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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
MF-133 hat geschrieben:Die Steuervorteile bei Fahrzeugen gelten nur für sog. "privilegierte Landwirte", Leute, die mit Gewinnerzielungsabsicht Landwirtschaft betreiben und auch eine entsprechende Steuererklärung machen.
Bei Kauf oder Zulassung eines Anhängers die Möglichkeit der "Ablastung" in Betracht ziehen, d.h. statt 3,5 t nur 2,5 t Gesgew.
Denn das technisch mögliche Gesgew. erreicht man mit lof Gütern nahezu nie. Die Tonne weniger im Fahrzeugbrief spart u.U. Steuern und Versicherung. Das sollte man allerdings vorher überprüfen.
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