Schinderhannes das Betretungsrecht ist schonend auszuüben. Wird es nicht schonend ausgeübt, greift Schadensersatz aus unerlaubter Handlung !!
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) normiert.
Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 I BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. Vermögensschäden, die durch die Verletzung der genannten Rechtsgüter entstehen, bilden hingegen den praktisch wichtigsten Anwendungsfall des Deliktsrechts.
In diesen Gesetzen wird bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer … widerrechtlich verletzt …) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (… ist … zum Ersatz des … Schadens verpflichtet).
Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich die Schadenersatzpflicht auch gegenüber demjenigen, welcher gegen Gesetze verstößt, welches den Schutz eines anderen bezwecken. Zu diesen sog. Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegen Tötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung).