oder Strg + F zum Durchsuchen
sieht § 29 Absatz 1 Nummer 2 sowohl die Erweiterung der verpflichtend mit intelligenten Mess-systemen auszustattenden Messstellen auf all solche Messstellen mit Erzeugungsanlagen (der erfasste Anlagenkreis ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nummer 1) mit einer installierten Leistung über 2 Kilowatt als auch deren gleichzeitig verpflichtend herzustellende Steuerbarkeit durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber vor.
Die 2kW bzw. kWp (weil bezogen auf Modulleistung) werden evtl. noch auf 7kW erhöht.
Mindestens 50% der Bestandsanlagen mit IBN ab 1.1.2018 und >2 oder >7 kWp müssen nachgerüstet werden.
Alle Bestandsanlagen die einen 14a Verbraucher (sprich Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher) nachrüsten sind aber eh schon dabei seit 01.01.24 (siehe §14a EnWG und §9 EEG). Jetzt kommen auch noch die Bestandslagen mit IBN ab 1.1.18 ohne jegliche Änderung dazu.
Flexibilisierung von Biogas scheint auch noch ein Thema zu sein, aber was da geplant ist k.A., selber lesen:
https://www.pv-magazine.de/2024/12/20/g ... berwiesen/ (Die Links in den Klammern mit 20/.... anklicken)
Neuland79 hat geschrieben:Aber wenn die Steuerbarkeit im Netz nicht hinreichend gegeben ist, gibt es alternativ nur die Gebietsabschaltung. Und die trifft das Land. Die Städte sind immer noch hinreichend laststark.
Wäre ich mir noch nichtmal so sicher.
Auf dem Land sind die Anlagen doch eher eine Nummer größer und so mancher hat die 70% Regelung mit freiwilligem Einbau umgangen.
