Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • Druckansicht
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Mo Nov 17, 2025 10:00

Ladungssicherung bei Holztransporten

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

Antwort erstellen
101 Beiträge • Seite 7 von 7 • 1 ... 3, 4, 5, 6, 7
  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Höhlenbär » So Aug 26, 2018 17:49

...dazu eine weitere laienhaft doofe Frage: wieso sind dann nicht einfach ab Werk Rückleuchten verbaut? (Oder wenigstens Reflektoren?) Am Hänger sind sie ja auch dran.
Benutzeravatar
Höhlenbär
 
Beiträge: 566
Registriert: So Dez 22, 2013 10:34
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Westi » So Aug 26, 2018 18:06

Also an meinem Heckcontainer könntest Du vom Werk aus keine dran machen.
Die hintere Klappe ist abnehmbar, da könnte ich die Leuchten mit Magneten festmachen.
Wenn ich aber zb Meterholz lade, kommt die Klappe ab.
Somit muss ich die Leuchten ans Holz machen, was mit Magneten leider nicht geht ;)
Westi
 
Beiträge: 3889
Registriert: So Jan 08, 2017 19:26
Wohnort: Naturpark Soonwald-Nahe
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Waldmichel » So Aug 26, 2018 18:10

Höhlenbär hat geschrieben:...dazu eine weitere laienhaft doofe Frage: wieso sind dann nicht einfach ab Werk Rückleuchten verbaut? (Oder wenigstens Reflektoren?) Am Hänger sind sie ja auch dran.


Naja, nicht jeder nimmt eine Heckmulde für Stückgut, sondern auch für Schüttgut.
Ich habe mir mal eine gebraucht gekauft, der Vorbesitzer hatte sie eingesetzt um rückwärst fahren Schnee vom Hof zu räumen.
Ich bin damit rückwärts in meinen Hackschnitzel-Vorrat reingefahren und habe die Hackschnitzel dann in den Heizungsbunker gekippt.
Wie soll das eine Beleuchtung oder ein Reflektor überleben, wenn der von den Seitenwände absteht und in das Schüttgut gefahren wird?
Aber zum Thema mitführen und bei Bedarf anbringen, gibt es die Magnethaftende Beleuchtung. Die gibt´s irgendwo um 30€ in der Bucht. Das sollte kein Problem darstellen wenn man dann damit auf der Straße unterwegs ist.

Westi hat geschrieben:Also an meinem Heckcontainer könntest Du vom Werk aus keine dran machen.
Die hintere Klappe ist abnehmbar, da könnte ich die Leuchten mit Magneten festmachen.
Wenn ich aber zb Meterholz lade, kommt die Klappe ab.
Somit muss ich die Leuchten ans Holz machen, was mit Magneten leider nicht geht ;)


seitlich an der Bordwand anbringen?
Gruß Mathias
Waldmichel
 
Beiträge: 1544
Registriert: Sa Mär 18, 2006 9:28
Wohnort: Nähe Lahr/Schwarzwald
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Westi » So Aug 26, 2018 18:18

Ja man kann sie seitlich anbringen, aber gerade bei den von Dir genannten Schüttgütsachen kann das hinderlich sein. Ich ebne damit auch hin und wieder was ein.
Aber ok, auch bei Holztransporten kann man sie seitlich mit Magneten befestigen.
Westi
 
Beiträge: 3889
Registriert: So Jan 08, 2017 19:26
Wohnort: Naturpark Soonwald-Nahe
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon moggälä » So Aug 26, 2018 18:38

