Aktuelle Zeit: So Mai 05, 2024 7:56
difra hat geschrieben:.....
Acker-Knecht muss 4 % seiner Ackerfläche nach Glöz 8 stilllegen (40 ha x 4 %) ergibt 1,6 ha. Dieses macht er sinnvollerweise mit Zwischenfrüchte......
........ Und seine bereits mit Mischung angebauten 1,72 ha beantragt er mit 591 - Ackerland aus der Erzeugung genommen und macht gleichzeitig das Kreuz bei ÖR 1 a.
Diese darf er bis 15.08. nicht nutzen, nicht mulchen, nicht mähen, keine Düngung, kein PS, er dürfte sie befahren (um z. B. ein dahinterliegendes Wald- oder Feldstück zu erreichen). Ab dem 1.9 darf er eine Aussaat vorbereiten für eine Ernte in 2025, also z. B. umpflügen und eine Zwischenfrucht draufsäen für nächstes Jahr Mais oder z. B. im Herbst WW ansäen. Er dürfte den nach dem 15.08 gewachsenen Aufwuchs abfahren, wenn er sonst z. B. nicht pfügen kann.
Wenn er Raps oder Wintergerste säen will, ändert sich der 1.9. auf 15.08., es sollte dann im MFA 2025 auch WR oder WG beantragt werden......
In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres
ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses durch eine
Vorschrift der Konditionalität (GLÖZ6) auf brachliegendem AL
verboten. ...
Die Mindesttätigkeit auf ÖR1a-Brachen ist nur in jedem zweiten
Jahr notwendig. Dazu ist vor dem 16. November eine Aussaat
zum Zwecke der Begrünung durchzuführen oder der Aufwuchs
entweder zu mähen und das Mähgut abzufahren (Entsorgung,
keine landwirtschaftliche Verwertung (z. B. Futter, Biogas)) oder
zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen.
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