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Moderator: Falke
Höhlenbär hat geschrieben:...dazu eine weitere laienhaft doofe Frage: wieso sind dann nicht einfach ab Werk Rückleuchten verbaut? (Oder wenigstens Reflektoren?) Am Hänger sind sie ja auch dran.
Westi hat geschrieben:Also an meinem Heckcontainer könntest Du vom Werk aus keine dran machen.
Die hintere Klappe ist abnehmbar, da könnte ich die Leuchten mit Magneten festmachen.
Wenn ich aber zb Meterholz lade, kommt die Klappe ab.
Somit muss ich die Leuchten ans Holz machen, was mit Magneten leider nicht geht
aldersbach hat geschrieben:Bitte 4.8 ganz unten lesen:
Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.
4.2 Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebracht werden. Anhängekupplungen an Anbaugeräten müssen DIN 11025, Ausgabe Mai 1980, oder DIN 11029, Ausgabe April 19891, entsprechen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht erforderlich. Anhängekupplungen nach Anhang IV der Richtlinie 89/173/EWG sind ebenfalls zulässig.
4.3 Angaben über das Leergewicht (§ 27 Abs. 1 StVZO)
Eine Änderung der Leergewichts-Angabe ist nur erforderlich, wenn Teile zum ständigen Verbleib am Fahrzeug angebaut werden, die dem leichten An- und Abbau des Geräts dienen (z. B. Anbau-Einrichtung für Frontlader), und wenn dadurch das eingetragene Leergewicht des Fahrzeugs überschritten wird.
4.4 Überwachung (§ 29 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht der Überwachungspflicht.
4.5 Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Anbaugeräte müssen so gebaut, beschaffen und so am Fahrzeug angebracht sein, dass sihr verkehrsüblicher Betrieb weder die Fahrzeuginsassen noch andere Verkehrsteilnehmer schädigt oder mehr als unbermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, und dass bei Unfällen Ausmaß und Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Dies gilt auch für ständig am Fahrzeug angebrachte Teile von Anbaugeräten.
Behelfsladeflächen müssen so gebaut sein, dass sie die vorgesehene Belastung sicher tragen können (s. auch Abschnitt 4.11). Kippeinrichtungen, Hub- und sonstige Arbeitsgeräte müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen oder Herabfallen bzw. unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert sein (s. Verkehrsblatt-Veröffentlichung "Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigenArbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen", VkBl 1978, S. 25).
4.6 Verantwortung für den Betrieb (§ 31 Abs. 2 StVZO u. § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb der Fahrzeuge gelten auch für das Mitführen von Anbaugeräten.
4.7 Abmessungen (§ 32 StVZO) und Fahrer-Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO)
4.7.1 Beim Anbringen von Anbaugeräten sind die Vorschriften über die zulässigen Abmessungen und das Sichtfeld zu beachten.
4.7.2 Werden die nach § 32 StVZO höchstzulässigen Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Jedoch kann die zuständige Behörde zugleich mit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eine allgemeine Erlaubnis für die Überschreitung der nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen erteilen (VwV-StVO, Abs. VII Nr. 6 zu § 29 Abs. 3 StVO). Die Genehmigung ist in der Regel an Auflagen gebunden. Im Einzelfall kommen auch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 in Betracht.
4.7.3 Der Abstand zwischen den senkrechten Querebenen, die das Vorderende des Frontanbaugeräts und die Mitte des Lenkrades - bei Fahrzeugen ohne Lenkrad die Mitte des in Mittelstellung befindlichen Führersitzes - berühren, darf nicht mehr als 3,5 m betragen. Wird dieses Maß in Einzelfällen überschritten, muss durch geeignete betriebliche Maßnahmen die an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und -kreuzungen auftretende Sichtfeldeinschränkung gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass eine Begleitperson dem Fahrzeugführer die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt.
4.8 Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30c Abs. 1 StVZO)
Kein Teil darf so über das Fahrzeug hinausragen, dass es den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdet; besonders dürfen Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen (s. Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBl 1985, S. 436 ff.).
Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind, gelten nicht als verkehrsgefährdend.
Sottenmolch hat geschrieben:Servus Höhlenbär, ich würde es wie bei einem Autoanhänger handhaben. Netz drüber und dann kann dir kein noch so schlauer Beamter was.
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