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KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstreifen

Hier ist Platz für alles was auf dem Acker wächst ;-).
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon Wini » Mo Feb 10, 2025 18:25

Hallo Strokes,

mir wurde mitgeteilt, daß für den K50-Streifen der bisherige Nutzungscode für Bracheflächen, 591 weiter genutzt und die damit verbundenen Auflagen aus GLÖZ8
zur Anwendung kommen können. Diese besagen, daß für die real stillgelegten Flächen mit dem Nutzungscode 591 ein Mahd- und Mulchverbot zwischen
1. April bis einschließlich 15. August einzuhalten ist. Stilllegungsflächen dürfen folglich ab dem 16. August gemulcht werden.

Dies bedeutet, daß Du noch vor dem 1. April (Bedingung nach dem 16. August erfüllt) den K50 einfach mulchen solltest, damit die Offizialberatung
bequem über den CSU-Spionage-Satelliten die Streifenkontrolle vornehmen kann und zufrieden ist. Damit erfüllst Du auch die 2-Jahresfrist für Bracheflächen mulchen.
Ansonsten wirst Du vermutlich freundlich aufgefordert, per FAL-BY-Dummkopf-App Bilder zu machen, damit das Amt zufrieden ist.
Die optische Unterscheidung ist laut Merkblatt aber keine Fördervoraussetzung und aus meiner Sicht nicht zwingend notwendig.
Sie ist ein Entgegekommen des Landwirtes, bzw. dient auch der auf 2 Jahre ausgedehnten Mulchverpflichtung für 591-codierte Brache-Flächen.

Auf Deinem 40m breiten Feldstück kannst Du durchaus einen umlaufenden K50-Streifen mit 10m Mindetsbreite anlegen.
Dann bleibt mittig halt ein 20m Streifen, bspw. für K51 übrig.
Dazu brauchst Du nur etwas Geduld und Fingerspitzengefühl bei der Digitalisierung des umlaufenden Streifens.
difra hatte dazu aber gute Tipps verraten.

Gruß
Wini
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon strokes » Mo Feb 10, 2025 22:30

"Der Streifen muss sich optisch von der restlichen Feldstücksfläche abheben" ist Förderauflage.
Ich säe K50 ein. Dann ist man auf der sicheren Seite. Wie gesagt, Sachbearbeiter hat darauf hingewiesen dass es evtl kommen kann, das K50 jährlich gemulcht werden soll. Dann wird's eng mit dem Optischen Unterschied.
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon juliusjr » Di Feb 11, 2025 10:19

Wie wärs den mit Freiflächenphotovoltaik, wenn man eh nichts produzieren will und der ökologie was gutes tun will?? Oder sind das gepachtete Flächen die da so misshandelt werden - wird ja n brutaler Unkrautdruck wenn das irgendwann mal wieder in Produktion gehen sollte(wenn es zb kein solches Programm mehr geben sollte)
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon strokes » Di Feb 11, 2025 13:48

Wieso wenn mit Kleegras oder Grünlandmischungen eingesät wird und jährlich gemulcht, passt das doch.
Nach 5 Jahren ist man flexibler als mit PV, was ja nun eine ganz andere Hausnummer ist.
Bei mir sind das ohnehin nur ein paar Flächen zwischen 0,3 und 0,8ha, verstreut an Waldrändern, schattig, ertragsarm, . Das sinnvollste was man mit solchen Feldern machen kann. PV macht dort keinen Sinn :wink:
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon langholzbauer » Di Feb 11, 2025 14:05

Ich sehe und nutze jetzt mit solchen Programmen und Stillegung auch die Möglichkeit einen guten sauberen Ackerfutterbestand nach 4 oder 5 Jahren Nutzung verlängert in die Bodenverbesserung zu schicken.
Wenn ich mit einmal Mulchen am Jahresende genausoviel Geld in der Tasche habe, wie mit intensivem Ackerbau und danach der Boden mindestens genau so fitt und sauber ist, dann scheint es ein gutes Geschäft zu sein.
Aber jedes Programm mit Selbstbegrünung und ohne jährliche Mindestbewirtschaftung sollte meiner Auffassung nach nur für die Eigentümer der Flächen erlaubt werden, damit keine Pachtflächen dadurch versaut werden. :wink:
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon juliusjr » Di Feb 11, 2025 16:51

Ja ok, bei so kleinen Flächen am Waldrand is das ok. Das Pogramm wo mulchen jederzeit erlaubt ist, ist sowieso ok. Das Pogramm mit Mulchverbot seh ich kritisch(aber ok - kann auch für bestimmte Flächen passen...)
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon difra » Di Feb 11, 2025 19:31

juliusjr hat geschrieben:Ja ok, bei so kleinen Flächen am Waldrand is das ok. Das Pogramm wo mulchen jederzeit erlaubt ist, ist sowieso ok. Das Pogramm mit Mulchverbot seh ich kritisch(aber ok - kann auch für bestimmte Flächen passen...)


Nochmals, und ohne ein Spielverderber sein zu wollen: Dieses Programm mit einer jederzeitigen Mulcherlaubnis gibt es nicht. Wenn du deine K50 Streifen/Feldstücke mit Kleegras oder ähnlich codierst, muss mind. die Hauptnutzung eine Mahd mit Abfuhr sein. Im FNN ist die Fruchtart anzugeben, die im Zeitraum 1.6. bis 15.07. zeitlich überwiegend auf der Fläche ist. Willst du in diesem Zeitraum oder zuvor mulchen ist das
ganz einfach eine brachliegende Fläche NC 591, für die aber dann das Mulchverbot 01.04. - 15.08. gilt.
Soweit die Theorie, was dann jeder in der Praxis macht, muss jeder für sich abklären, dann aber auch verantworten.

Noch kurz zur Aussage von z. B. strokes, dass es passieren kann, dass das K50 zukünftig jährlich gemulcht werden muss. So eine Forderung kann nicht nachträglich in das Kulap-Merkblatt auch für bestehende Verträge aufgenommen werden, sie steht ja auch jetzt nicht drin. Wenn diese Forderung nachträglich dazukommt, wäre das ein Fall für die Revisionsklausel und damit für einen sanktionslosen Ausstieg aus dem laufenden Vertrag.
Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten, gilt auch hier für beide Seiten.
Die Forderung der optischen Unterscheidbarkeit kommt von frühers, da sonst jeder seine Kleegrasflächen mit einem umlaufenden 30 m breiten K50 Streifen beantragen, aber das ganze Feldstück wie bisher im gesamten bewirtschaften würde.
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon juliusjr » Di Feb 11, 2025 19:38

Ich hab nachgefragt: ja, ich darf jederzeit mulchen war die Antwort.
Auch steht im Merkblatt des Kulaps nicht der Käse was du dir zusammen reimst....weder steht da, dass Nutzung Pflicht ist, noch dass nicht vom 01.04. bis 15.08. gemulcht werden darf....
Wenn dem so wäre, warum sollte man das nicht ins Merkblatt schreiben???
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon Oberfranke_91 » Mi Feb 12, 2025 6:46

Interessant.

Im 2023er Merkblatt war das Gebot der Mindesttätigkeit noch explizit vermerkt. Was für mich bei einer Codierung mit einem NC für z.B. Kleegras eine einmalige Abfuhr bedeuten würde.
Im 2024er Merkblatt ist der Satz mit der Mindesttätigkeit tatsächlich rausgefallen.
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon difra » Mi Feb 12, 2025 14:39

juliusjr hat geschrieben:Ich hab nachgefragt: ja, ich darf jederzeit mulchen war die Antwort.
Auch steht im Merkblatt des Kulaps nicht der Käse was du dir zusammen reimst....weder steht da, dass Nutzung Pflicht ist, noch dass nicht vom 01.04. bis 15.08. gemulcht werden darf....
Wenn dem so wäre, warum sollte man das nicht ins Merkblatt schreiben???


Da ich mir immer noch sehr sicher bin, dass "mein Käse" kein solcher ist, sondern die aktuelle Verwaltungsmeinung widerspiegelt, empfehle ich einfach allen, selber bei ihrem Sachbearbeiter nachzufragen - es geht einfach um zuviel.

