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§ 22 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV
(1) Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind solche, deren überwiegender Teil des Rohertrags durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erzielt wird.
(2) Im Falle unbebauter Grundstücke (Acker, Grünland, Obst- und Weinbauflächen, Wald) ist der Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung der vorgefundenen Grundstücksmerkmale aus geeigneten Vergleichspreisen abzuleiten; § 15 ist entsprechend anzuwenden. Dabei sind Art, Struktur und Größe des Grundstücks im Hinblick auf regionale Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung der Bodenqualität und der klimatischen Bedingungen im Gutachten besonders zu würdigen und bei der Ableitung des Bodenwerts zu berücksichtigen.
(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Bewertung einbezogen werden sollen, sind für diese jeweils der Ertragswert und der Sachwert zu ermitteln. Den Gebäuden kann ein eigenständiger Wert, der bei der Beleihungswertermittlung berücksichtigt werden kann, nur dann beigemessen werden, wenn sie selbständig und auch außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden können. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Peter North hat geschrieben:Rechne halt nicht so genau. Dann kannst auch besser schlafen.
Gestern war ich mal wieder seit langen bei meinen örtlichen Lagerhaus. Dort wo früher die Düngemittel lagerten herrscht gähnende leere. Habe da mal nachgefragt was da los ist und zur Antwort bekommen, dass heuer einfach nicht mehr nachgefragt wurde und deshalb auch nichts eingelagert wurde. Scheinbar soll es heuer bei den Bauern ohne Dünger gehen.
Cowboy74 hat geschrieben:Kannst ja noch das ganze Jahr zum 1. Januar 22 zur Regelbesteuerung wechseln. Habe ich auch gerade gemacht.
Kartoffelbluete hat geschrieben:Mir hat man erklärt, das man den Milchpreis, die nächsten Monate nur ganz moderat, wenn überhaupt?, anheben will,
damit die Milchbauern nicht übermütig werden und die Milchmenge dadurch zu schnell wieder zu hoch ansteigt.
langholzbauer hat geschrieben:Das muss schon allein wegen dem Fachkräftemangel in der Bauwirtschaft mit allen Mitteln verhindert werden.
Den Gebäuden kann ein eigenständiger Wert, der bei der Beleihungswertermittlung berücksichtigt werden kann, nur dann beigemessen werden, wenn sie selbständig und auch außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden können. § 4 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
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