau hat einige Jahre Arbeitslose für Arbeitsamt geschult, einige wollten wirklich und sind aus diesen Maßnahmen auch in Arbeit gekommen, aber ein großer Teil war einfach nicht zu gebrauchen bzw. haben versucht sich durch Lügen und Betrügen um diese Maßnahmen zudrücken und nebenher schwarzarbeiten gehen zu können. Das sind keine Legend die ich hier erzähle, sondern ich habe diese Fälle zur Genüge hautnah miterlebt. Zum Glück ist meine Frau aus diesen Schulungen raus, am Ende war sie nämlich ziemlich fertig mit den Nerven. Wenn die Leute sich krankschreiben lassen und dann bei Facebook groß prahlen wie toll sie doch die Leiterin vera....t haben und sich dann wundern dass die Dame auch bei Facebook lesen kann.
Und wenn man jetzt jedem gestattet zu tun was er möchte und ihn dafür noch finanzielle unterstützt, dann wir das ganze System recht schnell in die Knie gehen.

Und wenn man meint sich auf Grundrecht zu berufen um den Hintern nicht hoch nehmen zu müssen, dann ist es ein Missbrauch der Grundrechte. und auch Grundrechte kann man ändern.

dann passt man eben nicht die Realität an die Gesetze an, sondern die Gesetze an die Realität.

@Buschhacker

Und das eine rechtfertigt deshalb das andere?
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Piraterie » Do Dez 06, 2012 16:33

Cairon hat geschrieben:
Piraterie hat geschrieben:[
Hallo Cairon,

Die Frage ist doch eher, was ist "Arbeit". Ist eine Arbeit nur dann eine Arbeit, wenn damit auch ein einkommen erziehlt wird?ein plakatives Beispiel:
Wenn ich selber meine Wäsche wasche, den Haushalt schmeisse, putze ect.pp ist es keine "Arbeit", wenn ich dieses "machen lasse" ist es eine Arbeit, weil die/derjenige ein einkommen damit erziehlt.
Ein Unternehmer, der den Regenwald rodet, und die Tropenhölzer gewinnbringend verkauft, schafft Arbeit, aber ist diese Arbeit auch sinnvoll, nur weil sie ein Einkommen generiert?

Wir haben zZ. eine Staatsquote von über 50%, das bedeutet, das jeder zweite Euro, auch die Einkommen, von der "Allgemeinheit" gezahlt werden.


Die Frage ist nicht was Arbeit ist, sondern welche Arbeit von wem entlohnt wird. Wenn Du Deine Hose wäscht oder Deinen Haushalt machst profitierst Du selber von dieser Arbeit, sie ist für dich sinnvoll, aber warum soll ich dafür zahlen, dass Du eine sauber Hose hast?
Wir haben auch jemanden für unseren Haushalt angestellt, dafür dass Sie hier arbeitet geben wir einen teil unserer Einkünfte aus unserer Arbeitsleistung weiter. Wir haben einen nutzen aus dem Geld das wir weiter geben, nämlich saubere Hosen. Diese Arbeit ist für unsere Haushaltshilfe sinnvoll (Einkommen) und für uns sinnvoll (saubere Hose).
Es geht nicht darum was Arbeit ist, Ehrenamtliche leisten eine Menge Arbeit, es geht darum wer bereit ist für eine geleistete Arbeit zu bezahlen. Ich kann mit meinen Maschinen ja auch nicht auf irgendeinen Acker fahren, ungefragt für den Bauern ernten und ihm dann eine Rechnung schicken für eine Leistung die er gar nicht wollte. Und wenn jemand einen Sinn darin sieht sich hauptberuflich für Umweltschutz einzusetzen, kann das für ihn sinnvoll sein, für mich aber total kontraproduktiv und diesen Menschen soll ich dann auch noch unterhalten?

