Särs liebe Freunde des bayrischen KULAPs,
nach Wegfall der Stilllegungsverpflichtung möchte ich aktuelle Bracheflächen und auslaufende B48-Blühflächen
in K50-Erosionsschutzstreifen 10m Mindestbreite bzw. K51-Biodiversitätsstreifen 6m Mindestbreite wandeln.
In beiden Fällen ist eine Förderung in Höhe von 800€/ha möglich.
Auf den ersten Blick sehe ich im Merkblatt keinen gravierenden Unterschied in den beiden Programmen.
Der CSU-Bürokratie-Teufel steckt hier wohl wieder in den Details des Merkblattes.
Kann es sein, daß der Erosionsschutzstreifen mit Codierung 591 spätestens alle zwei Jahre gemulcht werden muß ?
Wohingegen auf dem Biodiversitätsstreifen der Code 885 ein Verbot der Mindesttätigkeit(mehrjährig) bedeutet ?
Kann ich auf vorhandener Brache bzw. Altblühfläche die Fördervorausstzung "Beibehalt oder gezielte Einsaat eines Grünstreifens" dadurch erfüllen,
daß ich einfach nix mache und nix pflüge und einsäe, sondern die ehemaligen Brache und Blühflächen Flächen einfach so liegen lasse ?
Es heißt, daß auf beiden Streifen Gras, Leguminosen, Kräuter oder Mischungen daraus vorhanden sein dürfen.
Allerdings kein Blühflächensaatgut.
Wie würdet Ihr hier eine Alt-Blühfläche nach 5 Jahren charakterisieren, da diese ja mal mit Blühflächensaatgut eingesät wurde?
Wäre ein aktuell sehr schlecht stehender Rapsschlag anerkennungsfähig ? (Erbsen per Hand ausgeworfen=Leguminose, Ackerfuchsschwanz= Gras, Storchschnabel = Kräuter)
Wer hat Ahnung und kann das beurteilen ?
Danke für Eure Tipps
Gruß
Wini