Und ja, juliusjr, du darfst natürlich deine mit 422 codierten Kleegrasstreifen im Frühjahr/Sommer jederzeit und auch öfters mulchen, wenn du den Kontrolleur bei der Vor-Ort-Kontrolle überzeugen kannst, dass die Hauptnutzung bei dir im Oktober stattfindet und du dann mähst und abfährst. Ganz ohne Ironie wünsche ich viel Erfolg dabei. :wink:
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon juliusjr » Mi Feb 12, 2025 15:58

Wie gesagt:die aktuelle Verwaltungsmeinung meines Landwirtschaftsamtes ist die: ich darf jederzeit mulchen und muss nicht abfahren. Dünger zufahren um die mögliche und erlaubte Abfuhr auszugleichen darf ich nicht.

Und ich kann mir nicht vorstellen dass sich die Meinung ändert: warum auch? Nur wegen eines Nutzungscodes?? Ich würd mal das Wort Nutzung nicht speziell auf Abfuhr definieren....
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon langholzbauer » Mi Feb 12, 2025 18:15

@difra
Ich habe jetzt lange gesucht, aber nirgends eine Verpflichtung zur Beerntung gefunden.
Selbst in den Erläuterungen von Behörden und Fachzeitschriften wird Mindestbewirtschaftung mit Mindestpflege gleichgesetzt.
Und dazu reicht Mulchen oder mähen+ breitflächig verteilen bei verbotener Düngung außer erlaubter Kalkung.

Vielleicht interpretierst Du da auch was aus bestimmten Landschaftspflege - Programmen hinein, wo es gezielt um die Aushagerung von Grünland geht?
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon Grasland » Mi Feb 12, 2025 20:50

langholzbauer hat geschrieben:@difra
Ich habe jetzt lange gesucht, aber nirgends eine Verpflichtung zur Beerntung gefunden.
Selbst in den Erläuterungen von Behörden und Fachzeitschriften wird Mindestbewirtschaftung mit Mindestpflege gleichgesetzt.
Und dazu reicht Mulchen oder mähen+ breitflächig verteilen bei verbotener Düngung außer erlaubter Kalkung.

Vielleicht interpretierst Du da auch was aus bestimmten Landschaftspflege - Programmen hinein, wo es gezielt um die Aushagerung von Grünland geht?


Hallo zusammen, habe mich auch etwas eingelesen,
zur Beurteilung reicht aber nicht das Kulap Merkblatt, sondern die Bestimmungen sind im Kontext der Vorgaben zur Umsetzung der EU-Agrapolitik in D zu sehen. In der Regel werden neben Kulap auch die Direktzahlungen beantragt. Einige Regeln gelten da auch für die 2. Säule wie Agrarumweltmaßnahmen.
difra hat daher in allen Punkten recht und muss vor Besserwissern in Schutz genommen werden.

Vereinfacht ausgedrückt regelt die GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV was eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist, nur für diese gibt es Geld wie bei Kulap.
Danach müssen auf der Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert werden, die Fläche muss dabei beerntet werden.
Mulchmaterial zu produzieren ist aber keine Erzeugung, sondern es handelt sich dabei um eine aus der Erzeugung genommene Fläche (Brache, Stilllegung), die in einem Zustand erhalten werden muss, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Dazu gehört auch die Mindesttätigkeit alle 2 Jahre.
So und jetzt kommen noch die Vorgaben der GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV zur Anwendung, § 17 besagt das im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten.

Diese Regelung gelten in ganz Deutschland, also von Schwerin bis Lindau. Jederzeit mulchen ist also nicht, ich würde mir das schriftlich geben lassen, wenn jemand anderweitige Auskünfte erteilt.
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon juliusjr » Mi Feb 12, 2025 21:45

Völlig irre, sag ich da nur. Entweder das Pogramm oder ihr zwei Besserwisser ;-)
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Re: KULAP Bayern K50 Erosionsschutz- K51 Biodiversitätsstrei

Beitragvon Grasland » Mi Feb 12, 2025 21:55

Mein lieber Freund, Du solltest Dich näher mit den komplizierten Vorgaben der Agrarförderung befassen, bevor Du leichtfertig die Dir zustehenden Prämien in Gefahr bringst. Wie gesagt gehe zu Deiner Agrarbehörde und lass Dir das schriftlich geben - die Vorgaben sind dort auf alle Fälle bekannt, oder Suche Dir einen fachkundigeren Berater.

juliusjr hat geschrieben:Völlig irre, sag ich da nur. Entweder das Pogramm oder ihr zwei Besserwisser ;-)
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