Das viele Menschen auf Grund mangelnder Fähigkeiten und Qualifikation keine Arbeit mehr bekommen ist traurig, aber Fakt. Man braucht heute keinen Mäher mit der Sense mehr, sondern man nimmt den Mähdrescher, ist dass ein Problem des Unternehmers? Ist der Unternehmer verpflichtet schwach qualifizierte Arbeitskräfte mit durchzuschleppen? In unserer Region gibt es eine Menge Arbeitsplätze, gerade im Handwerk, die nicht besetzt werden können, gerade im Handwerk. Es gibt keine qualifizierten Bewerber ob wohl reichlich ausbildungswillige Betriebe da sind. Oft können Lehrstellen mangels passender Bewerber nicht besetzt werden bzw. fertig ausgebildete Kräfte werden von der Industrie abgeworben.
Ein großes Problem ist die Motivation der Bewerber, er vor kurzen habe ich mit zwei Unternehmern aus anderen Branchen zusammen gesessen und bei hatten die gleichen Probleme wie ich sie auch andern Orts erlebt habe. Viele Bewerber sind nicht in der eine ordentliche Bewerbung zu schreiben oder wenigstens morgens pünktlich zu Praktikum zu erscheinen bzw. wenn sie zum Arzt müssen den Chef kurz per Telefon zu informieren. Was soll man mit solch unzuverlässigen Bewerben machen? Da verzichtet man als Unternehmer lieber auf einen Auftrag und macht dass was man mit der brauchbaren Belegschaft hin bekommt. Das sind leider keine Einzelfälle, sondern ein Trend. Meine Frau hat einige Jahre Arbeitslose für Arbeitsamt geschult, einige wollten wirklich und sind aus diesen Maßnahmen auch in Arbeit gekommen, aber ein großer Teil war einfach nicht zu gebrauchen bzw. haben versucht sich durch Lügen und Betrügen um diese Maßnahmen zudrücken und nebenher schwarzarbeiten gehen zu können. Das sind keine Legend die ich hier erzähle, sondern ich habe diese Fälle zur Genüge hautnah miterlebt. Zum Glück ist meine Frau aus diesen Schulungen raus, am Ende war sie nämlich ziemlich fertig mit den Nerven. Wenn die Leute sich krankschreiben lassen und dann bei Facebook groß prahlen wie toll sie doch die Leiterin vera....t haben und sich dann wundern dass die Dame auch bei Facebook lesen kann.
Und wenn man jetzt jedem gestattet zu tun was er möchte und ihn dafür noch finanzielle unterstützt, dann wir das ganze System recht schnell in die Knie gehen.

Und wenn man meint sich auf Grundrecht zu berufen um den Hintern nicht hoch nehmen zu müssen, dann ist es ein Missbrauch der Grundrechte. und auch Grundrechte kann man ändern.

dann passt man eben nicht die Realität an die Gesetze an, sondern die Gesetze an die Realität.

@Buschhacker

Und das eine rechtfertigt deshalb das andere?

Was muss mit den Menschen passieren, immerhin 7 mio? Müssen die deiner Meinung nach "weg"?
Das ist wirtschaftsfaschismus was du von dir gibst!

Nochmal!
Mit einem Grundeinkommen möchte man Armut verhindern, NICHTReichtum

Erschrockene Grüße,
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Buschhacker » Do Dez 06, 2012 16:40

Cairon hat geschrieben:
@Buschhacker

Und das eine rechtfertigt deshalb das andere?


wo siehst du eine Rechtfertigung in meinem Beitrag? das ist meine ganz persönliche Meinung zum Thema "Leistungsempfänger/HartziV-Empfänger sind Schmarotzer"
Gruß Nuno
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Re: Ehrlicher Wahlkampf?

Beitragvon Cairon » Do Dez 06, 2012 16:47

Und nochmal wer eine bedingungsloses Grundeinkommen gewähren will, der muss auch Menschen finden die bereit sind es zu bezahlen. Ich kann dem einem nur in die Tasche stecken was ich dem anderen weggenommen habe.
Menschen die unverschuldet ins soziale Netz fallen müssen versorgt werden, keine Frage. Menschen die aber arbeiten könnten, aber nicht motiviert sind oder zu stolz einen niederen Job anzunehmen müssen sanktioniert werden.
Bestes Beispiel war doch vor ca. 15 Jahren die Aktion als man Sozialhilfeempfänger als Spargelstecher einsetzen wollte. Ich war damals an der Fachschule und ein Klassenkamerad war von diesem Versuch betroffen. Er hat 50 Kräfte angefordert, zu Arbeitsbeginn sind 12 erschienen, zu Feierabend waren noch 3 da und am nächsten Tag ist einer wieder erschienen. Ich habe meinen Fachschulabschluss und bin mir auch nicht zu fein, Schweineställe zu waschen.

@Buschhacker

Ok, dann habe ich es falsch interpretiert, entschuldige bitte.
Halb acht, halb neun, es wird schon heller,
Der Vater reitet immer schneller,
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