Mein Betrieb wirtschaftet auf sandigem Lehm. Wenn ich das vom BBV lese, dann könnte ich meine ganzen Zwischenfrüchte (Alexandrinaklee, Phazelia usw als Mischung) die ich auf meine Wintergerstenflächen gesät habe für die folgende Maissaat jetzt unterpflügen (was ich aber sicher nicht mache) und wäre regelkonform
Aus Sicht der Mindestbodenbedeckung schon, wenn du schwere Böden hast, und die Zwischenfrüchte direkt oder per Grubber gesät wurden. Aus Sicht des Erosionsschutzes nur, wenn es keine ER2 Flächen sind. Und wenn du im.gelben oder roten Gebiet bist, dann muss die ZWF stehenbleiben bis glaub ich 15Januar oder Februar, sonst darf man kein N und/oder P düngen
Mulchen der ZWF ist im gelben und roten Gebiet erlaubt, Einarbeitung mit Scheibenegge nicht (vor 15. Feb.?), soweit mein Kenntnisstand. Ich halte mich im Zweifel an die gute fachliche Praxis
Es ist recht komplex. Man muss sich jedes Jahr reinfuchsen, ob noch alles aktuell ist oder ob sich wieder was geändert hat.
Zu der Situation mit weniger als 10 Hektar: Man kann das Zitat so deuten, dass ab 2025 weder kontrolliert noch sanktioniert werden soll, aber man dennoch an die Auflagen gebunden ist.
Oder wie auch immer ?!
Jedenfalls ohne irgendwelche Ausnahmeregelungen ist man auf der sicheren Seite (wenn ich es recht überschaue), wenn mind. 80 Prozent ne Bodenbedeckung haben oder umgekehrt dann höchstens 20 Prozent gepflügt sind.