Hallo,

@deutz450 - zu Frontlader und Hecktainer hilft ggf das weiter:
straszenfahrten-mit-frontlader-t11355-15.html
aldersbach hat geschrieben:Bitte 4.8 ganz unten lesen:
Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.
4.2 Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebracht werden. Anhängekupplungen an Anbaugeräten müssen DIN 11025, Ausgabe Mai 1980, oder DIN 11029, Ausgabe April 19891, entsprechen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht erforderlich. Anhängekupplungen nach Anhang IV der Richtlinie 89/173/EWG sind ebenfalls zulässig.
4.3 Angaben über das Leergewicht (§ 27 Abs. 1 StVZO)
Eine Änderung der Leergewichts-Angabe ist nur erforderlich, wenn Teile zum ständigen Verbleib am Fahrzeug angebaut werden, die dem leichten An- und Abbau des Geräts dienen (z. B. Anbau-Einrichtung für Frontlader), und wenn dadurch das eingetragene Leergewicht des Fahrzeugs überschritten wird.
4.4 Überwachung (§ 29 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht der Überwachungspflicht.
4.5 Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Anbaugeräte müssen so gebaut, beschaffen und so am Fahrzeug angebracht sein, dass sihr verkehrsüblicher Betrieb weder die Fahrzeuginsassen noch andere Verkehrsteilnehmer schädigt oder mehr als unbermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, und dass bei Unfällen Ausmaß und Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Dies gilt auch für ständig am Fahrzeug angebrachte Teile von Anbaugeräten.
Behelfsladeflächen müssen so gebaut sein, dass sie die vorgesehene Belastung sicher tragen können (s. auch Abschnitt 4.11). Kippeinrichtungen, Hub- und sonstige Arbeitsgeräte müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen oder Herabfallen bzw. unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert sein (s. Verkehrsblatt-Veröffentlichung "Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigenArbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen", VkBl 1978, S. 25).
4.6 Verantwortung für den Betrieb (§ 31 Abs. 2 StVZO u. § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb der Fahrzeuge gelten auch für das Mitführen von Anbaugeräten.
4.7 Abmessungen (§ 32 StVZO) und Fahrer-Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO)
4.7.1 Beim Anbringen von Anbaugeräten sind die Vorschriften über die zulässigen Abmessungen und das Sichtfeld zu beachten.
4.7.2 Werden die nach § 32 StVZO höchstzulässigen Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Jedoch kann die zuständige Behörde zugleich mit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eine allgemeine Erlaubnis für die Überschreitung der nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen erteilen (VwV-StVO, Abs. VII Nr. 6 zu § 29 Abs. 3 StVO). Die Genehmigung ist in der Regel an Auflagen gebunden. Im Einzelfall kommen auch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 in Betracht.
4.7.3 Der Abstand zwischen den senkrechten Querebenen, die das Vorderende des Frontanbaugeräts und die Mitte des Lenkrades - bei Fahrzeugen ohne Lenkrad die Mitte des in Mittelstellung befindlichen Führersitzes - berühren, darf nicht mehr als 3,5 m betragen. Wird dieses Maß in Einzelfällen überschritten, muss durch geeignete betriebliche Maßnahmen die an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und -kreuzungen auftretende Sichtfeldeinschränkung gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass eine Begleitperson dem Fahrzeugführer die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt.
4.8 Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30c Abs. 1 StVZO)
Kein Teil darf so über das Fahrzeug hinausragen, dass es den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdet; besonders dürfen Teile bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen (s. Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBl 1985, S. 436 ff.).
Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind, gelten nicht als verkehrsgefährdend.


ganz klar OT aber zuf Frage mit Frontlader passend - wer auf die Idee kommt, die Palettengabel senkrecht runterhängen zu lassen - vergesst es:
https://openjur.de/u/354013.html

mfG
Axel
moggälä
 
Beiträge: 319
Registriert: So Okt 28, 2012 13:24
Wohnort: Oberfranken LK-Forcheim
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Höhlenbär » So Aug 26, 2018 18:47

..ja,ja. Alles soweit schon gut.
Bei meiner Brantner ginge es z.B. schon. Trotz abnehmbarer Klappe. (Wenn man will, wahrscheinlich bei jeder anderen auch.) ich kann Meterholz problemlos mit geschlossener Klappe transportieren. Beim "Schaufeln" (Schnee, Hackschnitzel usw.) ist es sicher ein Problem. Aber hier bist ja doch i.d.Regel nicht auf der Straße und hast die Klappe sowieso abmontiert, weil sie ja beim Schaufeln hinderlich ist. Und wenn du was Loses auf der Straße fährst, machst doch hinten die Klappe zu, bevor du alles verlierst.
Noch was: was ist denn dann mit den seitlichen orangen Reflektoren und den weißen Frontreflektoren?

Kernfrage bleibt aber doch: muss denn der ganze Zirkus tatsächlich sein? Was schlepp ich denn noch alles mit? Netz, Gurte, Leuchten,... Bzw. was muss den nun wirklich sein?

Übrigens:
Wenn ich auf dem PKW-Dach etwas transportiere, das hinten mehr als einen Meter übersteht, reicht ja das rote Fahnerl auch. Aber gut, mich würde es auch nicht wundern, wenn es bei Heckmulden anders ist, in D muss man nicht alles verstehen...
( n8 )

P?s.: @moggälä, Danke für den Auszug. Punkt 4.5 das "Verkehrsblatt 1978 ,S.25", sollte die Fragen klären. Ihr mach mich mal auf die Suche im Netz.
Benutzeravatar
Höhlenbär
 
Beiträge: 566
Registriert: So Dez 22, 2013 10:34
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Kormoran2 » So Aug 26, 2018 21:42

Da gibt es in D sehr ausgefeilte Regeln. Wenn etwas mehr als 1 m nach hinten heraussteht, muß es mit einer roten Fahne mit querstehender Stange gesichert werden. Steht etwas mehr als 3 m nach hinten raus, ist es entfernungsabhängig, ob ich damit fahren darf.
Jetzt werden bei mir die Kenntnisse allerdings schwammig. Ich glaube da gibt es eine Grenze bei 15 km. Bis zur Entfernung von 15 km ist es erlaubt, mehr als 3 m Überstand (mit Fahne) zu haben. Darüber hinaus nicht.

