Verhalten in der freien Landschaft
§ 33
Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine
geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der
Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden,
2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von
Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu
sichern.
(2) 1Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der
freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung
durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die
besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
2Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz
1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck
kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
25 000 Euro geahndet werden.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1. entgegen § 23 Abs. 2
a) eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird,
b) einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder
c) eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit
betritt;
2. über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit
einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;
3. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder
Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;
4. über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft reitet;
5. entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen reitet, soweit die Verordnung auf
diese Bußgeldvorschrift verweist;
Damit ist doch ganz klar geregelt wann man mit dem Hund auf die Flächen darf und dort steht auch ganz klar wie bei Weiden und Wiesen zu verfahren ist. Hundehalter haben kein Recht darauf ihre Tiere auf fremden Flächen toben zu lassen. Bauern lassen ihr Vieh ja auch nicht irgendwo weiden sondern haben eigene Flächen dafür. Gleiches gilt doch auch für Hund. Dann muss man sich halt eine Fläche kaufen oder Pachten oder eine für den Zweck vorgesehene Fläche besuchen. Die Verschmutzungen durch Hundekot im Silagen und Erntegut sind meiner Meinung nach ein Unding. Wer wäre bereit von einem Teller zu essen auf dem vorher ein Hundehaufen gelegen hat? Und auch was Seitenränder und Brachflächen angeht, so sollte jeder Hundebesitzer eine Tüte dabei haben und die Hinterlassenschaften seines Tiere mitnehmen und Entsorgen. Ich finde es nämlich nicht so schön wenn meine Kinder im Feld über einen Wegerandstreifen toben und dann voll Hundekot sind. Und hier bei uns auf dem Land gibt es wirklich reichlich Hund, wenn ich hier am ackern bin komme ich schon mal auf 10 Hunde pro Stunde die am Acker vorbei kommen, sei es frei oder angeleint. Warum meinen Hundebesitzer eigentlich immer sie hätten Sonderrechte. Wenn es keine Hundflächen gibt gründet einen Verein und kauft euch ein Stück Land, da könnt ihr dann machen was ihr wollt.