Traktor mit schwarzen Nummern: Steuer richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr 3 oder 4 KaftStG. Alte lof-Zugmaschinen mit unter 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht zahlen für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon
bis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR.