Ich war jetzt mit meinem MF mit angebautem Böschungsmulcher unterwegs. Steht etwa 1,5 m nach hinten raus. 45 km bis zum Einsatzort und wieder zurück. Da hätte ich ja wenigstens eine Leuchteinrichtung bei mir führen müssen und mit Fahne nach hinten sichern müssen. Das wußte ich auch nicht. Hab aber Glück gehabt, ich wurde nicht angehalten.
Zuletzt geändert von Kormoran2 am So Aug 26, 2018 22:08, insgesamt 1-mal geändert.
Wir wissen, sie lügen. Sie wissen, sie lügen. Sie wissen, dass wir wissen, sie lügen. Wir wissen, dass sie wissen, dass wir wissen, sie lügen. Und trotzdem lügen sie weiter. (Alexander Solschenizyn, zitiert von Peter Hahne)
Kormoran2
 
Beiträge: 18839
Registriert: Di Dez 04, 2007 23:32
Wohnort: NRW/HSK
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon togra » So Aug 26, 2018 21:56

Heckmulde gilt doch als Behelfsladefläche und darf somit auch beladen im Straßenverkehr geführt werden, meine ich?
Mann muss "nur" die Kippeinrichtung deaktivieren. (z.B. Schlauch aus der Dose ziehen und bei einfachwirkendem Zylinder diesen zusätzlich mit einem Spanngurt "sichern")

Vorschriften für die Ladungssicherung gelten dann wie z.B. einem Anhänger.
Sottenmolch hat geschrieben:Servus Höhlenbär, ich würde es wie bei einem Autoanhänger handhaben. Netz drüber und dann kann dir kein noch so schlauer Beamter was.

Das vergiss mal ganz schnell.
Ich denke es geht um ein typisches, einfaches, grünes Containernetz?
Das sichert (rechtlich gesehen) gar nix.
Es ist nur dafür zugelassen, windflüchtige Ladung am Fortwehen zu hindern (Laub, Styroporplatten o.Ä.)
Für Brennholzklibbern darf es z.B. schon nicht mehr verwendet werden.
Dafür sind spezielle Netze erforderlich, die auch dynamische Kräfte aufnehmen dürfen.
Diese müssen an zugelassenen (und natürlich mit Aufklebern versehenen) Punkten am Ladungsträger befestigt werden.
Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dümmere ist...
Benutzeravatar
togra
 
Beiträge: 3162
Registriert: Do Okt 30, 2008 21:08
Wohnort: Uff'm Dorfe!
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon floppsi311lsa » Do Aug 30, 2018 16:31

Moin

Für Ladungssicherung gibt es klar definierte Werte, die einzuhalten sind. Das ganze ist gestaffelt nach zGG des Fahrzeugs.

Unter 2,0t zGM: in Fahrtrichtung 0,9 G, zu den Seiten 0,7 G, entgegen der Fahrtrichtung 0,5 G
2,0 bis 3,5t zGM: in Fahrtrichtung 0,8 G, zu den Seiten 0,6 G, entgegen der Fahrtrichtung 0,5 G
Über 3,5t zGM: in Fahrtrichtung 0,8 G, zu den Seiten und entgegen der Fahrtrichtung 0,5 G

"G" steht hier für die Erdbeschleunigung, also die Gewichtskraft von (Ladungs-)Körpern.

Es ist für die Ladungssicherung völlig egal, wie schnell ein Fahrzeug fahren kann, es gibt keine geschwindigkeitsabhängige Ladungssicherung!!

Falls jemand möchte, kann Er/Sie sich an den Verein "Königsberger Ladungssicherungskreis" wenden, dort sind genug Fachleute von Polizei, BAG, usw., die Fragen beantworten können. http://www.klsk.de/

Viele Grüße
Flo
floppsi311lsa
 
Beiträge: 163
Registriert: Fr Apr 08, 2011 9:57
Wohnort: im Landkreis der Dummen Hunde
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Höhlenbär » Fr Aug 31, 2018 13:13

@Flo,
Dankeschön für den Tipp!
Benutzeravatar
Höhlenbär
 
Beiträge: 566
Registriert: So Dez 22, 2013 10:34
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Ladungssicherung bei Holztransporten

Beitragvon Gerár » Di Sep 04, 2018 18:28

Wie ich sehe, ist das Thema immer noch bzw. wieder aktuell. Dazu gibt es auch eine Menge Bücher - auch für Rohholz. Das hab ich gerade bei ebay gefunden.
https://www.ebay.de/itm/Ladungssicherun ... Swri5bh6VV

Ich will keine Werbung machen, aber die sind wirklich gut verständlich und erklärend aufgebaut. Ich selber hab das für die "normale" LS.
Gerár
 
Beiträge: 207
Registriert: So Nov 16, 2008 13:56
Wohnort: am Knotenpunkt zur Welt
Nach oben

Vorherige

Antwort erstellen
101 Beiträge • Seite 7 von 7 • 1 ... 3, 4, 5, 6, 7

Zurück zu Forstwirtschaft

Wer ist online?

Mitglieder: 2810, Bing [Bot], Google [Bot], Google Adsense [Bot], Pumuckel, ratzmoeller

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki